Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an
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Olivia
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Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 1 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo in die Runde,

ich habe auf der Seite des Bundessozialgerichtes folgende Terminanzeigen gelesen:

"Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. September 2012 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen und - ohne mündliche Verhandlung - über eine Revision in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.


A. Mit mündlicher Verhandlung

In drei Fällen (Nr. 1, 2 und 5) streiten die Beteiligten über die Versorgung der jeweiligen Klägerin mit einer Brustvergrößerungsoperation.

Die bei den beklagten Krankenkassen (KK) versicherten Klägerinnen wurden anatomisch als Mann geboren. Sie erhielten auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der GKV Östrogentherapien. Sie beantragten operative Brustvergrößerungen, weil sich lediglich eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt habe, die durch Östrogenzufuhr nicht weiterwachse. Die Beklagten lehnten jeweils die Anträge ab, da die bestehende Unterentwicklung der Brust nicht als krankhafter Befund zu werten sei. Ihre Klagen und Berufungen sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerinnen rügen mit ihren Revisionen ua die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Transsexualismus umfasse auf Grund der gegebenen medizinischen Indikation auch eine operative Brustvergrößerung.


1) 10.00 Uhr - B 1 KR 9/12 R - G. S. ./. BKK Henschel Plus

Die 1949 geborene Klägerin wird infolge eines Mann-zu-Frau Transsexualismus seit März 2005 mit weiblichen Hormonen behandelt. Die Beklagte bewilligte ihr eine geschlechtsangleichende Genitaloperation, die im Oktober 2007 erfolgte, lehnte aber eine operative Brustvergrößerung ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zwar sei der Leidensdruck der Klägerin, abweichend vom biologischen Geschlecht als Angehöriger des anderen Geschlechts erkannt und anerkannt zu werden, eine behandlungsbedürftige Krankheit. Für den Anspruch sei aber das gesamte Erscheinungsbild und nicht nur das der Brüste maßgeblich. Nach den ärztlichen Angaben sei diese deutliche Annäherung bei einem schlanken Erscheinungsbild der Klägerin und einer natürlich wirkenden Brust insgesamt erreicht. Das LSG habe sich in der mündlichen Verhandlung von der schlanken Gestalt der Klägerin und davon überzeugen können, dass ihre Gesichtszüge weiblich wirkten. Deshalb habe es für die Tatsache, dass bei der Klägerin noch keine weiblich ausgeformte Brust erkennbar sei, keiner Beweiserhebung durch Sachverständige bedurft.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V und des -§ 103 SGG. Die Leistungspflicht der KK für geschlechtsangleichende Operationen ende erst, wenn auch in unbekleidetem Zustand eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht sei.

SG Kassel - S 12 KR 3/09 -
Hessisches LSG - L 1 KR 149/10 -

2) 10.45 Uhr - B 1 KR 3/12 R - K. L. ./. IKK Brandenburg und Berlin

Die 1967 geborene Klägerin erhielt von der beklagten KK seit mehr als 15 Jahren Behandlung mit weiblichen Hormonen, eine operative Gesichtsfeminisierung und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage. Den Antrag, ihr einen chirurgischen Brustaufbau zu gewähren (17.7.2007), lehnte die Beklagte ab. Es sei möglich, dass nach der nun bewilligten Genitaloperation die Brustgröße über den bisherigen Befund einer Mikromastie hinaus zunehme. Die Klägerin hat während des sich anschließenden Klageverfahrens ihre Brust operativ in einer Privatklinik vergrößern lassen (8. bis 11.10.2008; vereinbarte Kosten 5 000 Euro; hierfür Aufnahme eines Privatkredits mit einer Laufzeit von 66 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 10,99 %, Gesamtbetrag: 6 579,62 Euro). Eine Genitaltransformation ist bisher nicht erfolgt. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Klägerin habe eine Brustvergrößerungs-Operation nicht als Einzelmaßnahme beantragt. Ein Anspruch hierauf könne überdies nur bei Entstellung und als ultima ratio bestehen, wenn ein ausreichendes Brustwachstum - anders als hier - auf anderem Wege nicht mehr zu erwarten sei.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von -§ 13 Abs 3 S 1 und -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Sie habe entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf den Aufbau einer weiblichen Brust, ohne auf eine vorherige geschlechtsumwandelnde Operation verwiesen werden zu können. Vor der durchgeführten Operation habe ihr Brustumfang nach den Feststellungen des MDK 6 cm betragen.

SG Berlin - S 111 KR 2213/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 243/09 -
B. Ohne mündliche Verhandlung

5) - B 1 KR 11/12 R - S. H. ./. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse

Die 1964 geborene bei der beklagten AOK versicherte Klägerin erhielt auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der Beklagten ab 2005 eine Östrogentherapie und im Februar 2008 eine geschlechtsangleichende Operation. Ihren Antrag auf Versorgung mit einer operativen Brustvergrößerung lehnte die Beklagte ab. Die bestehende Mammahypoplasie (Unterentwicklung der Brust) sei nicht als krankhafter Befund zu werten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bestehe wie hier ausnahmsweise die Indikation für operative Maßnahmen auf Grund von Transsexualismus als einer psychischen Regelwidrigkeit, umfasse der Anspruch zwar im Einzelfall auch einen operativen Brustaufbau bei fehlender Anlage, nicht jedoch eine Brustvergrößerung, welche die Klägerin begehre.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V.

SG Freiburg - S 19 KR 5214/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 375/10 -"


Die Entscheidungen werden immer kurz nach dem Termin veröffentlicht - außer der Sache, die nicht in mündlicher Verhandlung entschieden wird - hier dauert es immer relativ lange, bis die Entscheidung bekannt wird. Ich bin mal gespannt, wie die Fälle entschieden werden.

Liebe Grüße von Olivia
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 2 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo Anja,

mach ich sicher nur: Das wird nur mit etwas Verspätung erfolgen, ich bin jetzt dann 3 Wochen in Urlaub und Urlaub ist bei mir offline!!

Lieber Gruß Olivia
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 3 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo juliane,

wie ich zu solchen Infos komme ist ganz einfach: Ich bin beruflich in einem Bereich tätig, in dem ich mir die Entscheidungen des BSG anschaue. Und da sind mir eben auch die eingestellten aufgefallen (ich lese meistens alle Terminvorschauen und die Terminberichte aus Interesse). Das kann sich jede/r angucken: nur auf die Seite des BSG gehen, und dann auf Termine, dann auf Terminvorschau und Terminberichte und dann kannst Du wie jedermann/frau alles ansehen - die Terminvorschauen, die ich eingestellt habe, und nach den Entscheidungen auch die Terminberichte. Ich weiß nicht, ob das eingrenzbar ist per Einstellung - es ist aber indirekt eingrenzbar über die Angaben zu den Terminberichten und zu den Senaten, die entscheiden. Mich interessieren eben BSG Entscheidungen in der Kurzfassung der Terminberichte alle...

Liebe Grüße von Olivia
Anne-Mette
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 4 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Moin,

Hier gibt es noch einen Bericht zum Thema:

Ich will einfach nur eine Frau sein"
Wie eine Transsexuelle um eine Brustvergrößerung kämpft

mehr bei nw-news: http://www.nw-news.de/top_news/7053429_ ... _sein.html

Gruß
CPG
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 5 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo in die Runde,

wie versprochen sind hier die Egebnisse der Termine 1 und 2:

Terminbericht Nr. 49/12 (zur Terminvorschau Nr. 49/12)

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 11. September 2012.


1) Der Senat hat die Sache auf die Revision der Klägerin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Er kann mangels hinreichender Feststellungen des LSG nicht entscheiden, ob die beklagte Krankenkasse (KK) der Klägerin Versorgung mit einer Brustvergrößerungsoperation gewähren muss. Transsexuelle Versicherte können Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern. Insoweit besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Anspruch auf Krankenbehandlung psychischer Krankheiten grundsätzlich nicht körperliche Eingriffe in intakte Organsysteme erfasst. Die gewünschten geschlechtsangleichenden operativen Eingriffe in den gesunden Körper müssen allerdings medizinisch erforderlich sein. Gebotene individuelle operative Therapieansätze können sich auch lediglich auf eine Brustvergrößerungsoperation ohne Genitalveränderung beschränken. Der Anspruch ist nicht bereits ausgeschlossen, wenn nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen im gesellschaftlichen Alltag keine Entstellung besteht. Wer aber als Mann-zu-Frau-Transsexueller - etwa aufgrund einer Hormontherapie - einen Brustansatz entwickelt hat, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Normalgröße A (DIN EN 13402) voll ausfüllt, kann keine Operation beanspruchen. Sein erreichtes körperliches Erscheinungsbild bewegt sich nämlich - trotz der großen Vielfalt der Phänotypen bei Männern und Frauen - in einem unzweifelhaft geschlechtstypischen Bereich.

SG Kassel - S 12 KR 3/09 -
Hessisches LSG - L 1 KR 149/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 9/12 R -


2) Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Die transsexuelle Klägerin hat entsprechend den unter 1) dargelegten Grundsätzen gegen die beklagte KK Anspruch auf Erstattung und teilweise Freistellung von den Kosten für die im Oktober 2008 durchgeführte stationäre Brustvergrößerungsoperation. Die selbst beschaffte Leistung war notwendig. Ohne Belang ist hierbei grundsätzlich, dass das von Versicherten - hier: der Klägerin - für die Selbstbeschaffung aufgesuchte Krankenhaus nicht zur Behandlung Versicherter zugelassen ist. Versicherte, denen ihre KK rechtswidrig Leistungen verwehrt, sind nicht prinzipiell auf die Selbstbeschaffung der Leistungen bei zugelassenen Leistungserbringern verwiesen. Sie müssen sich nur eine der vorenthaltenen Naturalleistung entsprechende Leistung verschaffen. Will die KK
hierdurch entstehende Mehrkosten vermeiden, kann sie die Versicherten im Rahmen ihrer die Leistungen ablehnenden Entscheidung von sich aus auf günstige Möglichkeiten der angemessenen Selbstbeschaffung hinweisen. Das hat die Beklagte hier nicht getan.

SG Berlin - S 111 KR 2213/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 243/09 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 3/12 R -



Zum Fall 5 erfolgt eine Bekanntgabe des Ergebnisses erst später (da ohne mündliche Verhandlung).

Liebe Grüße von Olivia
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 6 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo juliane7,

gern geschehen - wenn ich wieder was interessantes entdecke, stelle ich es wieder ein - ist ja kein großer Aufwand. Freut mich, wenn es auf Interesse stößt.

Liebe Grüße von Olivia
ab08
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 7 im Thema

Beitrag von ab08 »

Hallo Olivia,

hier möchte ich mich dem Dank von Juliane ausdrücklich anschließen.
Natürlich finden sich schnell Zeitungsartikel und meist unfreundliche Kommentare...
Du stellst aber die exakten Texte ins Forum. Für mich ist das, das eigentlich Wesentliche, und wir, bzw. unser Rechtbeistand können notfalls direkt darauf zurückgreifen.
Daher ganz, ganz herzlichen Dank!
Bei meinem Konflikt vor einigen Jahren arbeitete ich eng mit dem Anwalt zusammen. Denn obwohl er sehr gut war, konnte er, aufgrund der speziellen Situation, zusätzliche einschlägige Gerichtsentscheidungen brauchen. :wink:

Liebe Grüße
ab

P.S. Übrigens danke, liebe Juliane, dass Du den Link zur Sendung im BR2 über meine Kollegin ins Forum gestellt hast.
Zur Abwechslung handelt es sich nämlich bei dem Beitrag in erster Linie um Information, weniger um Unterhaltung! (flo)
FÜR: Respekt, Menschenrechte und eine gelebte, demokratische Zivilgesellschaft, die Minderheiten schützt
ERGO: Umfassende Bildung für alle, effektive Regeln in Alltag und Netz, eine gut ausgestattete Polizei/Justiz
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 8 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo in die Runde,

auch wenn Corinna den Link schon eingestellt hat, hier noch das Ergebnis zum Fall 5:

Nach Zustellung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils berichtet der 1. Senat des Bundessozialgerichts über das weitere Ergebnis seiner Sitzung am 11. September 2012.

(= Nr. 5 der Terminvorschau Nr. 49/12)
Die Revision der Klägerin ist erfolgreich gewesen. Die transsexuelle Klägerin hat entsprechend den unter 1) dargelegten Grundsätzen gegen die beklagte KK Anspruch auf Versorgung mit einer operativen Brustvergrößerung. Das LSG zieht die ärztlich gestellte Indikation nicht in medizinischer Hinsicht in Zweifel, sondern hat lediglich in rechtlicher Hinsicht Bedenken gegen die Reichweite des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin. Der Anspruch ist indes nicht bereits ausgeschlossen, wenn nach dem Erscheinungsbild des Betroffenen im gesellschaftlichen Alltag keine Entstellung besteht, sondern erst bei einem Brustansatz, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Normalgröße A voll ausfüllt.
SG Freiburg - S 19 KR 5214/08 -
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Gruß von Olivia
Olivia
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Re: Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an

Post 9 im Thema

Beitrag von Olivia »

Hallo in die Runde,

ich habe auf der Seite des BSG folgenden interessanten Termin gefunden:

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 4. März 2014 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.

4) 12.30 Uhr - B 1 KR 69/12 R - H. T. ./. AOK Bayern

Die 1985 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist nach ihrem Chromosomensatz dem männlichen Geschlecht zugeordnet (46,XY-Kariotyp). Eine genetisch bedingte Biosynthesestörung (17βHSD Typ III) verhinderte die Bildung von Testosteron. Dies führte bei der Klägerin zu einem äußerlich weiblichen Genitale bei Fehlen der Ovarien und des Uterus. Bei der Klägerin kam es zur Ausbildung von Fettmammae mit kleinem Brustdrüsenkörper (Körbchengröße A bis B). Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik (MAP) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat dazu ausgeführt: Auf die bei der Klägerin vorliegende erhebliche Störung der Geschlechtsentwicklung seien die Rechtsgrundsätze zum krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf Geschlechtsangleichung bei Transsexualität entsprechend anwendbar. Die danach zu ermöglichende deutliche Annäherung an das angestrebte Geschlecht sei hier aber bereits erreicht. Ein Anspruch auf Optimierung der Geschlechtszuordnung bestehe dagegen nicht.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Intersexualität umfasse eine MAP. Denn die MAP begünstige die durch die Störung der Geschlechtsentwicklung beeinträchtigte geschlechtliche Identitätsfindung.

SG Regensburg - S 2 KR 71/08 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 96/10 —


Und hier ist das Ergebnis der Verhandlung:

4) Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch dann keinen Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik, wenn der Senat zu ihren Gunsten unterstellt, dass Versicherte mit körperlichen Geschlechtsentwicklungsstörungen gegen ihre Krankenkasse grundsätzlich Anspruch auf geschlechtszuweisende oder -verdeutlichende Behandlung haben. Zielsetzung der gewünschten Behandlung ist es nicht, auf eine Körperfunktion einzuwirken, sondern lediglich das äußere Erscheinungsbild zu beeinflussen. Auch wenn die Erkrankung an Intersexualität als eine weitere Fallgruppe neben Entstellung und Behandlung von Transsexualismus für eine Änderung des Äußeren zu Lasten der Krankenkasse in Betracht kommt, besteht kein Anspruch auf jegliche Art von geschlechtsangleichenden operativen Maßnahmen im Sinne einer optimalen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild. Versicherte wie die Klägerin mit einem Brustansatz, der die für konfektionierte Damenoberbekleidung vorgesehene Größe A voll ausfüllt, können entsprechend den Fällen des Transsexualismus keine Mamma-Augmentationsplastik beanspruchen. Ihr körperliches Erscheinungsbild bewegt sich nämlich in einem unzweifelhaft geschlechtstypischen Bereich.

SG Regensburg - S 2 KR 71/08 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 96/10 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 69/12 R -


Viele Grüße in die Runde von Olivia
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