Die toxische Mechanik des Selbstbestimmungsgesetzes
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Momo58
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Die toxische Mechanik des Selbstbestimmungsgesetzes

Post 1 im Thema

Beitrag von Momo58 »

Ein Artikel, der die Probleme des Selbstbestimmungsgesetzes auf interessante (wenn auch teilweise oberflächliche) Weise umreisst.

https://www.focus.de/politik/meinung/an ... 15730.html
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Jaddy
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Re: Die toxische Mechanik des Selbstbestimmungsgesetzes

Post 2 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Hm eher nicht. Soweit ich sehe, werden sämtliche Rechtsprinzipien falsch dargestellt.

Allem voran steht im SBGG-E überdeutlich, dass der Personenstand lediglich für das Rechtsverhältnis Staat-Person Folgen hat, nicht aber im Zivilrecht. Heisst: Mein geänderter Personenstand gilt eben nicht im Alltag mit anderen Menschen. Es ist ja gerade die Kritik vieler trans-freundlicher Stellen am SBGG-E, dass trans Personen trotz Personenstandsänderung nicht gegen Missachtung ihres Geschlechts geschützt sind.

Zweitens ist das SBGG keineswegs ein plötzliches Umschwenken von "biologischem" zu "sozialem" Geschlecht im Personenstand. Das ist bereits seit 1981 so, mit Einführung des TSG und allerspätestens ab 2011 mit Abschaffung der Zwangssterilisierung im TSG durch das BVerfG. Das Gericht hat dem Staat mehrfach erklärt, dass der Personenstand das im Alltag gelebte Geschlecht abbilden muss, also das "soziale". Und 2017 kam mit der Entscheidung zur dritten (positiven) Option hinzu, dass nicht nur binäre Geschlechtsidentität abgebildet werden muss, sondern der Staat auch ganz auf die Erfassung verzichten könnte. Damit würde mitnichten plötzlich "Geschlecht abgeschafft", sondern lediglich eine staatliche Registrierung, wie sich die Menschen in geschlechtsspezifische Gesetze einordnen.

Leider beruht der Rest des Artikels auf diesen Fehlern. Ob fahrlässig oder absichtlich sei mal dahin gestellt. Es ist eigentlich schwierig, diese Fehler zu machen, wenn eins den Entwurfstext gelesen hat.

Zum Beispiel werden bereits wirksame Personenstandsänderungen natürlich im Verteidigungsfall beachtet. Nur die binnen 2 Monaten vor der Ausrufung des V-Falls abgegebene Erklärungen werden werden für die Wehrpflicht nicht gültig. In allen anderen Aspekten schon. D.h. wer mit bisher männlichem Eintrag (egal ob trans oder cis) die Erklärung in Richtung weiblich einen Monat vorher abgibt, wird ggf zum Wehrdienst herangezogen, gilt aber nach der Wartefrist ansonsten als Frau. Quasi eine zum Wehrdienst herangezogene Frau. Je nu. Steht da so. Ich hab das Teil nicht geschrieben...

Und diese unselige Triebtäter-, Frauenschutzräume-, etc Sache wird durch Wiederholung auch nicht wahrer. Da hat Ulrich Reitz weder die Erläuterungen in der Begründung gelesen, noch die diversen Stellungnahmen zB der Frauenhaus-Koordination - oder beides ignoriert. Die Liste der Artikel von Reitz gibt jedenfalls eine gewisse Tendenz wieder.

Insgesamt sehe ich keine Probleme aufgezeigt, die nicht schon zig Male entkräftet wurden, und vor allem durch die Praxis widerlegt, wie ein Dutzend Länder zeigen, die seit Jahren ein Selbstbestimmungsgesetz haben.
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