Kernsätze:
Die Regelung des -§ 45b PStG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, welche das allgemeine Selbstbestimmungsrecht, hier speziell des Recht der sexuellen Selbstbestimmung, ausreichend berücksichtigt. Der Wortlaut des -§ 45b PStG lässt die vorstehende, weite (verfassungskonforme) Auslegung, allein begründet auf dem nachhaltig subjektiv empfundenen Geschlecht, ohne weiteres zu. Eine entsprechende Auslegung erscheint, auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Regelungen des TSG, geboten und angemessen.
Das TSG ermöglicht zwar ebenfalls die Änderung des Geschlechtseintrags, allerdings kann nicht (mehr) nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die nur nachhaltig subjektiv empfundene Geschlechtlichkeit anders zu bewerten sein sollte, als eine medizinisch nachweisbare Inkongruenz der biologischen Geschlechtsmerkmale. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die sexuelle Selbstbestimmung eben außerhalb biologisch objektivierbarer Kriterien steht. Eine entsprechende Einteilung in biologisch nachweisbare "Varianten der Geschlechtsentwicklung" und solchen, die auf einer "nur" subjektiv empfundenen Geschlechtswahrnehmung beruhen, widersprechen daher dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im TSG und im PStG erscheint ohne Blick auf die Entstehungsgeschichte willkürlich. Jedenfalls ist sie nicht (mehr) gerechtfertigt und würde die Betroffenen in ihren Rechten beeinträchtigen.
D.h.Da die Frage der Geschlechtsidentität im Sinne des -§ 45b PStG bei verfassungskonformer Auslegung lediglich auf dem subjektiv empfundenen Geschlecht beruht, kann die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung — bei verfassungskonformer Auslegung — grundsätzlich nur noch eine Bedeutung für den Nachweis der Nachhaltigkeit des vorgetragenen Empfindens haben. Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912). Eine besondere fachliche Qualifikation des Arztes ist aus diesem Grund aber ebenfalls nicht erforderlich. Dies wird vom Wortlaut der Regelung des -§ 45b PStG auch nicht verlangt.
Der von der antragstellenden Person vorgelegte Nachweis vom 31.10.2019 erfüllt jedenfalls diese Voraussetzungen. Demnach wird die nicht-binäre Geschlechtsidentität ärztlicherseits nach eingehender Anamnese und klinischem Eindruck bestätigt.
1. Es gilt Selbstbestimmung, Geschlecht im Sinne des Registereintrags ist nicht medizinisch bestimmbar
2. Jede dauerhaft ("nachhalitg") empfundene Selbstzuordnung ist einzutragen
3. Ein Nachweis dieser Nachhaltigkeit kann ein Arztbrief sein, wenn $Staat das so will, aber da es quasi nur um den persönlichen EIndruck geht (gehen kann), ist die fachliche Qualifikation irrelevant.
Es kann sein, dass das Standesamt gegen das Urteil Beschwerde einlegt. Falls das nicht passieren sollte, hätten wir in ein paar Tagen einen Grund für ne Flasche Sekt
Volltext der Entscheidung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens ... 91216.html