Recht und Verbraucherschutz/Anhörung
Das Kindeswohl muss weiterhin im Vordergrund stehen. Darin zumindest waren sich die Sachverständigen einig bei einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997). Die Karlsruher Richter hatten beanstandet, dass es einem leiblichen Vater bisher zu schwer gemacht wird, die einmal rechtskräftig anerkannte Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten. Im konkreten Fall war der rechtliche Vater seinen familiären Pflichten nicht mehr nachgekommen, trotzdem konnte der biologische Vater dessen Vaterschaft nicht mehr anfechten.
In der Anhörung nun kritisierte Lucy Chebout vom Deutschen Juristinnenbund, dass der Gesetzentwurf über das von Karlsruhe vorgegebene Ziel hinausschieße. Statt einer zweiten Chance erhalte der leibliche Vater „unbegrenzt viele Chancen“. Durch die „voraussetzungslose Antragsmöglichkeit“ werde immer wieder die „ganze Mühle“ der Prüfung, ob sich an den Voraussetzungen der rechtlichen Vaterschaft etwas geändert hat, in Bewegung gesetzt.
Hier hakte auch Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie ein. Der Entwurf schwäche bestehende Elternschaften und könne für Kinder zu einem „dauerhaften Schwebezustand“ der Unklarheit über ihre Familienverhältnisse führen. Dies widerspreche dem Wohl des Kindes, das verlässliche Beziehungen brauche. Erschwerend kommt aus Sicht von Schwab hinzu, dass selbst Vergewaltigern und anderen Gewalttätern die Möglichkeit wiederholter Vaterschaftsanfechtungen eröffnet werde.
Kerstin Niethammer-Jürgens von der Bundesrechtsanwaltskammer kritisierte die vorgesehene Anfechtungsfrist, die zusätzliche und schwierige Verfahren nach sich zu ziehen drohe. Zusätzliche Verfahren erwartet sie aber auch, weil „das Interesse der Väter an Teilhabe am Leben der Kinder“ zunehme. Die „engagierten Richter“ an den Familiengerichten würden das jedoch schaffen, zeigte sich Niethammer-Jürgens überzeugt.
Auch Marko Oldenburger vom Deutschen Anwaltverein befürchtet, dass die Anfechtungsfrist zu nicht erfolgversprechenden Verfahren führe, nur um die Frist einzuhalten. Für die Kindesentwicklung sei eine „frühzeitige Klärung“ der familiären Verhältnisse wichtig, betonte Oldenburger, und die „unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit“ widerspreche dem. Im Übrigen sollte das Recht auf Anfechtung an den erkennbaren Verantwortungswillen des leiblichen Vaters geknüpft sein.
Derartige Einwände wollte Gregor Thüsing von der Universität Bonn nicht in gleichem Maße teilen. Viele Bedenken, dass leibliche Väter die Familie ihres biologischen Kindes unter dauernde Beobachtung stellen und immer neue Verfahren eröffnen könnten, seien schon im Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf geäußert und im vorliegenden Gesetzentwurf „hinreichend berücksichtigt“ worden.
Mehrere Sachverständige kritisierten, dass der Gesetzentwurf eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten. Die Richterin am Bundesgerichtshof Christina Pernice befürchtet deshalb, dass „unterschiedliche Richter mit unterschiedlichen Horizonten“ in ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlichen Urteilen käme. Sie sieht deshalb die „Gefahr der Rechtszersplitterung“.
Henrike von Scheliha von der Bucerius Law School bedauerte, dass der Gesetzentwurf „die Chance zu einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts“ verpasse. Sie kritisierte ebenso wie andere Sachverständige das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip, das die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mehrelternschaft ausschließt. Dagegen wandte Gregor Thüsing ein, dass es dafür Zeit für eine gründliche Debatte brauche und es daher richtig sei, unter Einhaltung der von Karlsruhe vorgegebenen Frist die konkret aufgeworfene Frage zu lösen.
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Anne-Mette
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