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Wenn Du willst, kannst Du mir bitte per PN eines nennen, mir würde es beim Verstehen weiterhelfen.
Vielleicht gäbe es auch igendeine Formulierungsform, anhand derer man öffentlich darüber sprechen kann? Das würde denjenigen helfen, die sich für die Belange aller Arten von trans*-Leuten, womit auch transsexuelle Menschen benannt sind, einsetzen.
Marielle
As we go marching, marching, we bring the greater days
For the rising of the women, means the rising of the race
No more the drudge and idler ten that toil where one reposes
But the sharing of life's glories, Bread and Roses, Bread and Roses.
anja--w hat geschrieben: Do 9. Nov 2017, 16:27
....
Das ist nun allerdings ein Irrtum - wenn auch ein weit verbreiteter:
es muss nicht "zunächst erst mal das Gesetz gemacht werden".
Die Richter haben die aktuelle Regelung für ungültig erklärt und sie kann - ab dem Datum der Urteilsverkündung - nicht mehr angewandt werden.
Deshalb wäre es möglicherweise das Beste, wenn überhaupt kein Gesetz zustande kommt, das die Toleranz, der durch dies Urteil die Bahn gebrochen wurde, wieder einschränken könnte.
Das Dumme ist nur: es gibt das "Personsstansgesetz". Und UD wirst ganz hart damit geschlagen wenn Du im Krankenhaus aum Bett Deiner Frau und Deines neugeborenen Kindes stehst und dDu eindriglich und fordernd gefrgt wirst wie denn nun das Kind heissen soll und es muss einen Namen Haben an dem man das Geschlecht erkennen kann. Und noch dümmer wenn es Zweifel darüber gibt was denn das Kind nun für ein Geschlecht hat weil "irgenwas seltsam" ist.
Dass das Geschlecht "divers" auch für Menschen gilt die ausschließch eine psychische "Begründung" dafür haben und diese dann dann auch selbstbestimmt und frei von Gängelung durch Gutachten oder dergleichen durchsetzen können sehe ich noch nicht.
Das ist nun eine Frage der Durchsetzung: wenn sich niemand darum bemüht, dann wird es das auch nicht geben.
Man muss da schon mal aus dem eigenen Mauseloch herauskommen und seine Rechte einfordern und nutzen.
Skepsis ist jedenfalls keine Herangehensweise, mit der man voran kommt.
Das allgemeine Klima ist derzeit günstig. Man man das nicht nutzt und stattdessen auf die Ewig-Gestrigen schielt, die immer bemüht sind, Freiheiten einzuschränken und zu verhindern, dann wird auch nichts vorangehen.
....
Die Frage ist eben: wer ist dieser "Jemand". Erkläre mir bitte wie ich konkret Einfluss nehmen kann auf die Gesetzgebung. Einen Brief schreiben an den Abgeordneten meines Vertrauens, da hört es aber dann auch schon auf. Die Organisationen der Trans* Community unterstützen geht auch noch, aber die Lobbyarbeit mache ich nicht.
Wo die optimistische Meinung herkommt das "Klima ist günstig" frage ich mich allerdings. Die derzeitige Familienministerin mit ihrer positiven Einstellung ist ein Auslaufmodell und ich erwarte nichts gutes in der seltsamen neuen Koalition. Von dem braunen Teil der Opposition ganz abgesehn.
Jenina
Disclaimer: Dies ist eine persönliche Meinung, sie ist möglicherweise inkompatibel mit Deinem Glauben/Lifestyle/Parteiprogramm!
ja, auch ich finde das Urteil und die öffentliche Wirkung sehr gut und sozusagen richtungsweisend. In vielen Medien wurde auch die Pressemitteilung des BVG übernommen:
Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Beschluss vom 10. Oktober 2017
Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als -§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag "weiblich" oder "männlich" keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als "männlich" oder "weiblich" ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.
Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Person beantragte beim zuständigen Standesamt die Berichtigung ihres Geburtseintrags dahingehend, dass die bisherige Geschlechtsangabe "weiblich" gestrichen und die Angabe "inter/divers", hilfsweise nur "divers" eingetragen werden solle. Das Standesamt lehnte den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder - wenn dies nicht möglich ist - das Geschlecht nicht eingetragen wird (-§ 21 Abs. 1 Nr. 3, -§ 22 Abs. 3 PStG). Der daraufhin beim zuständigen Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person insbesondere eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG).
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Dabei ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen geschützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.
b) In dieses Recht wird nach geltendem Personenstandsrecht eingegriffen. Das Personenstandsrecht verlangt einen Geschlechtseintrag, ermöglicht jedoch der beschwerdeführenden Person, die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, keinen Eintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche. Auch durch die Wahl der gesetzlichen Variante "fehlende Angabe" würde nicht abgebildet, dass die beschwerdeführende Person sich nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat.
Hierdurch ist die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet. Der Personenstand ist keine Marginalie, sondern ist nach dem Gesetz die "Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung". Der Personenstand umschreibt in zentralen Punkten die rechtlich relevante Identität einer Person. Die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität gefährdet darum bereits für sich genommen die selbstbestimmte Entwicklung.
c) Der Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.
Dass im geltenden Personenstandsrecht keine Möglichkeit besteht, ein drittes Geschlecht positiv eintragen zu lassen, lässt sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen. Durch die bloße Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Geschlechtseintrags wird niemand gezwungen, sich diesem weiteren Geschlecht zuzuordnen. Allerdings müssen in einem Regelungssystem, das Geschlechtsangaben vorsieht, die derzeit bestehenden Möglichkeiten für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, sich als weiblich, männlich oder ohne Geschlechtseintrag registrieren zu lassen, erhalten bleiben. Auch bürokratischer und finanzieller Aufwand oder Ordnungsinteressen des Staates vermögen die Verwehrung einer weiteren einheitlichen positiven Eintragungsmöglichkeit nicht zu rechtfertigen. Ein gewisser Mehraufwand wäre hinzunehmen. Ein Anspruch auf personenstandsrechtlicher Eintragung beliebiger Identitätsmerkmale, die einen Bezug zum Geschlecht haben, ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hingegen nicht. Durch die Ermöglichung des positiven Eintrags eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung entstehen auch keine Zuordnungsprobleme, die sich nach geltendem Recht nicht ohnehin schon stellen. Denn im Falle der Ermöglichung eines weiteren positiven Geschlechtseintrags sind die gleichen Fragen zu klären, die sich bei der nach derzeitiger Rechtslage möglichen Nichteintragung des Geschlechts stellen.
2. Darüber hinaus verstößt -§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit -§ 22 Abs. 3 PStG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dabei schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch Menschen vor Diskriminierungen, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen. Denn Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen. -§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit -§ 22 Abs. 3 PStG benachteiligt aber Menschen, die nicht männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, wegen ihres Geschlechts, weil diese im Gegensatz zu Männern und Frauen nicht ihrem Geschlecht gemäß registriert werden können.
3. Die Verfassungsverstöße führen zur Feststellung der Unvereinbarkeit von -§ 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit -§ 22 Abs. 3 PStG mit dem Grundgesetz, weil dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist. Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf die Wahl einer der von der antragstellenden Person im fachgerichtlichen Verfahren verfolgten Bezeichnungen beschränkt.
Bei privaten Anbietern - das war hier ja wohl so - gilt das Hausrecht und der Anbieter kann nach Belieben entscheiden.
Da gehe ich nicht mit.
Sicherlich kann jemand sagen: "DU darfst hier nicht rein, weil ich nicht will!"
Allerdings darf niemand aufgrund seines Seins der Zutritt verwehrt werden, indem es z.B. heißt: alle "Ausländer", alle...
Anne-Mette hat geschrieben: Fr 10. Nov 2017, 21:02
Moin,
Bei privaten Anbietern - das war hier ja wohl so - gilt das Hausrecht und der Anbieter kann nach Belieben entscheiden.
Da gehe ich nicht mit.
Sicherlich kann jemand sagen: "DU darfst hier nicht rein, weil ich nicht will!"
Allerdings darf niemand aufgrund seines Seins der Zutritt verwehrt werden, indem es z.B. heißt: alle "Ausländer", alle...
Ich war heute bei einer Fachtagung zum Thema Antidiskriminierungsberatung in Deutschland. Da ging es u. a. genau um dieses Thema mit dem Tenor, dass - entgegen dem weit verbreiteten Glauben - das Hausrecht nicht über dem Gesetz, speziell dem AGG, steht und ein Zutrittsverbot zumindest mit den im AGG genannten Dimensionen von Diskriminierung, also Alter, Herkunft, Religion usw. nicht zulässig ist.
Hawadehre
Svetlana
As gitt halt nix Bessers wäi wos Guads!
Däi owapfölzer Bärlinerin
HHHMM, ich bin da eher bei Claudia.
Gehen wir einfach mal davon aus, Svetlana hat recht und der Betreiber muss Anne-Mette zulassen.
Damit ist das Geschäftsmodell "nur für Frauen" gescheitert.
Aber wem ist damit geholfen?
Disclaimer: ich will hier niemanden angreifen, bitte nicht missverstehen.
wir sind nicht in das Studio gegangen, um irgendwelche Rechte transsexueller oder intersexuelle Menschen "auszuprobieren"; sondern
es sind zwei Frauen in das Studio gegangen, um sich über das Angebot zu informieren und vielleicht sogar einen Kurs zu buchen.
Ich wollte mich auch nicht "hineindrängen", sondern "ganz normal" meine Rechte in Anspruch nehmen.
Wenn ich zum Zahnarzt oder zur Hausärztin gehe, die ziehen meine Karte durch und dann heißt es "... einen Moment, Frau G.". meine Bank schreibt mir als Frau G, die Rentenveresicherung schreibt mir als Frau G...
Ich denke, es wird noch viele Diskussionen um solche Themen geben
Mit "ausländischen MitbürgerInnnen" habe ich (eigentlich) kein Problem; allerdings denke ich, auch die können ein gewisses Maß an Integrationswillen aufbauen, wenn sie den schon nicht mitbringen.
Claudia hat geschrieben: Mi 8. Nov 2017, 17:32
Einen völligen Verzicht auf diesen Eintrag wird es (zum Glück) nicht geben, wahrscheinlich aber eine dritte Form. Naja, dann soll mir die Person dann auch sagen, wie sie angesprochen werden möchte. Das wird dann ein sprachlicher Seiltanz.
Hallo Claudia,
was Du mit "zum Glück" bewertest, bewerte ich mit leider.
Ich halte es für überflüssig immer zuerst zu trennen welchem (vermuteten) Geschlecht ein Mensch angehört.
Es ist die erste Quelle für Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen selbst bei Gerichtsurteilen gibt es Fälle in denen bestimmte Kleidung oder Frisuren nicht nicht statthaft waren, weil sie ein Mann trug. (Wahrscheinlich gibt es auch, mir unbekannte, Entscheidungen zu wichtigeren Themen in ähnlicher Richtung)
Was käme da dann bei einem 3. Geschlecht heraus?
Die Ehe ist mittlerweile unter allen Kombinationen der 2 Geschlechter möglich und separat aufgeführt. Will man dann alle 6 Möglichkeiten niederschreiben? Oder müssen die 3. erneut kämpfen?
Warum hat man nicht einfach volljährige Person geschrieben?
Mir fiele kein Nachteil für eine Person ein, gäbe es keinerlei Eintrag eines Geschlechts, und keinerlei sonstige Unterscheidung, im Gegenzug aber viele Vorteile, was das Thema Gleichberechtigung und Gleichbehandlung betrifft.
Es ist mMn nicht mal relevant, welchen Vornamen ein Mensch trägt.
Ich gebe zu, dass es für viele Menschen eine Umstellung bedeuten würde, könnten sie an Namen, Ausweis und vielleicht auch am Aussehen das Geschlecht nicht mehr fest machen - aber, außer für eine erfolgreiche Reproduktion der Gattung Mensch, ist die Kenntnis von Geschlecht und Gender nicht relevant.
ich finde erstaunlich, dass oftmals aus der Community eine starre Bewertung erfolgt, was nun "eine richtige Frau" oder "ein richtiger Mann" ist.
Dabei muss ich leider feststellen, dass gesetzliche Vorgaben zum Teil weitaus fortschrittlicher sind als so eine vehement vertretende Meinung und Bewertung, ja eine übergriffige Fremdbeschreibung.
Dabei werden sogar attestierte geschlechtsspezifische Eigenschaften angezweifelt. Ich frage mich manchmal: wo sind wir hier nur?
Claudia hat geschrieben: Di 14. Nov 2017, 18:03
Und sehr viele - nicht alle - wollen die auch einhalten. Mir gebietet es der Respekt vor diesen Menschen, diesen Wunsch zu akzeptieren. Dazu sollte man sich schon ein wenig mit diesen Regeln auseinandersetzen. Du würdest doch auch nicht Freunde - darunter auch Muslime - zum Essen einladen und dann nur Schweinefleisch servieren.
Ähm, Moment. Verstehe ich das richtig, das ich den Eintritt in einen öffentlichen Raum meiden soll, weil da "Andersgläubige" zugegen sind, welche sich an meiner Erscheinung stossen?
Und was hat Schweinefleisch in dem Kontext zu suchen? Ich meine, sie müssen ja keinen Geschlechtsakt mit mir vollziehen oder mich gar heiraten. Also, der Vergleich mit dem Essen hinkt schwerlich.
Davon ab, sollten alle Gesellschaften, Religionen und Gruppierungen jeglicher Konfession, spirituellen Lebensausrichtung und Lebensgleichheit, die Vergleichbarkeit ihrer eigenen inneren Belange und Lebenseinstellung NIEMALS einem dritten aufbürden, voraussetzen und/oder in den Passus "Respekt" hüllen.
Wir sind alle Menschen und müssen Pippi wenns drückt - so schwer zu verstehen?
Friedvoll
Mina
Ziel: Human being -> Ist Dein Ziel erreicht, war es zu niedrig angesetzt -> Der Weg ist das Ziel!
JanaH hat geschrieben: Di 14. Nov 2017, 17:15
HHHMM, ich bin da eher bei Claudia.
Gehen wir einfach mal davon aus, Svetlana hat recht und der Betreiber muss Anne-Mette zulassen.
Damit ist das Geschäftsmodell "nur für Frauen" gescheitert.
Aber wem ist damit geholfen?
Da hilft ja vielleicht -§ 20 I AGG
"Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung
wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher
Grund vorliegt."
Es gibt also durchaus Fallkonstellationen, wo eine Benachteiligung ja durchaus zu rechtfertigen wäre, z. B. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre. Das sind dann aber gerichtliche Prüfungen im jeweiligen Einzelfall.
Hawadehre
Svetlana
As gitt halt nix Bessers wäi wos Guads!
Däi owapfölzer Bärlinerin
JanaH hat geschrieben: Di 14. Nov 2017, 18:22
Casus knacksus ist hier : Öffentlicher Raum
Ne Muckibude ist halt kein öffentlicher Raum
Ok, dann lass uns bitte nicht dumm sterben. (Abgesehen davon ist möglicherweise klar, das selbst mir nicht unbekannt ist, auf einer grünen Stadtwiese oder in der Fussgängerzone seine Handeln zu schwingen eher ungewöhnlich erscheint)
Was wäre eine Mukkibude, ein Club, ein Verein oder schlicht eine geschlossene Gesellschaft?
Einerseits eine vertragsgebundene Mitgliedschaft, andererseits ein umsatzorientiertes Unternehmen.
Aber in jedem Fall ein Ort, an dem sich sehr viele verschiedene Menschen zusammenfinden um eine Sache für sich zutun. Dazu ist es ebenso wenig wie in der Fussgängerzone notwendig, den trainierenden Nachbarn auf seinem Stepper zu kennen, ihn zu begrüßen oder gut zu finden. Eben wie im tatsächlichen "öffentlichen Raum"
Von daher besteht das Gleichstellungsmerkmal ohnehin.
Zuletzt geändert von Mina am Di 14. Nov 2017, 18:42, insgesamt 1-mal geändert.
Ziel: Human being -> Ist Dein Ziel erreicht, war es zu niedrig angesetzt -> Der Weg ist das Ziel!
JanaH hat geschrieben: Di 14. Nov 2017, 18:22
Casus knacksus ist hier : Öffentlicher Raum
Ne Muckibude ist halt kein öffentlicher Raum
Ok, dann lass uns bitte nicht dumm sterben. (Abgesehen davon ist möglicherweise klar, das selbst mir nicht unbekannt ist, auf einer grünen Stadtwiese oder in der Fussgängerzone seine Handeln zu schwingen eher ungewöhnlich erscheint)
Was wäre eine Mukkibude, ein Club, ein Verein oder schlicht eine geschlossene Gesellschaft?
Einerseits eine vertragsgebundene Mitgliedschaft, andererseits ein umsatzorientiertes Unternehmen.
Aber in jedem Fall ein Ort, an dem sich sehr viele verschiedene Menschen zusammenfinden um eine Sache für sich zutun. Dazu ist es ebenso wenig wie in der Fussgängerzone notwendig, den trainierenden Nachbarn auf seinem Stepper zu kennen, ihn zu begrüßen oder gut zu finden. Eben wie im tatsächlichen "öffentlichen Raum"
Eventuell besteht ja die Möglichkeit, das Erbsenzählen und/oder die undifferenzierte Diagnose an semi - fehlerhaften Ausdrucksformen, respektive gezielte Einsetzung von Begriffen in einen emotional aufgebauten Satzbau zu vermeiden und sich statt dessen auf den wesentlichen Inhalt zu forcieren.
JanaH hat geschrieben: Di 14. Nov 2017, 18:41
Sorry, da komm ich gar nicht mehr mit.
Ich habs editiert. Etwas entschärft.
Und ich will mich entschuldigen, da gehen mir einfach die Gäuler durch.
Frage: Wer muss denn jetzt Respekt vor wem haben? Oder müssen wir in Zukunft nur noch zuhause rumhocken das wir bloss niemanden auf die Füße treten? Aus Respekt.........
Furchtbar
Ziel: Human being -> Ist Dein Ziel erreicht, war es zu niedrig angesetzt -> Der Weg ist das Ziel!