Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
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Anne-Mette
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Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
Aus dem Bundestag:
Alte Kontonummern sollen bis 1. Februar 2016 weitergelten
Finanzen/Gesetzentwurf
Bankkunden in Deutschland sollen für eine Übergangszeit weiterhin ihre vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr nutzen können, obwohl die Europäische Union dies eigentlich nicht mehr zulässt. Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), mit dem Kunden oft im Einzelhandel bezahlen, soll für eine Übergangszeit weiter genutzt werden dürfen. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) (17/10038) vor.
Banken sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, "inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen", heißt es in dem Entwurf. Darin wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Konvertierung um freiwillige Angebote der Banken handelt.
Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. Ohne SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen. Beim ELV gibt der Kunde der Verkaufsstelle eine Zahlungskarte (zum Beispiel BankCard). Der Verkäufer nutzt die auf der Karte vorhandenen Kontodaten nur zum Erstellen einer Einzugsermächtigung. Die Eingabe einer PIN-Nummer erfolgt nicht. Die Karte dient nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Übergangsbestimmung soll auch dazu dienen, den betroffenen Wirtschaftsbereichen Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeinstruments auf Basis des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (Single Euro Payments Area = einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum) zu geben.
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme und regt an einigen Stellen Präzisierungen an.
Alte Kontonummern sollen bis 1. Februar 2016 weitergelten
Finanzen/Gesetzentwurf
Bankkunden in Deutschland sollen für eine Übergangszeit weiterhin ihre vertrauten Kontonummern und Bankleitzahlen für den Zahlungsverkehr nutzen können, obwohl die Europäische Union dies eigentlich nicht mehr zulässt. Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV), mit dem Kunden oft im Einzelhandel bezahlen, soll für eine Übergangszeit weiter genutzt werden dürfen. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) (17/10038) vor.
Banken sollen danach den Verbrauchern eine Konvertierungsmöglichkeit anbieten dürfen, damit sie weiterhin die inländischen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden können und noch nicht die internationale Zahlungskontonummer IBAN (International Bank Account Number) gebrauchen müssen. Bis zum 1. Februar 2016 soll den Verbrauchern in Deutschland ohne zusätzliche Gebühren erlaubt sein, "inländische Zahlungen weiterhin nach dem vertrauten Muster unter Verwendung der bisherigen Kontokennung vorzunehmen", heißt es in dem Entwurf. Darin wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Konvertierung um freiwillige Angebote der Banken handelt.
Auch das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) soll bis zum 1. Februar 2016 weiter möglich sein. Ohne SEPA-Begleitgesetz müsste das ELV zum 1. April 2014 wegen nicht mehr vorhandener EU-Kompatibilität wegfallen. Beim ELV gibt der Kunde der Verkaufsstelle eine Zahlungskarte (zum Beispiel BankCard). Der Verkäufer nutzt die auf der Karte vorhandenen Kontodaten nur zum Erstellen einer Einzugsermächtigung. Die Eingabe einer PIN-Nummer erfolgt nicht. Die Karte dient nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument. Die Übergangsbestimmung soll auch dazu dienen, den betroffenen Wirtschaftsbereichen Zeit für die Entwicklung eines Nachfolgeinstruments auf Basis des neuen SEPA-Lastschriftverfahrens (Single Euro Payments Area = einheitlicher Europäischer Zahlungsverkehrsraum) zu geben.
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme und regt an einigen Stellen Präzisierungen an.
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exuser-23-02-2013
Re: Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
Viel Lärm um wenig! Woraus besteht die IBAN? Genau: Aus dem ISO-Kürzel für das Land, für Deutschland also DE, einer zweistelligen Prüfziffer, der altvertrauten Bankleitzahl und der Kontonummer (letztere immer mit 10 Stellen, d.h. bei vermeintlich kürzeren Nummern mit führenden Nullen aufgefüllt). Das mit dem DE kann man sich merken, wirklich neu wäre nur die Prüfziffer. Der bisher noch erforderliche BIC, der wirklich sperrig und schwieriger merkbar ist, soll mit der Einführung von SEPA für Zahlungen innerhalb des SEPA-Raumes entfallen, so dass wirklich nur die Prüfziffer bleibt - und die nehme ich sogar gerne in Kauf, steigert sie doch die Sicherheit im Zahlungsverkehr, da Zahlendreher, vergessene Ziffern etc. zwangsläufig dazu führen, dass eine Überweisung - im übrigen gleich ob in Papierform oder elektronisch erfasst - nicht mehr ausgeführt wird und keinesfalls mehr dem falschen Empfänger gutgeschrieben wird (denn die Gegenprüfung des Namens findet schon heute nicht mehr statt).
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conny
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Re: Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
auch ich kann das gezeter um die iban nicht nachvollziehen. die journalie hat mit ihren dümmlichen sensationsmeldungen mal wieder ganze arbeit geleistet. wenn man den dadurch aufgeregten bankkunden die iban erklärt sind sie i.d.r. anschließend ganz entspannt.
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Bianca D.
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Re: Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
Der Lärm müßte noch viel lauter sein,damit die Eurokraten in Brüssel endlich mal merken,was sie alles für einen Bockmist verzapfen in ihrer Regulierungswut.Und das ist nicht nur im Bankwesen so....Sumpfhuhn hat geschrieben:Viel Lärm um wenig!
Ich denke da nur an die völlig unsinnige Feinstaubverordnung mit dadurch einhergehender Zwangsstillegung des Autos und damit die Enteignung.Natürlich will ich nicht alles schlecht reden,was die
EU uns gebracht hat,aber vieles gehört doch mal auf den Prüfstand.So auch diese Kontonummerngeschichte.Warum muß für eine ordinäre Inlandsüberweisung alles umgekrempelt werden?Das hätte
auch wie gehabt so weiter laufen können.
Vielleicht habt ihr auch Recht,daß das alles viel simpler ist,als ich jetzt annehme,bin eben solchen Neuerungen immer sehr skeptisch gegenüber.
Gruß Bianca
Ick wees nüscht,kann nüscht,hab aba jede Menge Potenzial
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exuser-23-11-2013
Re: Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
Hier in Ägypten ist das Gang und gebe! Da geht es garnicht anders mit den Überweisungen zwischen den Banken!
LG
Anouk
LG
Anouk
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exuser-23-02-2013
Re: Alte Kontonummern bis 2016 nutzbar?
@Bianca
Man kann über viele der europäisch-veranlassten Vorschriften streiten - im Falle SEPA wäre das aber nicht angebracht. Alle, die sich nicht ausschließlich in Deutschland aufhalten und ihren Zahlungsverkehr zumindest gelegentlich mit dem Ausland abwickeln, profitieren schon heute. Und die IBAN wird bei Überweisungen, wie von mir dargelegt, für zusätzliche Sicherheit sorgen, da durch die Prüfziffer Fehler nahezu unmöglich sind. Also ausnahmsweise wirklich einmal der falsche Prügelknabe ...
Was mich aber immer wieder wundert: Es gibt Bereiche, in denen eine Norm ganz offenkundig fehlt. Ein Beispiel: Schon mal einen Aufzug betrachtet? In jedem, aber auch wirklich jedem Aufzug sind die Tasten anders platziert und angeordnet. Neue Modelle müssen zwar so angeordnet sein, ggf. in Zweitausführung, dass sie für Rollstuhlfahrer erreichbar sind und mit Blindenschrift versehen sein - nur muss ein Blinder erst tasten, wo er die Knöpfe denn findet ...
Man kann über viele der europäisch-veranlassten Vorschriften streiten - im Falle SEPA wäre das aber nicht angebracht. Alle, die sich nicht ausschließlich in Deutschland aufhalten und ihren Zahlungsverkehr zumindest gelegentlich mit dem Ausland abwickeln, profitieren schon heute. Und die IBAN wird bei Überweisungen, wie von mir dargelegt, für zusätzliche Sicherheit sorgen, da durch die Prüfziffer Fehler nahezu unmöglich sind. Also ausnahmsweise wirklich einmal der falsche Prügelknabe ...
Was mich aber immer wieder wundert: Es gibt Bereiche, in denen eine Norm ganz offenkundig fehlt. Ein Beispiel: Schon mal einen Aufzug betrachtet? In jedem, aber auch wirklich jedem Aufzug sind die Tasten anders platziert und angeordnet. Neue Modelle müssen zwar so angeordnet sein, ggf. in Zweitausführung, dass sie für Rollstuhlfahrer erreichbar sind und mit Blindenschrift versehen sein - nur muss ein Blinder erst tasten, wo er die Knöpfe denn findet ...