Verbot des rechtsextremen -»Compact-«-Magazins wird teilweise ausgesetzt
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Anne-Mette
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Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
So schreibt der Spiegel (Abo)
Mitte Juli hat Bundesinnenministerin Faeser die -»Compact-«-Magazin GmbH verboten. Das rechtsextreme Blatt darf seitdem nicht mehr erscheinen. Nun entschied ein Gericht: Unter Auflagen darf das Medium vorerst weitermachen.
und
Erfolgsaussichten -»offen-«
Das Gericht mit Sitz in Leipzig entschied nun in einem Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Kläger seien nach einer ersten Prüfung als -»offen-« anzusehen.
Mitte Juli hat Bundesinnenministerin Faeser die -»Compact-«-Magazin GmbH verboten. Das rechtsextreme Blatt darf seitdem nicht mehr erscheinen. Nun entschied ein Gericht: Unter Auflagen darf das Medium vorerst weitermachen.
und
Erfolgsaussichten -»offen-«
Das Gericht mit Sitz in Leipzig entschied nun in einem Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Kläger seien nach einer ersten Prüfung als -»offen-« anzusehen.
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missy
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Manchmal weiß ich nicht, ob ich verzweifeln soll,
oder vor Ärger heulen
oder aus Wut etwas gegen eine Wand werfen.
Ein halber Schritt in Richtung Freiheit,
dann zwei Schritte zurück in Richtung brauner Sumpf.
Ich hab' zusehends das Gefühle,
es wird immer dramatischer um uns herum.
LG, missy, [... gefrustet.]
oder vor Ärger heulen
oder aus Wut etwas gegen eine Wand werfen.
Ein halber Schritt in Richtung Freiheit,
dann zwei Schritte zurück in Richtung brauner Sumpf.
Ich hab' zusehends das Gefühle,
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LG, missy, [... gefrustet.]
Toleranz ist lernbar, zu viel Toleranz ist heilbar.
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Anne-Mette
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Nun ja - es war keine "abschließende Entscheidung", sondern das Gericht hat bewertet, ob eine Klage gegen das Verbot Erfolg hätte.
Im Artikel dazu
Das Gericht mit Sitz in Leipzig entschied nun in einem Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Kläger seien nach einer ersten Prüfung als -»offen-« anzusehen.
Im Artikel dazu
Das Gericht mit Sitz in Leipzig entschied nun in einem Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Kläger seien nach einer ersten Prüfung als -»offen-« anzusehen.
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Jaddy
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Na, es ist schon etwas feiner, als die eine Zeile des Spiegel es fasst.
Die Pressemitteilung des Gerichts; die vollständige Begründung mit den Massgaben (also die Auflagen gegen Compact) ist noch nicht online.
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39
Es ist alles ziemlich kompliziert formuliert. Ich meine, folgende Kernsätze erkannt zu haben:
Aber:
Die Pressemitteilung des Gerichts; die vollständige Begründung mit den Massgaben (also die Auflagen gegen Compact) ist noch nicht online.
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39
Es ist alles ziemlich kompliziert formuliert. Ich meine, folgende Kernsätze erkannt zu haben:
Meine Lesart: "Wir können das bei einem Eilverfahren nicht ausreichend prüfen und haben keine Abschätzung, ob die Klage gegen das Verbot Erfolg haben wird. Vereinsrecht gegen ein verfassungsfeindliches Medium zu nutzen ist aber grundsätzlich okay [das wurde ja bemängelt]. Es steht faktisch zweifelsfrei fest, dass Compact eine verfassungsfeindliche Organisation ist. Ob das für ein Verbot reicht [wegen Pressefreiheit] ist aber offen [also vor Gericht zu klären]".Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin zu 1 als offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. In materieller Hinsicht gibt es keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i.S.d. -§ 2 Abs. 1 VereinsG handelt, der sich die Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 als seiner Teilorganisation zurechnen lassen muss. Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des -§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
Aber:
"Bei vielen Beiträgen ist die Grenze zur Verfassungsfreindlichkeit überschritten. Ein Komplettverbot wäre aber das äusserste Mittel. Es könnte per Gericht entschieden werden, dass milder Massnahmen [also Verbote, Strafen, etc] ausreichend sind". Das könnte bedeuten, dass einzelne Leute und einzelne Aktionen untersagt werden.Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deutet auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des "COMPACT-Magazin für Souveränität" die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Denn als mögliche mildere Mittel sind presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.
Meine Interpretation: "Pressefreiheit ist ein zu wichtiges Grundrecht, als ein Magazin zu verbieten, selbst wenn demnächst im Hauptverfahren deren verfassungswidriges Verhalten gerichtlich festgestellt werden sollte [was dann zum endgültigen Vollzug des Verbots führt]. Deshalb darf die Firma erst mal mit Auflagen [die noch nicht veröffentlicht sind] weiter machen".Bei der dem Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren obliegenden Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu 1 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führt, das den Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 ausmacht, kommt ihrem Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu. Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, kann in ausreichendem Maße durch die in dem Beschluss näher bezeichneten Maßgaben Rechnung getragen werden. Diese dienen vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.
Das sind einzelne Leute, die bei Compact arbeiten. Siehe Artikel bei Correctiv etc. Sprich: Denen die Tätigkeit zu verbieten ist vermutlich gerichtsfest.Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller zu 2 bis 10 voraussichtlich keinen Erfolg. Ihre Eilanträge waren daher abzulehnen.
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missy
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Danke, Anne-Mette,
danke, Jaddy.
Ich hab' gelesen und tief durchgeatmet - bin wieder dreiviertelwegs sortiert.
Liebe Grüße,
missy
danke, Jaddy.
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Liebe Grüße,
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Tja das ist die Crux mit jenen Leuten, die die Demokratie unterwandern oder sogar abschaffen wollen, wie es die AfD ja mehr oder weniger offenkundig will.
Die Demokratie gibt ihnen überhaupt erst die Möglichkeit dazu.....
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Ich brauche Informationen - eine Meinung bilde ich mir selbst.
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Re: Verbot des rechtsextremen »Compact«„Magazins wird teilweise ausgesetzt
Die Begründung der Eilentscheidung des BVerwG wurde soeben veröffentlicht: https://www.bverwg.de/140824B6VR1.24.0
Ganz nett: RN 19 sagt, dass Leute, die per Arbeitsvertrag o.ä. an Compact beteiligen, sich damit auch mit den "Zielen des Zusammenschlusses" einverstanden erklären. Das sollten sich Leute also gut überlegen.
RN 20: Elsässer dominiert und ist damit persönlich verantwortlich: "Erkennbar kommt dem Wort des Mehrheitsgesellschafters, Geschäftsführers und Chefredakteurs [...] - in dem Personenzusammenschluss besonderes Gewicht zu. Das zeigt sich schon daran, dass mit seinem Editorial jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von "COMPACTSpezial" beginnt. Er ist die zentrale Führungsgestalt der Vereinigung und hat - wovon auch die Antragsteller ausgehen — "die Geschicke unentwindbar in seinen Händen". Bereits eine von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen; einer Satzung oder anderen formalen Regelungen der Organisationsstruktur bedarf es nicht."
RN 24: Nach Meinung des Gerichts könnte es sein, dass im Hauptverfahren die Inhalte von Compact als ganzes quasi mit nicht aktiv verfassungsfeindlichem Zeugs "verdünnt" sind, so dass nur eine kleiner Anzahl Beiträge das Kriterium erfüllen. Das ist schon... speziell, wie ich finde. Wie viel Prozent Rechtsextremismus und Verfassungsfeindlichkeit ist denn zu dulden, bevor ein Medium, was dies regelmässig produziert aus dem Verkehr gezogen werden kann?
Nach Ansicht des Gerichts in RN 27 so viele, "dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen". Ausserdem: "für die Beurteilung, ob die für die Erfüllung eines Verbotstatbestands herangezogenen Tätigkeiten die Aktivitäten des Vereins prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an". Immerhin.
Und da "Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft."
Dann wird klar gestellt, dass Compact verfassungswidrig von einer "ethnischen Volkszugehörigkeit" ausgeht. Das ist in D ausdrücklich und aus Gründen anders definiert. Wer das abschaffen will ist per definitionem verfassungsfeindlich. Die rassistischen Verunglimpfungen angeblich Nichtdeutscher, der "Umvolkungs"-Mythos und die Abschiebepläne ebenfalls. Elsässer bekennt sich in Artikeln persönlich zu eben jenen Ideen (RN 30-40). Die Details sind lesenswert. In Summe: Elsässer und sein Produkt Compact sind im Kern verfassungsfeindlich und menschenverachtend (RN 41).
Soweit ich RN 48ff verstehe, darf Compact abzüglich etlicher sichergestellter Beweismittel, aber auch "Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände, die ausweislich der Asservatenliste bei dem Vollzug des Vereinsverbots auch sichergestellt und beschlagnahmt worden sind", erst mal weitermachen, muss die Sachen aber erst mal von den (Landes)ermittlungsbehörden auslösen. Ausserdem dürfen "presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind, die während der Dauer des Hauptsacheverfahrens berechtigten öffentlichen Interessen zur Geltung verhelfen können" angeordnet werden.
Die Massgaben stehen ganz oben im Beschluss:
Die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden, etc dürfen vor der Rückgabe der sichergestellten Beweismittel und Vermögensgegenstände [...] Kopien von papiergebundenen Unterlagen [...] sowie elektronischen Speichermedien [...] anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten. Nicht zurück gegeben werden Waffen und waffenähnliche Gegenstände. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Compact ist nicht vom Haken und wenn sich BMI & Co reinhängen, kann da noch eine Menge kommen.
Vereinsrecht ist anwendbar, das BMI ist auch zuständig, weil Compact bundesweit anbietet (steht in RN 15, RN sind die Nummern links am Rand), die GmbH ist für Unterorganisationen haftbar, aber ob die Beweise reichen, dass sich dieser Verein nach juristischen Kriterien aktiv verfassungsfeindlich betätigt, ist erst im Hauptverfahren zu klären. Insoweit kannten wir das schon aus der Pressemitteilung.Ob die Verbotsverfügung [...] Vereinsgesetz [...] ihre rechtliche Grundlage findet, ist offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1 (aa.). Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist (bb.). In materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i. S. d. [... ]VereinsG handelt (cc.), der sich die Aktivitäten seiner Teilorganisation - der Antragstellerin zu 2 - zurechnen lassen muss (dd.). Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des -§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, vermag der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen (ee.)
Ganz nett: RN 19 sagt, dass Leute, die per Arbeitsvertrag o.ä. an Compact beteiligen, sich damit auch mit den "Zielen des Zusammenschlusses" einverstanden erklären. Das sollten sich Leute also gut überlegen.
RN 20: Elsässer dominiert und ist damit persönlich verantwortlich: "Erkennbar kommt dem Wort des Mehrheitsgesellschafters, Geschäftsführers und Chefredakteurs [...] - in dem Personenzusammenschluss besonderes Gewicht zu. Das zeigt sich schon daran, dass mit seinem Editorial jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von "COMPACTSpezial" beginnt. Er ist die zentrale Führungsgestalt der Vereinigung und hat - wovon auch die Antragsteller ausgehen — "die Geschicke unentwindbar in seinen Händen". Bereits eine von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen; einer Satzung oder anderen formalen Regelungen der Organisationsstruktur bedarf es nicht."
RN 24: Nach Meinung des Gerichts könnte es sein, dass im Hauptverfahren die Inhalte von Compact als ganzes quasi mit nicht aktiv verfassungsfeindlichem Zeugs "verdünnt" sind, so dass nur eine kleiner Anzahl Beiträge das Kriterium erfüllen. Das ist schon... speziell, wie ich finde. Wie viel Prozent Rechtsextremismus und Verfassungsfeindlichkeit ist denn zu dulden, bevor ein Medium, was dies regelmässig produziert aus dem Verkehr gezogen werden kann?
Nach Ansicht des Gerichts in RN 27 so viele, "dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen". Ausserdem: "für die Beurteilung, ob die für die Erfüllung eines Verbotstatbestands herangezogenen Tätigkeiten die Aktivitäten des Vereins prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an". Immerhin.
Und da "Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft."
Dann wird klar gestellt, dass Compact verfassungswidrig von einer "ethnischen Volkszugehörigkeit" ausgeht. Das ist in D ausdrücklich und aus Gründen anders definiert. Wer das abschaffen will ist per definitionem verfassungsfeindlich. Die rassistischen Verunglimpfungen angeblich Nichtdeutscher, der "Umvolkungs"-Mythos und die Abschiebepläne ebenfalls. Elsässer bekennt sich in Artikeln persönlich zu eben jenen Ideen (RN 30-40). Die Details sind lesenswert. In Summe: Elsässer und sein Produkt Compact sind im Kern verfassungsfeindlich und menschenverachtend (RN 41).
Soweit ich RN 48ff verstehe, darf Compact abzüglich etlicher sichergestellter Beweismittel, aber auch "Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände, die ausweislich der Asservatenliste bei dem Vollzug des Vereinsverbots auch sichergestellt und beschlagnahmt worden sind", erst mal weitermachen, muss die Sachen aber erst mal von den (Landes)ermittlungsbehörden auslösen. Ausserdem dürfen "presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind, die während der Dauer des Hauptsacheverfahrens berechtigten öffentlichen Interessen zur Geltung verhelfen können" angeordnet werden.
Die Massgaben stehen ganz oben im Beschluss:
Die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden, etc dürfen vor der Rückgabe der sichergestellten Beweismittel und Vermögensgegenstände [...] Kopien von papiergebundenen Unterlagen [...] sowie elektronischen Speichermedien [...] anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten. Nicht zurück gegeben werden Waffen und waffenähnliche Gegenstände. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Compact ist nicht vom Haken und wenn sich BMI & Co reinhängen, kann da noch eine Menge kommen.