Recht und Verbraucherschutz/Anhörung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sowie zur Umsetzung einer entsprechende EU-Richtlinie (21/6584) ist in einer Sachverständigen-Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 23. September 2026, grundsätzlich begrüßt worden. Gleichzeitig machten die Expertinnen und Experten aus Theorie und Praxis in ihren schriftlichen Stellungnahmen eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es laut Bundesregierung, den Kampf gegen Menschenhandel zu stärken und Täterinnen und Täter konsequenter zur Rechenschaft zu ziehen. Mit dem Gesetz werde die EU-Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ((EU) 2024/1712) in nationales Recht umgesetzt. Zukünftig sollen auch die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der Adoption und der Zwangsheirat erfasst sein. Damit werde der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden.
Sophia Härtel vom Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (KOK) hob in ihrer Stellungnahme hervor, dass sich der Entwurf nicht allein auf die Umsetzung der Richtlinie beziehe, sondern eine grundlegende Überarbeitung der Menschenhandelstatbestände vorsehe. Eine bloße Erweiterung von Paragraf 232 Strafgesetzbuch (StGB) um die Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, illegaler Adoption und Zwangsheirat und die Ausweitung der Nachfragestrafbarkeit über den Bereich der sexuellen Ausbeutung hinaus würde den bestehenden praktischen Anwendungsproblemen nicht abhelfen.
Positiv hervorzuheben sei, dass das Ruhen der Verjährung neben der sexuellen Ausbeutung auf die neu eingefügten Ausbeutungsformen des Menschenhandels erweitert werde. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass die besondere Ruhensregelung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bei minderjährigen Betroffenen nicht für die übrigen Ausbeutungsformen des Menschenhandelsparagrafen gelten.
Für die Dortmunder Ministerialrätin a. D. Ina Holznagel ist der Entwurf geeignet, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern und eine wirkungsvollere Bekämpfung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und sexuellen Ausbeutung sowie der Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung zu ermöglichen. Diesem Ziel könnte der Gesetzentwurf mit einigen Modifikationen noch besser gerecht werden.
Die nachhaltige Absicherung opfergerechter Hilfsangebote und Präventionskonzepte sowie den Aufbau eines strukturellen Rahmens spare der Gesetzentwurf weitgehend aus, so Holznagel. Zu loben sei, dass der Gesetzentwurf sich nicht in allen Punkten auf eine 1:1-Umsetzung der Richtlinien beschränke und auch Rückmeldungen von Expertinnen und Experten aus der Strafverfolgungspraxis einbeziehe.
Staatsanwalt Oliver Piechaczek, Stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Richterbunds (DRB), begrüßte den Entwurf in seiner Gesamtheit. Die Menschenhandelsdelikte und die Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung seien bislang in hohem Maße unübersichtlich, komplex und erschwerten eine effektive Strafverfolgung. Zudem seien die Straftatbestände der sexuellen Ausbeutung auf unterschiedliche Abschnitte des Strafgesetzbuches verteilt, was zum einen systematisch nicht überzeuge und zum anderen Abgrenzungsfragen in der Praxis der Strafverfolgung aufwerfe.
Dem Entwurf gelinge es, die Tatbestände übersichtlicher zu gestalten sowie bestehende Widersprüche zu den im Bereich der Prostitution und der sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt maßgeblichen Strafvorschriften aufzulösen und auf diese Weise ein stimmigeres System zu schaffen, das eine effektivere Verfolgung von Menschenhandel und häufig damit einhergehender weiterer Delikte ermögliche.
Der Strafrechtler Joachim Renzikowski von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg lobte den Entwurf als „ein sehr erfreuliches Beispiel für evidenzbasierte Strafgesetzgebung, das hoffentlich Schule macht“. Auch Renzikowski begrüßte, dass sich der Entwurf nicht mit einer Beschränkung auf das unabdingbare Mindestmaß der Richtlinienumsetzung begnügt.
Neben weiteren Verbesserungen werfe der Entwurf auch einige Fragen auf. In seiner Stellungnahme nannte der Experte wie auch andere Sachverständige als Beispiel, dass künftig die Verjährung für minderjährige Opfer bei sexueller Ausbeutung, Leihmutterschaft, illegaler Adoption und Zwangsheirat bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ruhen soll. Hier gebe es Unklarheiten.
Für Helmut Sporer, Kriminaloberrat a.D. aus Augsburg, gehört die Verfolgung von Straftaten im Bereich kommerzieller sexueller Ausbeutung zu den schwierigsten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung. Der Entwurf enthalte sowohl positive Aspekte wie auch Bereiche, die noch präziser gestaltet werden könnten, erklärte der Experte in seiner Stellungnahme. Aber auch bei bestmöglicher Ausgestaltung des Entwurfs dürften an dessen Wirkung keine zu hohen Erwartungen gestellt werden. Er werde nur zu begrenzten positiven Effekten führen.
Es sei vielmehr zu befürchten, dass sich im Falle eines EU-Beitritts oder der Assoziierung von Westbalkan-Staaten die Problematik wegen neuer Ressourcen an vulnerablen Frauen aus diesen Ländern noch verschärfen könnte. Durch eine Änderung der Systemstruktur bei der Strafverfolgung sollten auch diejenigen, die von der Prostitutionsausübung Dritter profitierten, in strafrechtliche Verantwortung genommen werden können. Dazu wäre ein Systemwechsel hin zum Sexkaufverbot notwendig.
Gregor Thüsing von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn erklärte in seiner Stellungnahme, der Gesetzgeber reagiere mit dem Entwurf auf das beständig hohe Niveau der Fallzahlen. Punktuell handele es sich zudem um eine Erweiterung von Straftatbeständen und somit um die Schließung von Strafbarkeitslücken. Vieles sei gelungen, insbesondere die Vereinfachung und Neuanordnung der Strafvorschriften im StGB überzeuge.
Der Entwurf mache vieles richtig, doch könnte die Gelegenheit der Neuordnung und Vereinfachung zu weitreichenderen Reformen genutzt werden. Thüsing nannte unter anderem die mögliche Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes durch Heraufsetzung des Mindestalters der Prostitution auf 21 Jahre und verwies auf weiterhin bestehende Schwierigkeiten bezüglich der „Leichtfertigkeit“ im Rahmen der Freierstrafbarkeit.
Gerd Wiegel von der Abteilung Arbeitsmarkt- und Migrationspolitik beim Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) erklärte, der DGB habe vor allem Kompetenzen und Expertise in den Bereichen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit, daher sei für ihn die Aufnahme der „Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen“ und deren Erläuterung von Bedeutung, so der Experte. Aus Sicht des DGB wäre es für eine erfolgreiche Strafverfolgung wichtig, dass vor allem objektive Tatbestände, die gut zu beweisen sind, als Merkmale von Ausbeutung im Gesetz aufgeführt werden.
Um aber erst gar nicht in den Bereich der Strafverfolgung zu gelangen, sollten präventive Maßnahmen zur Begleitung des vorgelegten Gesetzentwurfs eine noch größere Rolle spielen, so Wiegel. Dazu zählten die Stärkung der Tarifbindung und das Verbot oder mindestens die weitere Eingrenzung von Subunternehmerketten.
Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, zeigen die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis und Evaluationsergebnisse, dass erheblicher Reformbedarf besteht. Die Tatbestände sollen übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Strafgesetzbuches sowie zu anderen Tatbeständen - insbesondere im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung - aufgelöst werden.
Der Gesetzentwurf sieht erstmals eine Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels vor. Bislang kenne das deutsche Strafrecht eine Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf Menschenhandel nur, soweit es um die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen geht, heißt es. Künftig solle sich aber auch strafbar machen, wer andere Dienste von Personen in dem Wissen in Anspruch nimmt, dass diese Personen Opfer von Ausbeutungen sind, beispielsweise im Rahmen eines Bauvorhabens. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Ausbeutung bei sexuellen Handlungen gegen Entgelt solle durch neue Tatbestände verbessert werden.
Der Bundestag hatte am 26. Juni 2026 erstmals über den Entwurf debattiert. Anschließend hatte der Bundesrat Änderungen gefordert (21/7562). Unter anderem ging es um das vorgesehene Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers und die Erfassung weiterer Straftatbestände wie Zwangsarbeit und Kinderhandel. Zum anderen hält der Bundesrat die bei bestimmten Fällen der Zwangsprostitution und des Menschenhandels vorgesehene Beschränkung auf minderjährige Opfer für nicht überzeugend und fordert hier eine Regelung ohne Altersbeschränkung. Die Bundesregierung sieht dafür keinen Bedarf.
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