Wir haben nach meiner Vä/Pä eine neue Eheurkunde beim hiesigen Standesamt beantragt und auch bekommen.
Leider nicht wie gewünscht, sonden in meinem Fall mit dem alten Vornamen also Vorname vor der Eheschliessung, und mit dem neuen Vornamen nach der Eheschliessung, Also Heiko und Heike. Mein Einwand beim Standesamt das solch eine Handlungsweise im widerspruch zum TSG Gesetz stünde hat man verneint.
Anschliessend habe ich mich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, und habe folgende Antwort erhalten:
hat jemand andere Erfahrungen gemacht ?vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10. November 2018. Sie bitten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes um rechtlichen Rat, nachdem Ihre neue Eheurkunde trotz Abschluss des Verfahrens zur Vornamensänderung ihren alten Vornamen als vor der Heirat geführten Namen ausweist. Sie sehen sich dadurch in Ihren Rechten verletzt, Ihre frühere Geschlechtsidentität nicht offenbaren zu müssen.
Wir haben uns wegen der Problematik an das zuständige Referat des Bundesinnenministeriums gewandt. Leider lässt sie sich nach dem derzeitigem Rechtsstand nicht lösen. Aus Sicht des Innenministeriums hat die Ausstellung einer neuen Eheurkunde nach einer Personenstandsänderung wie folgt auszusehen:
Das Gericht, welches die Entscheidung zur Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz getroffen hat, habe diese dem Geburtsstandesamt der betreffenden Person mitzuteilen (-§ 56 Abs. 1 Nr. 1 d Personenstandsverordnung). Das Standesamt ergänze den Geburtseintrag um eine Folgebeurkundung. Im Anschluss daran könne eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden, in welcher nur der neue Name und die geänderte Angabe zum Geschlecht enthalten seien. Es folge eine Mitteilung an das Standesamt, welches die Eheschließung beurkundet hat. Dieses Standesamt wiederum ergänze den Eheeintrag um eine Folgebeurkundung und könne anschließend eine neue Eheurkunde ausstellen. Der Inhalt der Eheurkunde sei allerdings in -§ 57 Personenstandgesetz vorgegeben. Demnach würden nach Abs. 1 Nr. 1 "die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenen Vornamen und Familiennamen" in die Eheurkunde aufgenommen. Diese Praxis verstoße auch nicht gegen das in -§ 5 Transsexuellengesetz normierte Offenbarungsverbot, da nach -§ 63 Abs. 2 Personenstandsgesetz eine Personenstandsurkunde aus dem Eheeintrag nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten erteilt werden darf.
Damit schließt sich das Innenministerium der einschlägigen Rechtsprechung an, welche ebenfalls in diesen Fällen keinen Verstoß gegen das Offenbarungsverbot annimmt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02. Mai 2017 — 6 W 13/17 —, Rn. 2, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02. August 2018 — 11 W 556/18 —, Rn. 7 - 8, juris).
Nach der aktuellen Rechtslage ist Ihre neue Eheurkunde in der von Ihnen beschriebener Form daher als rechtmäßig ausgestellt anzusehen. Eventuell ändert sich die Rechtslage dadurch, dass die Problematik an höherer Stelle, vom Bundesgerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht, anders entschieden wird.
Auf der Bundesebene laufen derzeit Anpassungs- und Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der gleichgeschlechtlichen Ehe (https://www.bundestag.de/dokumente/text ... ehe/580106). Zu hoffen bleibt, dass die Verhandlungen eine Regelung der Beurkundung in Ihrem Sinne mit sich bringen werden.