Neues BMI-Schreiben: Anzahl der Vornamen IST änderbar
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Jaddy
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Neues BMI„Schreiben: Anzahl der Vornamen IST änderbar

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Beitrag von Jaddy »

Die Person im BMI, die das Rundschreiben vom 18.7. verfasst hatte, nach dem die Anzahl der Vornamen nach SBGG nicht änderbar sei, "konkretisiert" bzw korrigiert diese Rechtsauffassung:
  1. Familienministerium (BMFSFJ, Lisa Paus) und Bundesjustizministerium (BMJ, Marco Buschmann) haben dem BMI noch mal erklärt, was "Selbstbestimmung" ist und wie das Gesetz gedacht ist
  2. Die Anzahl der Vornamen ist durch SBGG änderbar(1)
  3. "Diese Hinweise", also die Rundschreiben des BMI, sind in keiner Weise bindend oder eine offizielle Auslegung des Gesetzes.
  4. Falls sich Standesämter dennoch quer stellen, muss ggf geklagt werden ("im Einzelfall von der Rechtsprechung zu klären")
Mein Tipp: Für die Abgabe der Erklärung die beiden Schreiben ausgedruckt mitnehmen und falls nötig der Amtsperson präsentieren.

Insgesamt viel Aufruhr wegen einer einzelnen, nicht durchdachten Überlegung.
nach Abstimmung mit den für das SBGG federführenden Ressorts BMFSFJ und BMJ sind Ziffer 1 und Ziffer 3 meines Rundschreibens vom 18.07.2024 wie folgt zu konkretisieren:

Für die Bestimmung der Vornamen nach -§ 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (1). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach -§ 2 SBGG verändert (d. h. erhöht oder verringert) werden.

Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein.

Bei diesen Hinweisen handelt es sich um nicht rechtsverbindliche Empfehlungen für die Rechtsanwendung.
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(1) Angegeben sind die Stellen "(vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004 - 1 BvR 994/98 = StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StAZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998. 82)."
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