Die dgti, Julia Steenken: "SBGG: Das neue Selbstbestimmungsgesetz — eine erste Einschätzung zur Vornamenswahl", https://dgti.org/2024/08/30/einschaetzu ... wahl-sbgg/
tl;dr
- Vornamen sind Ausdruck der Individuaität und damit besonders geschützt. [gerade beim SBGG]
- Die Beschränkung oder Unveränderbarkeit der Anzahl ist Unfug. Es gibt keine plausible Auslegung der Gesetze dafür. Ausserdem geht es am Sinn des SBGG vollkommen vorbei und wäre ein Rückschritt ggü TSG und -§45b.
- Für "männliche" und "weibliche" Vormanen gibt es hinreichend Praxis, die auch beim SBGG gelten.
- Bei nichtbinären Optionen kann es keine Beschränkung auf eine "shortlist" geben. [auch die Schreiben des BMI erkennen an, dass Kombinationsn m/w hinreichend nichtbinär sind]
- Vornamen beizubehalten ist zulässig.
- Bei Verweigerung durch das Amt "durchaus eine gerichtliche Überprüfung eingefordert und der Rechtsweg beschritten werden"
Lambda Bundesverband: "Rechtliche Einordnung zur Wahl des Vornamens nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)", https://lambda-online.de/wp-content/upl ... g-SBGG.pdf
Hintergrund: Ablehnung der Beibehaltung eines Vornamens bei Wechsel zu "Streichung", da er "weiblich" gelesen werde.
tl;dr
- Die Vornamen (und die gewählte Option) bei der Anmeldung abzufragen ist unnötig. Viele Standesämter wollen das aber und es gibt keine Praxis, die eindeutig dagegen spricht. Es steht aber in keinem Gesetz, dass es erforderlich ist und es ist auch nicht bindend.
- Hübsch: "Wenn ein "weiblicher" Name zum Eintrag "weiblich" passt, ein "männlicher" Vorname zum Eintrag "männlich" und ein geschlechtsneutraler Name zu "divers", wäre nur "Kein Vorname" zu "Keinem Geschlechtseintrag" folgerichtig." [bisschen schwach argumentiert, weil in Summe "ambivalente" Vornamen gefordert werden, also Unein- bzw Mehrdeutigkeit.]
- Nach der BVerfG Entscheidung 1 BvR 576/07 von 2008 ("Kiran") "existiert kein geltendes Recht, welches besagt, dass der Vorname einer Person auf das Geschlecht verweisen müsse!". [Naja, im SBGG schon. Das ist neu und Sonderregelung für Menschen, die ihren Eintrag ändern wollen. Erst mal geltendes Recht, das mglw auch über das BVerfG entfernt werden muss.]
- Die Begründung des Gesetzentwurfs hat ein Beispiel, dass eine Person mit "divers" den bisherigen Vornamen "Anna" hatte und beim Wechsel zu "weiblich" beibehalten will. Also wird angenommen, dass "Anna" ein zulässiger Name für "divers" ist - folgerichtig auch "Hannes" etc. [Das ist schick argumentiert.]
- Ein Sachstandsbericht der wiss. Dienste des Bundestages zum Namensrecht sagt, dass keine gesetzlichen Regelungen existieren, sondern Richter'innen- und Gewohnheitsrecht. Es gäbe keine Namensliste und neutrale Namen sind zulässig, geschlechtskennzeichnende Zweitnamen nicht zwingend. [Das war Stand 2019. Im SBGG steht nun blöderweise zum ersten Mal so ein Passus.]