Bundestag: Sicherheit für soziale Einrichtungen in der Pandemie
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Anne-Mette
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Bundestag: Sicherheit für soziale Einrichtungen in der Pandemie

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Sicherheit für soziale Einrichtungen in der Pandemie
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf

Die Koalitionsfraktionen wollen das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) erneut verlängern. Dazu haben SPD, Grüne und FDP einen Gesetzentwurf (20/959) vorgelegt, mit dem soziale Dienstleister weiter, nämlich bis 30. Juni 2022, bei pandemiebedingten Sonderaufwendungen entlastet werden können. Auch durch die verbliebenen möglichen Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 sei es weiter möglich, dass die Angebote sozialer Dienstleister fortlaufend oder erneut durch Abstandsgebote oder Hygienekonzepte beeinträchtigt werden, schreiben die Fraktionen. Zum Schutz der sozialen Infrastruktur sei die erneute Verlängerung des SodEG und damit die Zahlung von Zuschüssen an die betroffenen Einrichtungen notwendig.

Der Entwurf soll am Mittwoch in erster Lesung beraten werden. Die zweite und dritte Beratung ist für Freitag vorgesehen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen auch andere Regelungen verlängert werden können, sofern es die aktuelle Pandemiesituation erfordert: So sollen die Ausnahmeregelungen für Eltern bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes sowie beim Entschädigungsanspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes durch eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums bis 23. September 2022 verlängert werden können.

Bei einer erneuten Verschärfung der pandemischen Lage soll es auch weiter möglich sein, Patienten und Patientinnen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unterzubringen, sofern die Kapazitäten der Krankenhäuser zur Behandlung einer Covid-19-Infektion ausgeschöpft sind. Das Bundesgesundheitsministerium wird ermächtigt, für diesen Fall eine entsprechende Rechtsverordnung zu verlängern oder abweichend festzulegen.

Außerdem soll eine Verordnungsermächtigung in Paragraf 18 des Arbeitsschutzgesetzes so verlängert werden, dass auf sie gestützte Verordnungen einen Zeitraum bis 23. September 2022 umfassen können. Damit soll die schnelle Reaktionsfähigkeit der Betriebe hinsichtlich der Einführung von Hygienemaßnahmen sichergestellt werden.
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