AG Münster zum §45b PStG
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Jaddy
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AG Münster zum §45b PStG

Post 1 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Nach dem Rechtsgutachten kommt gleich die nächste tolle Nachricht.
Bildschirmfoto 2020-01-20 um 12.18.09.png
(https://twitter.com/trans_sh/status/1219004818829840384)

Kernsätze:
Die Regelung des -§ 45b PStG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, welche das allgemeine Selbstbestimmungsrecht, hier speziell des Recht der sexuellen Selbstbestimmung, ausreichend berücksichtigt. Der Wortlaut des -§ 45b PStG lässt die vorstehende, weite (verfassungskonforme) Auslegung, allein begründet auf dem nachhaltig subjektiv empfundenen Geschlecht, ohne weiteres zu. Eine entsprechende Auslegung erscheint, auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Regelungen des TSG, geboten und angemessen.

Das TSG ermöglicht zwar ebenfalls die Änderung des Geschlechtseintrags, allerdings kann nicht (mehr) nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die nur nachhaltig subjektiv empfundene Geschlechtlichkeit anders zu bewerten sein sollte, als eine medizinisch nachweisbare Inkongruenz der biologischen Geschlechtsmerkmale. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die sexuelle Selbstbestimmung eben außerhalb biologisch objektivierbarer Kriterien steht. Eine entsprechende Einteilung in biologisch nachweisbare "Varianten der Geschlechtsentwicklung" und solchen, die auf einer "nur" subjektiv empfundenen Geschlechtswahrnehmung beruhen, widersprechen daher dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung im TSG und im PStG erscheint ohne Blick auf die Entstehungsgeschichte willkürlich. Jedenfalls ist sie nicht (mehr) gerechtfertigt und würde die Betroffenen in ihren Rechten beeinträchtigen.
Da die Frage der Geschlechtsidentität im Sinne des -§ 45b PStG bei verfassungskonformer Auslegung lediglich auf dem subjektiv empfundenen Geschlecht beruht, kann die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung — bei verfassungskonformer Auslegung — grundsätzlich nur noch eine Bedeutung für den Nachweis der Nachhaltigkeit des vorgetragenen Empfindens haben. Auch wenn daher grundsätzlich der Nachweis eines Gesprächs, sofern gewünscht eventuell auch einer Beratung, mit einer entsprechend geschulten Person ausreichend sein dürfte, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, den Nachweis der Nachhaltigkeit mit entsprechenden Belegen zu verknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. V. 11.01.2011, 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909 ff., 912). Eine besondere fachliche Qualifikation des Arztes ist aus diesem Grund aber ebenfalls nicht erforderlich. Dies wird vom Wortlaut der Regelung des -§ 45b PStG auch nicht verlangt.

Der von der antragstellenden Person vorgelegte Nachweis vom 31.10.2019 erfüllt jedenfalls diese Voraussetzungen. Demnach wird die nicht-binäre Geschlechtsidentität ärztlicherseits nach eingehender Anamnese und klinischem Eindruck bestätigt.
D.h.
1. Es gilt Selbstbestimmung, Geschlecht im Sinne des Registereintrags ist nicht medizinisch bestimmbar
2. Jede dauerhaft ("nachhalitg") empfundene Selbstzuordnung ist einzutragen
3. Ein Nachweis dieser Nachhaltigkeit kann ein Arztbrief sein, wenn $Staat das so will, aber da es quasi nur um den persönlichen EIndruck geht (gehen kann), ist die fachliche Qualifikation irrelevant.

Es kann sein, dass das Standesamt gegen das Urteil Beschwerde einlegt. Falls das nicht passieren sollte, hätten wir in ein paar Tagen einen Grund für ne Flasche Sekt :)

Volltext der Entscheidung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens ... 91216.html
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Svetlana L
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 2 im Thema

Beitrag von Svetlana L »

Vielen Dank für den Link zum Volltext der Entscheidung. Das ist doch mal eine erfreuliche Nachricht und passt sowohl zeitlich als auch inhaltlich sehr gut zur Veröffentlichung des "Mangold-Gutachtens". Bleibt nur zu hoffen, dass die Standesämter langsam mal aufwachen und sich durch das Drohschreiben des BMI nicht weiter gängeln lassen. Im Idealfall wäre der "Marsch durch die Instanzen" bis hin zum BVerfG überflüssig (wenn man mal träumen darf), aber das kann ich mir (noch) nicht so richtig vorstellen.
Hawadehre
Svetlana

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NikolaAusR
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 3 im Thema

Beitrag von NikolaAusR »

Halli hallo Alle,

das Urteil ist sehr erfreulich, es bleibt uns, im Sinne der Klageperson zu hoffen, dass das Standesamt keine Rechtsmittel einlegt. Ich hab mich sowieso gewundert warum es da Probleme gibt da es um einen Eintrag 'Divers' ging. Damit hat das BMI ja eigentlich keine Probleme....?
Andererseits gibt es aber weitere Verfahren, die teils schon beim BGH anhängig sind.
Ich vermute stark, dass die Standesämter die Verfahren, bzw. den kompletten Rechtszug bis hin zum BVerfG durchziehen wollen um ihrer Aufsichtsbehörde gegenüber Rechtssicherheit zu erlangen. Beamte halt!

Hier habe ich einen Spendenaufruf der dgti.org eingestellt:
posting.php?mode=quote&f=47&p=267003&multiquote=267003

Liebe Grüße
Nikola
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Klar definier ich mich binär :-)
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 4 im Thema

Beitrag von Franka »

Sehr schön ,wenn auch noch nicht höchstricherlich geklärt, ist damit -§45b wohl wieder im Rennen, aber ich denke höhere Instanzen werden nicht anders urteilen.
Wir bekommen mit unserer Geburt das Leben geschenkt, doch viele von uns haben noch nicht einmal das Geschenkpapier abgemacht.
Svetlana L
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 5 im Thema

Beitrag von Svetlana L »

Auch die Siegessäule berichtet heute über Gutachten und Urteil: "Rechtsgutachten: "Dritte Option" doch für alle nutzbar". Wenn bis 30.01. kein Rechtsmittel eingelegt wird, dann ist das Urteil rechtskräftig!
Hawadehre
Svetlana

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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 6 im Thema

Beitrag von Mirjam »

Svetlana L hat geschrieben: Sa 25. Jan 2020, 18:13 Wenn bis 30.01. kein Rechtsmittel eingelegt wird, dann ist das Urteil rechtskräftig!
Und das heißt dann konkret? Dass ich mich darauf berufen kann, wenn das Standesamt rumzicken sollte? Dass ich das meine_r Ärzt_in sagen kann, dass die Möglichkeit auch für mich als Transfrau gilt und es deswegen nicht "verboten" ist mir eben diese "Variante der Geschlechtsentwicklung" zu attestieren? -- Klärt mich Nichtjuristin doch mal bitte auf ...

LG, Mirjam
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 7 im Thema

Beitrag von Engelchen »

Es wäre wünschenswert wenn sich da etwas tut, aber ich bin da sehr vorsichtig auf allgemein zu schließen.
Lisa
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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 8 im Thema

Beitrag von Svetlana L »

Auch queer.de berichtet aktuell: Seehofer-Verbot für Transmenschen verfassungswidrig?

Darin wird sowohl auf das Münsteraner AG-Urteil als auch auf das "Mangold-Gutachten" eingegangen. Allein beim AG Münster sollen wohl noch zwei weitere Fälle anhängig sein.
Hawadehre
Svetlana

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Re: AG Münster zum §45b PStG

Post 9 im Thema

Beitrag von Svetlana L »

Auch der Tagesspiegel berichtet: "FDP fordert 'Schikane trans- und intergeschlechtlicher Menschen' zu beenden".

Aber selbst aus dem Familienministerium sollen wohl Stimmen kommen, dass es sich bei dem Gutachten "nur" um die Meinung der Autor_innen handelt. Warum gibt man dann ein Gutachten überhaupt erst in Auftrag?
Bin gespannt, wie es weitergeht.
Hawadehre
Svetlana

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