Bundesrat billigt Verbot von Konversionsbehandlungen
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Anne-Mette
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Bundesrat billigt Verbot von Konversionsbehandlungen
Bundesrat billigt Verbot von Konversionsbehandlungen
Konversionsbehandlungen zur sexuellen Umorientierung von Homosexuellen und Transgeschlechtlichen werden verboten: Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.
Bei Verstoß gegen Verbot droht Freiheitsstrafe
Uneingeschränkt untersagt sind danach Konversionstherapien an Minderjährigen. An Volljährigen sind sie dann verboten, wenn ihre Einwilligung einem Willensmangel unterliegt - etwa durch Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Ebenfalls verboten: die Werbung
Ebenfalls verboten ist künftig das Werben für Konversionsbehandlungen. Die Bundesregierung hatte lediglich das öffentliche Werben verbieten wollen, der Bundestag hat das Werbeverbot hingegen auch auf das nicht-öffentliche Werben ausgeweitet. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgesprochen.
Beratungsangebot für Betroffene
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ein Beratungsangebot einzurichten, um Betroffene zu unterstützen.
Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Entschließung: Junge Menschen umfassend schützen
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Anregungen der Länder aus ihrer Stellungnahme überwiegend nicht aufgegriffen hat, vgl. BR-Drucksache 5/20 (Beschluss)). Dabei verweist er unter anderem auf die Regelung, nach der Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die entsprechende Taten an ihren Kindern begehen, unter Umständen von der Strafandrohung ausgenommen sind. Vor allem junge Menschen müssten umfassend vor Konversionstherapien geschützt werden, unterstreicht der Bundesrat. An die Bundesregierung appelliert er, etwaige Schutzlücken umgehend zu schließend.
Bundesregierung am Zug
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Plenarsitzung des Bundesrates am 05.06.2020
Konversionsbehandlungen zur sexuellen Umorientierung von Homosexuellen und Transgeschlechtlichen werden verboten: Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages gebilligt.
Bei Verstoß gegen Verbot droht Freiheitsstrafe
Uneingeschränkt untersagt sind danach Konversionstherapien an Minderjährigen. An Volljährigen sind sie dann verboten, wenn ihre Einwilligung einem Willensmangel unterliegt - etwa durch Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung. Wer trotz des Verbots eine Konversionsbehandlung durchführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Ebenfalls verboten: die Werbung
Ebenfalls verboten ist künftig das Werben für Konversionsbehandlungen. Die Bundesregierung hatte lediglich das öffentliche Werben verbieten wollen, der Bundestag hat das Werbeverbot hingegen auch auf das nicht-öffentliche Werben ausgeweitet. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ausgesprochen.
Beratungsangebot für Betroffene
Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ein Beratungsangebot einzurichten, um Betroffene zu unterstützen.
Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Entschließung: Junge Menschen umfassend schützen
In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass der Bundestag die Anregungen der Länder aus ihrer Stellungnahme überwiegend nicht aufgegriffen hat, vgl. BR-Drucksache 5/20 (Beschluss)). Dabei verweist er unter anderem auf die Regelung, nach der Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die entsprechende Taten an ihren Kindern begehen, unter Umständen von der Strafandrohung ausgenommen sind. Vor allem junge Menschen müssten umfassend vor Konversionstherapien geschützt werden, unterstreicht der Bundesrat. An die Bundesregierung appelliert er, etwaige Schutzlücken umgehend zu schließend.
Bundesregierung am Zug
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anregung des Bundesrates umsetzen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Plenarsitzung des Bundesrates am 05.06.2020
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MiriamR
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Re: Bundesrat billigt Verbot von Konversionsbehandlungen
Moin....
Wenn Eltern ihren Kindern solche "Therapien" angedeihen lassen, sollte umgehend das Jugendamt informiert werden um diese Kinder aus den Familien zu holen. Solche Eltern nicht fähig Kinder zu erziehen!!!!
Welche Beweggründe sie auch immer haben mögen.
Sexualität ist keine Krankheit.
weiblichste Grüße
Miriam
Wenn Eltern ihren Kindern solche "Therapien" angedeihen lassen, sollte umgehend das Jugendamt informiert werden um diese Kinder aus den Familien zu holen. Solche Eltern nicht fähig Kinder zu erziehen!!!!
Welche Beweggründe sie auch immer haben mögen.
Sexualität ist keine Krankheit.
weiblichste Grüße
Miriam
Have fun.....always.
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Anke
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Re: Bundesrat billigt Verbot von Konversionsbehandlungen
Hallo,
wir sollten uns vor allem über diesen großen Fortschritt freuen. Dieses Gesetz ist längst überfällig.
Ich versuche mal zu verstehen, warum der Gesetzgeber diese Ausnahme eingebaut hat. Die Erziehung von Kindern durch ihre Eltern ist in unserem Rechtssystem ein hohes und geschütztes Gut. Handlungen in diesem Kontext mit Strafe zu belegen ist ein tiefer Eingriff, der einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten muss. Die Frage ist, wo fängt es in diesem Kontext an kritisch zu werden. Wenn Eltern sich mit ihren Kindern bezüglich Trans- oder Homosexualität kritisch auseinandersetzen, dann finde ich, dass sich das im akzeptierbaren Rahmen bewegt. Wäre das Gesetz ohne diese Ausnahme verabschiedet worden, dann könnte dies bereits unter die Strafbarkeit fallen. Mir ginge das zu weit. Hier gibt es einen schmalen Grat und es ist nicht leicht, diesen in einem Gesetz abzubilden.
Die Begründung gibt hier ja auch schon Leitlinien:
Liebe Grüße
Anke
wir sollten uns vor allem über diesen großen Fortschritt freuen. Dieses Gesetz ist längst überfällig.
Ich versuche mal zu verstehen, warum der Gesetzgeber diese Ausnahme eingebaut hat. Die Erziehung von Kindern durch ihre Eltern ist in unserem Rechtssystem ein hohes und geschütztes Gut. Handlungen in diesem Kontext mit Strafe zu belegen ist ein tiefer Eingriff, der einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten muss. Die Frage ist, wo fängt es in diesem Kontext an kritisch zu werden. Wenn Eltern sich mit ihren Kindern bezüglich Trans- oder Homosexualität kritisch auseinandersetzen, dann finde ich, dass sich das im akzeptierbaren Rahmen bewegt. Wäre das Gesetz ohne diese Ausnahme verabschiedet worden, dann könnte dies bereits unter die Strafbarkeit fallen. Mir ginge das zu weit. Hier gibt es einen schmalen Grat und es ist nicht leicht, diesen in einem Gesetz abzubilden.
Die Begründung gibt hier ja auch schon Leitlinien:
Damit gibt es durchaus eine Strafbarkeit für Eltern, die ihre Kinder in eine Konversionstherapie drängen. Die Frage ist, ob diese Regelung genug Schutz bietet.Absatz 2 normiert eine Ausnahme von der Strafbarkeit für Personen, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte
handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.
Dies korrespondiert mit den Wertungen in -§ 171 StGB, eine Strafbarkeit der Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten nur in besonderen Härtefällen anzunehmen. Eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten
liegt vor, wenn die Handlung in besonders deutlichem Widerspruch zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Erziehung steht und in subjektiver Hinsicht mit einem erhöhten Maß an Verantwortungslosigkeit korrespondiert.
Der Betreffende muss "in die Enge getrieben" werden, das Handeln der Erziehungsberechtigten auf bloße Machtausübung abzielen. Unter Berücksichtigung der Wertungen des -§ 171 StGB ist im Kontext von Konversionsbehandlungen zum Beispiel dann von einer "gröblichen Verletzung der Erziehungspflicht" auszugehen, wenn die
Erziehungsberechtigten körperliche Gewalt gegen das Kind einsetzen oder dem finanziell von ihnen abhängigen
Kind mit dem Ausschluss aus der Familie oder Entzug finanzieller Unterstützung drohen, sofern das Kind sich
nicht der Konversionsbehandlung unterzieht.
Liebe Grüße
Anke
Sentio ergo sum. - Ich fühle, also bin ich.
Les femmes sont fortes quand elles sont feminines. (Coco Chanel)
https://www.transcuisine.com
Youtube: https://www.youtube.com/channel/UCQc7XaiWBuzchBQTnGRv80g
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