Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz
Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz - # 39

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Lana
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 571 im Thema

Beitrag von Lana »

Hmm, wie ist das im Kriegsfall eigentlich?
Wieso gibt es da überhaupt Regeln, die zwischen den Geschlechtern unterscheiden?
Oder wie sonst soll ein weiblicher Geschlechtseintrag in dem Fall vorteilhaft sein?

Gilt da das AGG plötzlich nicht mehr?

Ansonsten wird mal wieder versprochen, bis zum Sommer fertig zu werden. Leider wird nicht dazu gesagt, welcher Sommer gemeint ist. Dieses Jahr, nächstes Jahr, oder wann sonst?

LGL
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Jaddy
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 572 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Der Wortlaut zum Thema Wehrdienst bzw Einzug der manly men zum Dienst lautet:
-§9
Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht bleibt, soweit es den Dienst an der Waffe auf Grundlage des Artikels 12a des Grundgesetzes und hierauf beruhender Gesetze betrifft, für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes bestehen, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem die Änderung des Geschlechtseintrags von "männlich" zu "weiblich" oder "divers" oder die Streichung der Angabe zum Geschlechtseintrag erklärt wird, sofern dies im Einzelfall keine unbillige Härte darstellen würde. Der zeitliche Zusammenhang ist unmittelbar ab einem Zeitpunkt von zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls sowie während desselben gegeben.
Heisst: Wenn eine männlich eingetragene (nicht unbedingt von Geburt an männliche...) Person die Erklärung abgibt, also zu einem anderen Eintrag als männlich wechseln will, und innerhalb von zwei Monaten danach ein Spannungs- oder Verteidigungsfall festegestellt wird Bundestag mW kann diese Person trotzdem weiter als männlich eingezogen werden.

Offenbar wird die Eintragung für alle anderen Umstände trotzdem wirksam, denn die Unwirksamkeit bezieht sich nur auf den Dienst an der Waffe. Eins ist dann in allen anderen Bereichen weiblich, divers oder *gestrichen*, aber trotzdem militärisch männlich. Ob sie dann wohl genderneutral befehlen müssen?

Interessantes Faktum: Bezug ist der Zeitpunkt der Erklärung. Die wird aber erst drei Monate nach Abgabe wirksam... Wäre spannend, bei aktiveim Spannungs- /Verteidigungsfall nachzuweisen, dass eins im dritten Monat ist, also noch keine neue Geburtsurkunde und aktive Eintragung hat.

Anyway: Zwei Monate nach Abgabe der Erklärung ist eins raus aus dem Spiel. Theoretisch.

Hier noch die Begründung zu -§9:
Zu -§ 9 (Spannungs- und Verteidigungsfall)
Die Wehrpflicht (Artikel 12a GG, -§-§ 1 ff. des Wehrpflichtgesetzes — WPflG) ist in Deutschland seit 2011 auf den sogenannten Spannungsfall (Artikel 80a GG) sowie den Verteidigungsfall (Artikel 115a GG) beschränkt. Das Grundgesetz sieht eine bewusste Unterscheidung zwischen Männern und Frauen für diese beiden Fälle vor. So bezieht sich die allgemeine Wehrpflicht nach den Vorgaben des Artikels 12a Absatz 1 GG nur auf Männer. Tritt der Spannungs- beziehungsweise der Verteidigungsfall ein, bestimmt Artikel 12a Absatz 1 GG, dass Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an unter anderem zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden können.
Sollte im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitätsund Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden können, sieht Artikel 12a Absatz 4 GG vor, dass Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden können, aber auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürfen.
Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorrangig zu beachtenden Vorgabe bleibt die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht bestehen, sofern der Dienst an der Waffe gemäß Artikel 12a GG betroffen ist. Da Zweck der Regelung ist, einer Umgehung der Dienstpflicht an der Waffe im Spannungs- oder Verteidigungsfall entgegenzutreten, erfasst sie nur den Dienst an der Waffe.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann im Einzelfall von der Rechtsfolge abgesehen werden. Zu denken ist an Fälle, in denen das Eintreten eines Spannungs- oder Verteidigungsfalles zeitlich mit dem für die betroffene Person sich individuell ergebenden Zeitpunkt einer erstmals möglichen Erklärung nach -§ 2 SBGG zusammenfällt, zum Beispiel weil sie während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles volljährig wird und erstmals die Möglichkeit einer eigenständigen Erklärung ohne die Zustimmungserfordernisse nach -§ 3 Absatz 1 SBGG erhält.
Voraussetzung für die Rechtsfolge des -§ 9 SBGG ist jedoch, dass die Änderung des Geschlechtseintrags von "männlich" zu "weiblich" oder "divers" oder das Streichen einer Angabe zum Geschlechtseintrag in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Spannungs- oder Verteidigungsfall, jedoch längstens zwei Monate zurückliegend, oder während der bestehenden Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalls erfolgt ist. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit dem Spannungs- beziehungsweise Verteidigungsfall ist dann anzunehmen, wenn die Eintragung zu einem Zeitpunkt geändert wird, zu dem der Bundestag gemäß Artikel 80a Absatz 1 GG bereits eine Beschlussfassung über die Feststellung des Spannungs- falls anberaumt hat. Er ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Bundestag gemäß Artikel 115a Absatz 1 GG beziehungsweise der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 115a Absatz 2 GG eine Beschlussfassung über die Feststellung des Verteidigungsfalls anberaumt hat.
Mit der Aufhebung des Spannungs- falls gemäß Artikel 80a Absatz 2 GG beziehungsweise der Aufhebung des Verteidigungsfalls gemäß Artikel 115l Absatz 2 GG erlischt auch die Wirkung des -§ 9 Satz 1 SBGG. Die Person, die ihren Geschlechtseintrag von "männlich" in einen anderen Geschlechtseintrag geändert oder gestrichen hat, wird sodann auch für den Spannungs- und Verteidigungsfall nicht mehr dem männlichen Geschlecht zugeordnet.
Bezüglich der Erfassung zur Feststellung der Wehrpflicht wird auf die Melderegisterdaten (-§ 15 Absatz 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit -§ 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes — BMG) und nach -§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WPflG auch auf die Eintragung des Melderegisters zum Geschlecht zurückgegriffen. Das Melderecht erlaubt den Eintrag "divers" oder "ohne Angabe" als speicherbares Datum (vergleiche Hänsle in Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Auflage 2022, -§ 3 Randnummer 30). Personen, die mit dem Eintrag "divers" oder ohne eine Angabe beim Geschlechtseintrag gemeldet sind, werden somit nicht als wehrpflichtig erfasst.
Lana
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 573 im Thema

Beitrag von Lana »

Das Grundgesetz sieht eine bewusste Unterscheidung zwischen Männern und Frauen für diese beiden Fälle vor. So bezieht sich die allgemeine Wehrpflicht nach den Vorgaben des Artikels 12a Absatz 1 GG nur auf Männer.
Das ist interessant, war mir in der Form nicht bewusst.

Und wie lässt sich dieser Paragraph mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbaren, der ja auch im GG steht?
Was meint Alice Schwarzer dazu? Frauen werden anders behandelt, nur weil sie Frauen sind? Das ist doch in allen anderen Fällen schlimmstes Patriarchat, aber in dem Fall doch nicht?

Grundsätzlich bin ich unter diesen Voraussetzungen dafür, dass im Kriegsfall ausnahmslos alle Menschen als Frauen behandelt werden. Nicht wegen der Gleichberechtigung, sondern weil es dann gar keinen Krieg mehr geben kann.

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Jasmine
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 574 im Thema

Beitrag von Jasmine »

Was geht schneller? Menschenrecht zu beschließen oder Drogen zu legalisieren. Ich habe ja darüber einen Spaß gemacht und nun die traurige Erkenntnis.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... igenanbau/
Zitat:
Lau-­ter-­bach bringt Ent-­kri-­mi-­na-­li-­sie-­rung auf den Weg

Liebe Grüße Jasmine
Stefanie1963
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 575 im Thema

Beitrag von Stefanie1963 »

Gibt es die Möglichkeit, den kompletten Entwurf mal zu lesen?
Mich interessiert vor allem das Prozedere.

Welches Standesamt ist zuständig. (Geburts- oder Wohnortstandesamt?)
Muss ich selber dort vorsprechen oder geht das auch schriftlich?
Was ist mit Kosten?

Das sind nur e8n paar Fragen, die sich mir im Augenblick stellen. Vllt s8nd die aber schon irgendwo beantwortet?

LG und ein schönes langes Wochenende

Steffi
Momo58
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 576 im Thema

Beitrag von Momo58 »

https://www.cicero.de/innenpolitik/doku ... geschlecht

Vielleicht wirst du hier fündig. Der Text des Entwurfs kommt nach der allgemeinen Berichterstattung. Ebenso die Hinweise auf die Änderung anderer Gesetze.
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 577 im Thema

Beitrag von conny »

Jasmine hat geschrieben: Sa 29. Apr 2023, 10:39 Was geht schneller? Menschenrecht zu beschließen....
Bitte etwas tiefer hängen. Wenn ich die vielen Beiträge hier von Leuten, die ihre Transition hinter sich haben richtig interpretiere, haben diese ihr Menschenrecht durchgesetzt. Mit dem neuen Gesetz geht es darum, diese Durchsetzung aufgrund neuer Erkenntnisse zu diesem Thema zu vereinfachen.
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 578 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Nehmt als Quelle lieber den kompletten Entwurf (68 Seiten) und das Hintergrundpapier, eine Art FAQ.

https://drop.allegutendinge.jetzt/Entwurf.pdf
https://drop.allegutendinge.jetzt/Hintergrund.pdf

Neben dem Gesetz selbst gibt es ein paar Änderungen im Passgesetz und anderen. Vor allem aber die ausführliche Begründung mit Statements zu allen Paragraphen. Da steckt einiges drin, auch der eigentliche Hammer (aus meiner Sicht), den ich bei mir im Blog beschrieben habe.
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 579 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Auch hier eine Auseinandersetzung mit dem Vorhaben:

https://www.facebook.com/DasSiebteFlugblatt

u.a.:

Es gibt wohl, kaum einen besseren Beleg dafür, wie sehr sich ein grundlegendes Misstrauen gegenüber trans* Menschen und offene Transfeindlichkeit in der Mitte der Gesellschaft etabliert haben, als der aktuelle Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz.
.
.
Die FDP hat es tatsächlich fertiggebracht, entsprechend vorurteilslastige Einstellungen in diesen Gesetzentwurf zu packen und es dann trotzdem frech als "Selbstbestimmungsgesetz" zu betiteln, während die Grünen daneben stehen und das auch noch abnicken.
Die rückgratverkrümmte SPD andererseits hat offenbar total vergessen, dass sie zu solchen Themen einen eigenen Standpunkt haben darf, zumal wenn die Koalitionspartner seit Monaten ein hochnotpeinliches bis bizarres Tohuwabohu um dieses Thema anzetteln.


Quelle: s.o.
Jaddy
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 580 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Queer-Lexikon hat auch einen Beitrag.
https://queer-lexikon.net/2023/04/30/wa ... 1-entwurf/

Ja, alles wahr. Meiner Einschätzung nach ist der Ansatz aber tatsächlich durchbringbar, weil er so minimal ist. Ebenso wie bei der Cannabis-Idee. Der Nutzen ist auf jeden Fall da - ändern ohne Gutachten - und ich persönlich sehe dieses explizite Downplay der Wirkmächtigkeit des Eintrags eher positiv.
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 581 im Thema

Beitrag von Momo58 »

Da fällt mir nur ein Wort ein: VERSCHLIMMBESSERUNG
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 582 im Thema

Beitrag von conny »

Momo58 hat geschrieben: So 30. Apr 2023, 21:49 Da fällt mir nur ein Wort ein: VERSCHLIMMBESSERUNG
Inwiefern?
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 583 im Thema

Beitrag von Momo58 »

Ganz einfach aufgrund der Summierung aller Vor- und Nachteile des Entwurfs. Besonders fehlt mir eine praktikable Lösung für transsexuelle Elternteile und die Einbeziehung der medizinischen Seite in das Verfahren. Der Unsinn mit der Wehrpflicht betrifft mich aufgrund meines Behindertengrads sowieso nicht. Die Aushebelung des AGG mit geradezu rechter Rhetorik empfinde ich geradezu transphob und sachlich noch dazu unqualifiziert. Ich sehe durch die Selbstauskunft beim Standesamt Tür und Tor geöffnet für willkürliche staatliche Entscheidungen.

Es ist ja erst mal ein Entwurf, der noch geändert werden kann, aber es ist auch ein Entwurf, der subminimal ist. Da ist noch Luft nach oben.
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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 584 im Thema

Beitrag von Lana »

Danke für das Teilen des Entwurfs
(smili)
Jaddy hat geschrieben: Sa 29. Apr 2023, 21:40Da steckt einiges drin, auch der eigentliche Hammer (aus meiner Sicht), den ich bei mir im Blog beschrieben habe.
Noch ist das ja nicht in trockenen Tüchern. Mal schauen, welche Änderungen es noch gibt bis zur Verabschiedung.
Allerdings steigt mit diesem Entwurf wohl die Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich dazu kommt:
Eine vielleicht unbequeme persönliche Meinung: Ein SBGG mit Schutzrechten und Akzeptanzpflichten für Dritte wäre meines Erachtens nicht durch den Bundestag zu bringen. Diese Minimalversion mit dem expliziten "alles andere bleibt wie es ist" schon. Insofern bin ich froh, wenn bald alle ihren Personenstand und die Vornamen ändern können
Diesem Fazit von Jaddy stimme ich zu, auch wenn es nicht das ist, was vielleicht wünschenswert wäre.
Letztlich entspricht diese explizite Bedeutungslosigkeit des Geschlechtseintrags in gewisser Weise sogar einem der Urteile zum alten TSG, in dem es dem Gesetzgeber freigestellt wurde, den Geschlechtseintrag gar nicht erst zu erfassen. So wird dieser Schritt im Alltag vorweggenommen, während sich in amtlichen Bereichen ggf. noch Unterschiede ergeben können. Letztere sind für den Alltag eher belanglos.

Insofern:
Besser als nichts.

Und mal wieder ein Lehrstück in Realpolitik, wo man Monate braucht, und zwar nicht um eine gute Lösung zu finden, sondern eine, die mit möglichst vielen Worten möglichst wenig ändert, weil für wirkliche Veränderung der Mut fehlt, oder die Mehrheiten. Die juristischen Schlupflöcher dafür müssen erst mühsam gesucht und dann ausformuliert werden. Man kann das auch in anderen Politikbereichen feststellen, wenn man genauer hinschaut und nicht nur das medialen Wiederkäuen verfolgt.

Mir fällt dazu spontan die "Umbenennung" der Rundfunkgebühren vor einigen Jahren ein, wo man es tatsächlich geschafft hat, ein fragwürdiges Konzept juristisch wasserdicht aufzusetzen, ohne den Status quo im wesentlichen anzufassen und zugleich die Bemessungsgrundlage zu ändern (nicht mehr gerätegebunden, sondern haushaltsabhängig).

Noch ein abschließender Gedanke:
Gesellschaftliche Akzeptanz lässt sich meiner Meinung nach nicht durch gesetzliche Regelungen erzwingen. Sie muss wachsen, muss gelebt werden.
Was wäre denn gewonnen, wenn die Mehrheit unserer Mitmenschen nur deswegen mitspielt, weil sie Angst vor Strafe hat und nicht, weil sie eine gewisses Verständnis für unser Sein aufbringt?
Insofern dürfte der Unterschied in der Praxis eher gering ausfallen.

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Re: Fahrplan Selbstbestimmungsgesetz

Post 585 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Momo58 hat geschrieben: Mo 1. Mai 2023, 03:52 Ganz einfach aufgrund der Summierung aller Vor- und Nachteile des Entwurfs. Besonders fehlt mir eine praktikable Lösung für transsexuelle Elternteile und die Einbeziehung der medizinischen Seite in das Verfahren. Der Unsinn mit der Wehrpflicht betrifft mich aufgrund meines Behindertengrads sowieso nicht. Die Aushebelung des AGG mit geradezu rechter Rhetorik empfinde ich geradezu transphob und sachlich noch dazu unqualifiziert. Ich sehe durch die Selbstauskunft beim Standesamt Tür und Tor geöffnet für willkürliche staatliche Entscheidungen.

Es ist ja erst mal ein Entwurf, der noch geändert werden kann, aber es ist auch ein Entwurf, der subminimal ist. Da ist noch Luft nach oben.
Beim Abstammungsrecht ist sicher noch einiges im argen, denn es sind inzwischen glücklicherweise viele Konstellationen möglich. Immerhin sind aber die Bezeichnungen "Mutter" und "Vater" entfernt (Artikel 4, Änderung der Personenstandsverordnung), bzw können in den Dokumenten einzeln oder beide durch "Elternteil" ersetzt werden. Dass für unterschiedliche Ansprüche die Zurordnung gebärender vs zeugender (bzw angenommener) Elternteil irgendwie erhalten bleibt, kann ich nachvollziehen. Das eine ist eine gesicherte biologische Abstammung, die bestimmte Rechte und Pflichten beinhaltet, das andere kann per Federstrich rechtlich verändert werden. Könnte eins auch mal grundsätzlich drüber nachdenken...

In meiner Umgebung gibt es ein Polykül mit mehreren trans und_oder nichtbinären Menschen und ihren Kindern. In einem Fall hat jetzt eine trans Frau eingefrorenes Sperma gespendet. Ich bin nicht sicher, wie die Person, die das Kind gebären wird, eingetragen ist. Meines Wissens ist die auch nicht verheiratet oder rechtlich verpartnert. D.h. hier würden möglicherweise beide den EIntrag "Elternteil" wählen. Es ging dann nur aus der Reihenfolge ("Feld 1", "Feld 2") hervor, wer gezeugt und wer geboren hat. Bei trans männlichen Gebärenden ginge das ebenso. Was wohl nicht funktionert wäre die Eintragung von Gebärenden als wörtlich "Vater" und_oder Zeugenden als wörtlich "Mutter".

Jill macht in ihrem Video einige Anmerkungen dazu, denen ich aber in einigen Details nicht zustimme. Ich sehe aber einen formalen Punkt, der geändert werden müsste, eigentlich schon seit 2017: -§1592 BGB. Da müsste "Mann" durch "Person" ersetzt werden.

-§8 SBGG finde ich ziemlich elegant, indem zwischen eingetragenem Geschlecht und biologischer Funktion als Sinn und Hintergrund der jeweiligen Regelung getrennt wird. D.h. eins kann unabhängig vom Eintrag die Anwendung zum Beispiel von Arbeitsschutzregeln oder Anspruch auf Leistungen nach einer Geburt einfordern.

Wehr- und Dienstpflicht ist eh eine Sache, die mMn generell abzuschaffen ist. Ich weiss nicht, ob der Wortlaut von -§9 SBGG ganz klar ist: Für die Heranziehung gilt jeweils der gültige Eintrag, nicht das bei Geburt zugewiesene oder "biologische" Geschlecht. Also auch trans Männer an die Waffen, trans Frauen zu Hilfsdiensten, nichtbinäre... keine Ahnung. Vermutlich Dienst ohne Waffe. In der Praxis ist im V-Fall aber eh ziemlich offen, ob geschriebenes Recht noch getreu umgesetzt wird...

Bei der medizinischen Schiene bin ich persönlich sehr froh, dass nichts konkretes drin steht! Gesetze sind super schwer änderbar! Bei der Sterilisationspflicht hat es 30 Jahre und eine Verfassungsbeschwerde gebraucht. Was 2023 rein geschrieben wird, ist 2030 garantiert nicht mehr sinnvoll. Ich bin auch für mehr Ansprüche auf medizinische Transition. Aktuell sind aber mW sämtliche Anspruchsregelungen in den Sozialgesetzbüchern geregelt, und zwar so, dass Ministerium (BMG) und Kassen (MDS) das im gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festlegen. Der ist zwar etwas rückständig und geizig, aber immer noch flexibler, als Gesetze zu ändern. Da muss angesetzt werden. Deren letztes Machwerk in trans Dingen, die Begutachtungsanleitung (BGA) muss modernisiert werden. Frühzeitiger Zugang, spätestens wenn die Indikation besteht. Nichtbinäre Transition einbeziehen. Das haben Verbände (dgti, BVT, BDP) praktisch einhellig angemahnt.

Bzgl "AGG ausgehebelt" bin ich auch anderer Ansicht. Das ist ja gerade der Hammer. Die Paragraphen im SBGG und die Begründung stellen klar, dass der Eintrag im zivilen Umgang noch nie was gegolten hat! Das macht, wie gesagt, ganze Fässer auf an Themen, die bisher stillschweigend zur Kenntnis genommen und "irgendwie" mehr oder weniger inoffiziell geregelt wurden.

Die "zulässige unterschiedliche Behandlung wenn [...] wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt" steht drin in -§20 AGG, wenn sie "2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt". Also: "Frauensauna", etc.

Es gibt eine ganze Menge zu kritisieren am SBGG. Die künstliche Überhöhung der Änderung durch doppelte Versicherung der Ernsthaftigkeit plus der 3 Monate Wartezeit z.B. wie Queer-Lexikon schreibt. Oder all die Punkte, die Jill (s.o.) anmerkt. Vor allem, was nicht mit geregelt wurde. Echte Diskriminierungsverbote zum Beispiel.

Meine große Fragen dabei ist: Wie lange hätte ein Komplettentwurf gebraucht, der BGB, SGB, StGB usw. usf. komplett anpasst; Elternschaft, Abstammung, medizinische Ansprüche, Unterbringungsfragen in Kliniken, Strafvollzug, Sport et.al. und allgemeingültige Anti-Diskriminierungsgesetze, die den missverständlichen Komplex der verschiedenen Aspekte von "Geschlecht" komplett entwirren? Das wäre ein Wust von Änderungen, die meines Erachtens nicht mal in zwei Legislaturen erarbeitet und schon gar nicht durch die gesellschaftliche und parlamentarische Diskussion gebracht werden würden.

Rein praktisch bleiben nur die drei Hauptpunkte und ein paar kosmetische Korrekturen. Das ist die Hauptleistung und dürfte tatsächlich parlamentarisch durchsetzbar sein. Dass daneben einerseits "ansonsten ändert sich nichts" steht ist dem politischen Klima geschuldet, ganz klar. Es steht da aber auch, das bspw Frauenhäuser kein Problem mit trans und_oder nichtbinären Personen haben (nur mit Unterfinanzierung...). Dass "Frauensaunen" (und Betreibende von öffentlichen Sanitärräumen und Umkleiden) nicht diskriminieren müssen und sich auch nicht auf Geschlecht berufen dürfen. (Ausserdem müssen sie im Zweifel nachweisen, dass sie nicht diskriminieren)

Die zweite Hauptleistung ist aus meiner Sicht diese Klarstellung, was längst so ist, mehr oder weniger pragmatisch funktioniert, sich durchs SBGG nicht ändert, aber auf jeden Fall in der Zukunft zu verbessern ist.
Zuletzt geändert von Jaddy am Mo 1. Mai 2023, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
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