Ihr Lieben,
bitte Vorsicht beim Thema angleichende medizinische Maßnahmen und Verfahren nach TSG - diese beiden haben
nichts miteinander zu tun. Weder ist ein TSG Verfahren Voraussetzung für irgendwelche angleichenden medizinischen Maßnahmen, noch sind irgendwelche angleichenden medizinischen Maßnahmen Voraussetzung für irgendeinen Teil des TSG Verfahrens.
Für gesetzlich krankenversicherte Personen sind aktuell die Richtlinien des MDS ausschlaggebend und auch Grundlage entsprechender Sozialgerichtsurteile, diese sind hier zu finden:
https://www.mds-ev.de/richtlinienpublik ... inien.html
Auf Seite 20 stehen die Voraussetzungen nach MDS Richtlinien für die Epilationsbehandlung:
Vor der Epilationsbehandlung sind folgende Voraussetzungen wesentlich:
1. Die Diagnose wurde durch einen Psychiater / Psychotherapeuten anhand der diagnostischen
Kriterien überprüft und gesichert.
2. Komorbiditäten (insbesondere psychische) sind ausreichend stabilisiert bzw. ausgeschlossen.
3. Die Behandlung beim Psychiater / Psychotherapeuten wurde nachweisbar in ausreichender
Intensität und Dauer durchgeführt (in der Regel mindestens 12 Monate) und der Therapeut ist
zu dem klinisch begründeten Urteil gekommen, dass die genannten Ziele der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung hinreichend erreicht sind.
4. Der Patient hat das Leben in der gewünschten Geschlechtsrolle erprobt (Alltagstest in der Re-
gel mindestens 12 Monate).
5. Die gegengeschlechtliche Hormonersatztherapie erfolgt, soweit sie nicht medizinisch kontrain-
diziert ist. Kontraindikationen sind im Gutachten darzulegen.
6. Ein krankheitswertiger Leidensdruck liegt vor.
7. Voraussetzungen und Prognose für die geplante geschlechtsangleichende Epilationsbehand-
lung sind positiv. Hierzu gehören insbesondere die Abwägung von Kontraindikationen und der
Nachweis, dass der / die Versicherte über Nebenwirkungen und Risiken der Epilation umfas-
send aufgeklärt ist.
Also, 12 Monate therapeutische Begleitung, Alltagserprobung (wie auch immer diese erfolgt) und die HET soll begonnen sein, eine Zeitdauer steht dort nicht.
Dies sind
Richtlinien, d.h. im Einzelfall kann davon, auch stark, abgewichen werden. Die MDKs beurteilen die eingereichten Anträge und sind gehalten, auch auf individuelle Begründungen einzugehen.
Meine Erfahrung ist, dass bevor nicht eine ca. 6 Monate Begleitung stattgefunden hat und diese nicht nachgewiesen werden kann, incl. einer positiven Prognose, solange wird eine Kasse / MDK gar nichts genehmigen. Eine Epilation ist ein langwieriger und teurer Prozess, entsprechend zurückhaltend sind die Kassen hier auch mir der Genehmigung.
Schön finde ich das alles nicht, ich möchte das Vorgehen hiermit sicherlich nicht gutheißen! Aber so sieht es aktuell eben aus.
Der Zusammenhang zwischen HET und Bartwuchs in den Richtlinien ist völliger Mumpitz, doch dagegen ist schwer zu argumentieren. Zumindest kenne ich keine anständigen Studien, die das Gegenteil belegen würden, daher wird man das kaum entkräften können.
Um das Ganze etwas zu beschleunigen, könnte vielleicht der_die Therapeut_in helfen. Wenn bspw. schriftlich ausführlich bescheinigt würde, dass ein positives Erleben während der ebenfalls geforderten Alltagserprobung im speziellen Einzelfall vor einer Epilationsbehandlung auf Grund des starken Bartschattens keinesfall gewährleistet werden könnte. Ggf. müsste man sich dann auch darauf einstellen, den "starken Bartschatten" auch nachweisen zu müssen.
Das Thema Reproduktionsfähigkeit wird aktuell auch immer wieder diskutiert und ist Gegenstand einiger Paper. Streng genommen greifen diese Richtlinien durch die Vorschrift der HET vor Epilation, ohne die Notwendigkeit substantiell begründen zu können, in ein Grundrecht der Person ein, nämlich in das Recht auf Reproduktion. Die aktuellen Richtlinien, die zurückgehen auf eine Veröffentlichung von Sophinette Becker et.al von 1997 (
http://sexualmedizin-kiel.net/ANL15.pdf) gehen hierauf überhaupt nicht ein. Man ging und geht stillschweigend davon aus, dass trans* Personen, die eine medizinische Angleichung anstreben, ihre Unfruchtbarkeit billigend in Kauf nehmen.
Doch dies ist mitnichten immer der Fall und immer mehr werden Forderungen laut, dass auch ein Recht auf leibliche Nachkommen durchgesetzt werden muss, auch in Bezug auf medizinische angleichende Maßnahmen. Dies könnte z.B. durch ein einfrieren von Samen- bzw. Eizellen erfolgen oder eben durch einen Erhalt der Gonaden bei angleichenden chirurgischen Maßnahmen, die später ggf. hormonell wieder angeregt und in Funktion gebracht werden können, wenn ein Kinderwunsch besteht. Bestes Beispiel hierfür sind die diversen schwangeren trans* Männer, die im letzten und diesem Jahr in den Medien waren. Großartig!
Also, Richtlinien sind Richtlinien und keine Gesetze. Wenn dort etwas steht, was für einen selbst nicht passt, dann nicht sofort aufgeben, sondern wohl begründete Anträge stellen und ggf. auch mehrfache Widersprüche. Wichtig dabei ist, das Anliegen gut zu begründen, am besten auch mit Quellen für Studien und Ähnlichem, sowie "Belegen" durch schriftliche Äußerungen bspw. vom eigenen Therapeut_in oder anderen Fachpersonen, die einen kennen.
Liebe Grüße
nicole