......steht weiterhin so im Gesetz (TSG) bis sich der Gesetzgeber durchdringt, die grundgesetzwidrige Regelung zu ändern.
So viel zur Selbstbeschreibung "Trans*, aber unpolitischer Mensch" die man hie und da auch hier im Forum lesen kann.
Ich mag mir gar nicht vorstellen, was eine stramm konservative 2/3 Bundestagsmehrheit per GG- Änderung vorsätzlich anrichten würde.
Daher gilt es sehr wohl, der Politik weiterhin auf die Füße zu treten und genau auf die Finger zu schauen.
-§ 8 Voraussetzungen
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des -§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von -§ 1 geändert worden sind.
Fußnoten
-§ 8 Abs. 1 Nr. 3 u. 4: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar gem. BVerfGE v. 11.1.2011 I 224 - 1 BvR 3295/07
-§ 8 Abs. 1 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit d. GG unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE v. 16.3.1982 I 619 - 1 BvR 938/81 -
-§ 8 Abs. 1 Nr. 2: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 17.7.2009 I 1978 mWv 23.7.2009
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... E001301310