Bundestag: Abgeordnete fordern Selbstbestimmung am Lebensende
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Anne-Mette
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Bundestag: Abgeordnete fordern Selbstbestimmung am Lebensende

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Beitrag von Anne-Mette »

Abgeordnete fordern Selbstbestimmung am Lebensende
Recht/Gesetzentwurf

Eine Gruppe von 68 Abgeordneten um Katrin Helling-Plahr (FDP) aus den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grüne, FDP und Die Linke hat einen weiteren Gesetzentwurf zur Regelung der Suizidhilfe (20/2332) vorgelegt. Der Entwurf soll "das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist", heißt es in der Begründung. Dazu solle der vom Bundesverfassungsgericht dargebotene Normierungsspielraum genutzt werden, "um Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind, einen klaren Rechtsrahmen bieten".

Die Vorlage soll am Freitag in erster Lesung mit zwei weiteren Gesetzentwürfen anderer Abgeordnetengruppen (20/904, 20/2293) zu dem Thema beraten werden. Zudem steht ein fraktionsübergreifender Antrag zur Suizidprävention auf der Tagesordnung (20/1121).

Vorgeschlagen wird ein "Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz)". Es sieht in Paragraf 1 vor, dass "jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte", das Recht hat, "hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen". Nach Paragraf 2 darf jeder dem Sterbewilligen "Hilfe leisten und ihn bis zum Eintritt des Todes begleiten". Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung soll ausgeschlossen werden.

Sterbewillige sollen sich nach dem Gesetzentwurf von einem Arzt ein "Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung" nach Aufklärung über Ablauf und mögliche Nebenwirkungen - und gegebenenfalls palliativmedizinische Alternativen - verschreiben lassen können. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Beratung durch eine entsprechende Beratungsstelle, deren Ausgestaltung ebenfalls in dem Entwurf geregelt wird. Die Verschreibung soll grundsätzlich frühestens zehn Tage nach der Beratung und spätestens acht Wochen danach erfolgen.

Die Beratung durch die Beratungsstellen ist demnach "ergebnisoffenen zu führen und darf nicht bevormunden". Sie solle "die Informationen vermitteln, die dazu befähigen, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider einer Suizidentscheidung abzuwägen". Als Beratungsgegenstände werden unter anderem die "Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung" angeführt. Auch auf Handlungsalternativen bei Erkrankungen, etwa palliativmedizinische Möglichkeiten, soll hingewiesen werden können.

Der Entwurf enthält zudem eine Verordnungsermächtigung. Demnach soll das Bundesgesundheitsministeriums mit Zustimmung des Bundesrates näheres zur Suizidhilfe regeln können, "insbesondere zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Ärzte, Meldepflichten, der Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung und der Prävention gegen die Etablierung rein auf Gewinnstreben ausgerichteter, insbesondere institutionalisierter, Angebote".

Eine Änderung ist zudem im Betäubungsmittelgesetz vorgesehen. Hier soll die Abgabe der tödlich wirkenden Mittel ermöglicht werden.
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