Bankkarten können auf einen anderen Namen als die Kontobezeichnung ausgefertigt werden.
Relevant sind -§154 Abgabenordnung und -§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes. Solange die Bank der hier geforderten Legitimation nachkommt kann sie auf die Karte drauf schreiben was sie will, seitens der Aufsichtsbehörde (BaFin) bestehen keinerlei Bedenken. Ich selber habe Kenntniss von einem Schreiben der BaFin welches genau dies bestätigt. Meine Bank hat sogar schon die Kontobezeichnung umgestellt obwohl die VÄ/PÄ erst beantragt worden ist. Es hängt also nur vom guten Willen der Bank ab, nicht von irgendwelchen Bestimmungen.
Da ich selber bei einer Bank beschäftigt bin kann ich hier im Zweifelsfall gerne "kolegiale Hilfe" leisten.
Details werden noch geklärt.