TSG - (Gut-)Achten
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ExuserIn-2019-12-18
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TSG „ (Gut„)Achten

Post 1 im Thema

Beitrag von ExuserIn-2019-12-18 »

Astrid_M hat geschrieben: Mi 16. Okt 2019, 01:37 Hallo Vanessa,
Ausnahmsweise hier, denn ich möchte den Thread von Jasmin nicht mit einer Grundsatzdiskussion übers TSG okkupieren und kürze daher auch frech.
VanessaL hat geschrieben: Di 15. Okt 2019, 05:34
ich finde diese Bearbeitungszeiten völlig haltlos. Denn was genau macht den der Gutachter? Bzw. was ist die ihm gestellte Aufgabe?
...
Das meine ich alles nicht persönlich, Astrid. Aber mir kommt einfach manchmal die Galle hoch, wenn Menschen die Notlagen anderer so ausnutzen. Es wird aus einer Mücke ein Elefant gemacht und das auf dem Rücken von Personen, denen es vielleicht eh schon nicht gut geht. Egal ob psychisch oder finanziell. Ich bin nicht grundsätzlich gegen das TSG, aber (nicht nur) an dieser Stelle zeigt sich die unmöglich, unwürdige Machart.

Liebe Grüße
Vanessa
Keine Sorge, das habe ich nicht als Kritik an mich, sondern als eine an das "System" verstanden. Und die halte ich grundsätzlich für berechtigt.
Ich denke, die meisten hier sind sich einig, daß das jetzige TSG zumindest reformiert gehört. Über Details möchte ich hier nicht streiten.
Eine Abschaffung wird sicher wg. vieler Vorbehalte schwierig. Ich hatte das Rechtliche mal irgendwo mit einer Eheschließung verglichen.
Da geht man normalerweise auch davon aus, daß die Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen und verlangt keinen Psycho- oder Persönlichkeitstest,
Und trotzdem lassen sich dann ca. 1/3 irgendwann scheiden mit entsprechenden Folgen (Familienzwist, Scheidungskinder, ...).
Bei OPs sieht die Sache natürlich anders aus.

Auf meine Gutachter lasse ich trotzdem nichts kommen. Ich habe mich auch gefragt, warum das 8 Wochen dauerte, aber für mich war das in meiner Situations nicht schlimm.
Mir gegenüber waren beide fair, verständnisvoll (definitiv keine dämlichen oder unsensiblen Fragen) und auch hilfsbereit (hatte damals auch einige Fragen zum Vorgehen - das ist halt meine erste Transition).
Kosten waren für mich ok, aber für jemand anderes sicher eine große Belastung, die so nicht sein sollte (Mehrklassensysteme finde ich fies).
Aber mit einer Seite ist es leider nicht getan, weil auch die Krankenkasse bei OP Antrag Papier sehen will und den brauche ich auch. Daß meine Gutachter damit reich werden, wage ich
zu bezweifeln (500-600 Euro - da verlangen andere 1200 und mehr, wie ich hörte).

Klar, könnte man die Namens & Personstandsänderung einfacher und menschenfreundlicher machen, aber dafür müßte sich die entscheidenen Stellen auf neue Spielregeln einigen und
auch die Sache mit den OPs & Krankenkassen neu regeln. Davon sind wir leider weit entfernt und so spiele ich das Spiel mit.

(um zum Thema zurückzukehren):
Etwas anderes ist es, wenn jemand 2-3 Monate in der Warteschleife hängt und richtig blockiert ist. Da verstehe ich Jasmins Ärger.,
Hoffe, daß in die Sache doch Bewegung kommt.
Viele Grüße,
Astrid
Ich nehme das ganze und schieb es mal in einen neuen Bereich, denn auch ich hatte schon ein bissle Bauchschmerzen, das be Jasmine zu kommentieren.

Also ... hier gehts weiter

... ich hoffe das dient dem Thema und ist in Eurem Sinne.

Liebe Grüße
Vanessa
ExuserIn-2019-12-18
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Re: TSG „ (Gut„)Achten

Post 2 im Thema

Beitrag von ExuserIn-2019-12-18 »

ich zitiere noch einmal meinen ersten Txt dazu:
Re: Jasmins Reise zu sich selbst
Melden Zitieren Zitieren Post 233 im Thema Beitrag von VanessaL -» Di 15. Okt 2019, 05:34
Astrid_M hat geschrieben: ↑Di 15. Okt 2019, 01:44
Mein erster Gutachter hatte sich bei der Erstellung ca. 8 Wochen Zeit gelassen, wahrscheinlich aber auch weil er wußte, daß es bis zu meiner Anhörung (die kommt demnächst) noch ein wenig dauert.
Die zweite Gutachterin war deutlich schneller, so ca. 3 Wochen nach dem Gespräch war das fertig. Insgesamt fand ich beide Zeiten ok, auch weil ich zwischendurch eine Entwurfsversion zur Korrektur bekam.
Hallo Astrid,

ich finde diese Bearbeitungszeiten völlig haltlos. Denn was genau macht den der Gutachter? Bzw. was ist die ihm gestellte Aufgabe?
Schauen wir mal in den Gesetzestext. Das ist leider sehr schwammig formulier, aber im Grunde sind es diese Aufgaben:
a)"... in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. (-§4 (3)); ein b) gibt es nicht. Oder doch?

Schauen wir uns den ersten des -§4 (3) einmal an: "Das Gericht darf einem Antrag nach -§ 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind."
In -§1(1) steht: "Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und ..."

ich ergänze: der Antragstellende deutscher im Sinne des Gesetzes ist, etc. .. also nichts relevantes für einen Gutachter.

Die Aufgabe des Gutachters besteht also darin, dem Gericht fachlich zur Seite zu stehen in genau einem Punkt! Wenn wir gutmütig sind auch zwei Punkten. Die meisten, die ein solches Verfahren anstreben, haben aber bereits Ihre gesicherte Diagnose F64.0. Da steht das alles bereits drin. Der Gutachter hat das also im besten Fall abzuklopfen und zu bestätigen oder wenn ihm Zweifel kommen, zu widersprechen. Wo also kommen die 8 Wochen her?

Aus meiner Sicht ist da rein gar nichts OK. Die Begutachterei ist völlig intransparent und alles was länger als eine A4 Seite ist, geht einfach an der Aufgabenstellung vorbei. Im Grunde reicht ein Zweizeiler ... ganz ehrlich. In der Schule nannte man das Thema verfehlt. Auch alle anderen persönlichen Informationen sind völlig überflüssig und nirgendwo gefordert.

Das meine ich alles nicht persönlich, Astrid. Aber mir kommt einfach manchmal die Galle hoch, wenn Menschen die Notlagen anderer so ausnutzen. Es wird aus einer Mücke ein Elefant gemacht und das auf dem Rücken von Personen, denen es vielleicht eh schon nicht gut geht. Egal ob psychisch oder finanziell. Ich bin nicht grundsätzlich gegen das TSG, aber (nicht nur) an dieser Stelle zeigt sich die unmöglich, unwürdige Machart.

Liebe Grüße
Vanessa
Damit haben wir einen guten Startpunkt für die abgelöste Diskussion

Liebe Grüße
ExuserIn-2019-12-18
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Re: TSG „ (Gut„)Achten

Post 3 im Thema

Beitrag von ExuserIn-2019-12-18 »

https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumen ... x_2009.pdf

Hallo auch hier möchte ich mal meine Nase in die Unterlagen stecken .... denn auch das MDK erstellt ein internes Gutachten für die KK (soweit ich das verstanden haben ..
4.1 Gutachten nach Aktenlage
Bei einer Begutachtung nach Aktenlage sind die Kriterien nach Kapitel 2 zu beachten.
Im Gutachten sind zu dokumentieren:
− Begutachtungsanlass,
− vorgelegte Unterlagen,
− Angaben zur Vorgeschichte,
− relevante Angaben aus den Akten zu dem dargelegten Befund (z. B. Angaben zur Erreichung des Behandlungszieles und zur Prognose),
− Diagnosen,
− sozialmedizinische Beurteilung,
− sozialmedizinische Empfehlung (medizinische Voraussetzungen für Leistungsgewährung erfüllt / nicht erfüllt).

4.2 Gutachten durch persönliche Befunderhebung
Die Notwendigkeit einer Gutachtenerstellung durch persönliche Befunderhebung ist u.a. abhängig von der konkreten Fragestellung der auftraggebenden Krankenkasse, den übermittelten Befunden bzw. den dort dokumentierten Ergebnissen und sollte im Einzelfall entschieden werden. Gutachten durch persönliche Befunderhebungen können insbesondere dann erforderlich sein, wenn aufgrund schriftlicher Unterlagen eine Gesamtbetrachtung zum Leidensdruck des Versicherten nicht möglich ist.
Gutachten durch persönliche Befunderhebung stützen sich auf die vom Auftraggeber vorgelegten und evtl. vom MDK ergänzten Unterlagen sowie die vom Gutachter erhobene Anamnese und den Untersuchungsbefund. Begutachtungen mit Befunderhebung erfolgen in der MDK-Beratungsstelle.
Im Gutachten sind zu dokumentieren:
− Begutachtungsanlass,
− vorgelegte Unterlagen,
− Angaben zur Vorgeschichte,
− relevante Angaben zum Befund aus den vorliegenden Akten (insbesondere aus dem psychiatrischen und / oder psychotherapeutischen Befundbericht) sowie Angaben aus der persönlichenBefunderhebung),
− Diagnosen,
− sozialmedizinische Beurteilung,
− sozialmedizinische Empfehlung (medizinische Voraussetzungen für Leistungsgewährung erfüllt / nicht erfüllt).
Zum TSG sagt die Richtlinie des MdB u.a.
Voraussetzung für die Vornamensänderung gemäß -§-§ 1 - 7 TSG ist die gerichtliche Einholung von zwei unabhängigen Gutachten, wobei die Sachverständigen, "aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut" sein sollen (-§ 4 TSG). Diese Gerichts-Gutachten sollen Stellung nehmen, ob
− der / die Betroffene transsexuell ist,
− er / sie seit mindestens 3 Jahren unter dem Zwang steht, im anderen Geschlecht zu leben,
− sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nichtmehr ändern wird.
Das kenne wir schon ... nun gut, es sind drei Punkte ... die aber alle schon in meinem Indikationsschreiben genannt wurden.
2.4.2 Geschlechtsangleichende Leistungen
Geschlechtsangleichende Maßnahmen werden von den Krankenkassen übernommen, wenn durch die Transsexualität ein Leidensdruck entsteht, der so groß ist, dass er einen Krankheitswert hat (siehe BSG-Urteil 1 RK 14/92 vom 10.02.1993).
2.5 Kriterien / Maßstäbe der sozialmedizinischen Begutachtung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen
Bei allen gutachtlichen Stellungnahmen handelt es sich um sozialmedizinische Empfehlungen zu einem Einzelfall ohne beispielgebende Wirkung. Die nachfolgenden Kriterien und Maßstäbe sind bei der Begutachtung zu beachten.
Die Indikationsstellung zu der jeweils beantragten Leistung beinhaltet im Wesentlichen zwei Aspek- te:
− psychiatrischer / psychotherapeutischer Aspekt,
− somatischer Aspekt.
Der Vertragsbehandler (Psychiater / Nervenarzt / ärztlicher Psychotherapeut / psychologischer Psychotherapeut) muss aus psychiatrischer / psychotherapeutischer Sicht die Notwendigkeit geschlechtsangleichender Maßnahmen darlegen. Ebenso muss auch der jeweils behandelnde Arzt (z. B. Endokrinologe oder Operateur) aus Sicht des entsprechenden Fachgebietes, in dem Eingriffe oder Maßnahmen durchgeführt werden sollen, zur Feststellung gelangen, dass die beabsichtigte Intervention notwendig ist. Ihnen obliegt, die entsprechende Indikation nachvollziehbar herzuleiten. Die Indikationsstellung wird seitens des MDK hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der medizinischen Notwendigkeit begutachtet.

(das ist das Indikationsschreiben und die Stellungnahme des Operateurs bei der Befundnaufnahme / "Beratungsgespräch")

weiter heißt es unter 2.5
Neben dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlerbericht sollten die folgenden Unterlagen — je nach beantragter Leistung — zusätzlich beigezogen werden:
− ein konkreter Leistungsantrag des Betroffenen möglichst mit Bezeichnung aller kurz-, mittel- und langfristig angestrebten operativen Maßnahmen,
− möglichst ein eigener biografischer Bericht zum transsexuellen Werdegang, den bisherigen Behandlungsmaßnahmen und der bisherigen Alltagserprobung sowie zur aktuellen Lebenssituation im Hinblick auf Familie und Partnerschaft, Wohnen, Schule, Beruf und Arbeit, Freundes- und Bekanntenkreis, Freizeit und Hobbys,
− beide Gerichtsgutachten, sofern bereits eine gerichtliche Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz durchgeführt wurde,
− fachärztliche Befunde je nach beantragter Leistung (z. B. Hormonbehandlung, Epilation, operative Eingriffe).
Entschuldigt bitte, wenn ich jetzt einmal so ausgeholt habe, aber ich finde es wichtig sich mal die Sachlage anzuschauen.
Das MDK muss keine Gutachten haben, nimmt sie aber natürlich gerne für die Unterlagen (man beachte die Formulierung "sofern"). Wohl aber das gut ausgearbeiteten Indikationsschreiben - ohne das geht gar nichts. Und auch hier wird darauf hingewiesen, was eigentlich in einem "Gerichts-Gutachten" stehen soll. Das ist wirklich nicht viel ... warum auch, wenn das doch schon alles während der Begleitung aufgenommen wurde und ein entsprechendes Indikationsschreiben vorliegt.

Es geht nicht darum Gutachtern etwas vorzuwerfen, sie als schlechte Menschen darzustellen und grundsätzlich arbeitslos zu machen. Aber es geht mir darum, mal zu klären und (aus meiner Sicht) aufzuzeigen, was eigentlich gefordert ist, wer welche definieren Aufgaben hat und was da eigentlich schief läuft.
Der Kern des Problems beim TSG ist, das es völlig veraltet ist und den Begriffe "Gutachten" und "Sachverständige" anführt. Dies impliziert, dass der "Gutachter" gerichtlich anerkannt sein muss. Hand aufs Herz die Bedingung: "aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut" erfüllt auch mein Therapeut, der mein Indikationsschreiben ausgestellt hat und es gibt aus meiner Sicht keinen relevanten Grund (außer Juristerei vielleicht) dass dieses nicht ausreichen sollte. Und wenn eine zweite Stellungnahme nötig ist, was ich persönlich unnötig, aber OK finde, dann sind dort nur die angegebenen (3) Punkte abzuklopfen. Dazu reicht in der Regel ein Gespräch und eine DIN A4-Seite. Das ist aus meiner Sicht Fakt. Es wäre schön mal die Sicht eines Gutachters und dessen Rechtsgrundlage zu hören.

Und ja ... da kommt ja noch einmal jemand, der gerne ein "Gutachten" haben möchte, dass er operieren kann (wenn es denn soweit ist). Hier reicht den Operateuren in der Regel eine Stellungnahme in Anlehnung an die S-Richtlinie aus. Das können auch psychologische Psychotherapeut_innen ausstellen, die ihrerseits mit der Kasse abrechnen können. Ein Arzt nimmt natürlich auch die teuren Gutachten (wenn sie denn entsprechend gut formuliert sind), aber brauchen nur er sie nicht.
Auszug aus der S-3 Richtlinie

Das Schreiben zur Empfehlung einer körpermodifizierenden Behandlung soll kurz sein. Ein Bezug zur S3-Leitlinie wird empfohlen.
Beinhalten soll es
(1) die der Behandlung zugrundeliegende Diagnose,
(2) eine Aussage zu den ggfs. begleitenden psychischen Störungen,
(3) die jeweils empfohlene Behandlung,
(4) die Informiertheit des Behandlungssuchenden über die Diagnose und
(5) die Informiertheit des Behandlungssuchenden über alternative Optionen der
Behandlung(en).
(https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitl ... 019-02.pdf)

Alles Liebe
Vanessa
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Re: TSG „ (Gut„)Achten

Post 4 im Thema

Beitrag von Engelchen »

Gutachten mal hin oder her - losgelöst von dem sinnig oder nicht.
Es geht manchmal auch um die Art wie man mit uns umgeht.
Wir wissen alle wie Bedeutsam das für den einzelnen sein kann und sein Psyche.
Und dann diese Hinhalte-Salami-Taktik....
Schwere Erreichbarkeit des Gutachters....
Termine in weiter Ferne...
Jede Menge Sitzungen dafür....
und und und"¦
Wenn fertig - ewig auf geschriebenes zu warten

Für manche von uns ein Unding und es zieht einen runter.

Lisa
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Re: TSG „ (Gut„)Achten

Post 5 im Thema

Beitrag von Bibi Melina »

Hallo Lisa

Da gebe ich dir recht und wenn ich damals den nicht den richtigen Leuten auf höfliche Art den Bunsenbrenner unter hintern gehalten hätte so das se rumba tanzen wäre ich heute nicht soweit
Glaube an Wunder, Liebe und Glück! Schaue nach vorn und niemals zurück! Tu was du willst, und steh dazu, denn dieses Leben lebst nur du
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Re: TSG „ (Gut„)Achten

Post 6 im Thema

Beitrag von Jasmin_35 »

Wo wir gerade bei dem Thema "feuer machen" sind.
Gibt es irgendwo eine Liste von Anwälten, die sich mit TSG befassen und dort Kompetenzen haben? Möglichst im Südwesten, falls möglich.
Liebe Grüße Jasmin
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