Adoptionsrecht bei gleichgeschlechtl. Lebensgemeinschaften
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Anne-Mette
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Adoptionsrecht bei gleichgeschlechtl. Lebensgemeinschaften

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Beitrag von Anne-Mette »

Aus dem Bundestag
Expertenmehrheit für Adoptionsrecht bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Rechtsausschuss (Anhörung)
Lebenspartnern soll die gemeinschaftliche Adoption ermöglicht werden. In einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschuss am späten Montagnachmittag schloss sich die Mehrheit der Sachverständigen dieser Forderung an. Grundlage des Hearings war ein Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/1429), der genaue diese Forderung erhebt. Das geltende Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartnerschaftes widerspreche dem Kindeswohl. Dieser Meinung ist Nina Dethloff vom Institut für Deutsches, Europäisches und internationales Familienrecht an der Universität Bonn. Faktische Eltern-Kind-Beziehungen der in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften aufwachsendem Kinder müssten umfassend rechtlich abgesichert werden können, sagte Dethloff. Sozialwissenschaftliche Untersuchungen belegten, dass die Entwicklung von Kindern entscheidend durch die Qualität der innerfamiliären Beziehung geprägt sei und nicht durch das Geschlecht der Personen, bei denen sie aufwachsen. Die derzeitige Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten sei folglich nicht aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt und widerspreche daher dem Grundgesetz.

Zustimmung kam auch vom Lesben- und Schwulenverband Brandenburg: Constanze Körner äußerte, es gebe "keine sachliche Grundlage für die Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren". Dirk Siegfried, Rechtsanwalt und Notar aus Berlin, wies besonders auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Anfang Juli 2009 hin: Es ergebe sich nach seiner Meinung hieraus, dass die Privilegierung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft bei gemeinsamen Adoption nicht zulässig sei. Professor Herbert Grziwotz von der Universität Regensburg war der Meinung, die Ehe als Kern einer bürgerlichen Familie, bestehend aus den Eltern und ihren Kindern, sei längste "obsolet" geworden. Wie bei Ehegatten komme es auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren im Rahmen einer Kinderannahme entscheidend nicht auf deren Interessen, sondern auf das Wohl des Kindes an.

Anderer Meinung war Professor Klaus F. Gärditz von der Universität Bonn: Ein Adoptionsrecht sei kein Instrument zum Abbau gesellschaftlicher Diskriminierung. Es erscheine fraglich, ob der familienrechtliche Status überhaupt Einfluss auf tatsächliche Diskriminierungen in der Gesellschaft habe. Vor allem aber zeige sich in der zitierten Argumentation eine Tendenz, die einer Rechtsangleichung zwischen Ehe- und eingetragener Lebenspartnerschaften innewohnt: Die Gleichstellung werde zum Vehikel, etwaige Diskriminierungen abzubauen, mit denen sich die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner konfrontiert sähen. Es ginge dann aber in erster Linie um das Elternwohl, nicht mehr um das Kindeswohl, das im Adoptionsrecht im Vordergrunde stehen sollte. Ablehnend äußerte sich Professor Bernd Grzeszick vom Institut für Öffentliches Recht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie von der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Die Ehe als Strukturprinzip stehe ein "exklusives Recht" zur gemeinsamen Fremdkindadoption zu. Zum anderen werde diese Differenzierung vom Kindeswohl zumindest gestattet, da die Gefahr von Ablehnungen und Stigmatisierungen von Lebenspartnerschaften ein "hinreichender Unterschied" zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft sei.
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