Dieses Grundprinzip der FDGO ist nach meinen Beobachtungen viel zu vielen Menschen nicht klar. Aber tatsächlich kann und sollte jede Forderung nach Beschränkung anderer mit der Frage gekontert werden "mit welchem Recht?". Und das ist weder das Recht der Stärkeren, noch das einer Mehrheitsmeinung. U.a. dieser Artikel ist der absolute Gegenentwurf zu Diktaturen und "Durchregieren", selbst wenn Mehrheiten es wollen. Jede Regelung braucht stichhaltige Gründe.Der Staat darf seinen Bürgern nur etwas verbieten, wenn sie Rechte anderer Bürger verletzen
Was für ein bestechend einfacher Gedanke: Der Staat hat zu respektieren, wie ein Mensch lebt, liebt, auch wie er sich selbst definiert - weil es schlichtweg niemandem ernsthaft schadet, wenn diese Freiheit gewährt wird. Weil es sich "nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen lässt", einem Menschen diese Freiheit vorzuenthalten. Das ist knapp, das ist simpel, das ist eine Logik, die zwischen einer auf den ersten Blick nur mäßig glanzvollen Grundgesetzformulierung hervorfunkelt.
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Artikel 2, Absatz 1 über die freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet ein Versprechen: Wenn der Staat seinen Bürgern etwas verbieten oder sie zu etwas zwingen möchte, dann sollte er dies gefälligst mit einer Gefahr für die konkreten Rechte anderer Bürger begründen können. Dieser Gedanke ist in der deutschen Verfassungstradition ein Novum, er wurde übernommen aus dem Recht der laizistischen französischen Republik; und für den einstigen deutschen Obrigkeitsstaat ist das 1949 bahnbrechend gewesen.
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Niemand muss begründen, dass er sich Freiheit nehmen möchte. Begründungen liefern müssen immer die anderen; also die, die Freiheiten beschränken. Das ist im Laufe der Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen des Lebens wirksam geworden.
Und was "unserer Themen" betrifft stehen auch etwas im Beitrag:
Und mal die ganze Story zur dritten Option auf zwei glasklare Absätze eingedampft:Nirgends aber ist das Prinzip dann so klar geworden wie bei der Definition der Geschlechter, diesem uralten Spielplatz gestrenger Sittenwächter. Das Bundesverfassungsgericht suchte 1978 nach einem vernünftigen Grund dafür, dass das deutsche Recht Transgender-Menschen gegen deren Willen auf das Geschlecht bei ihrer Geburt festnagelte. Es fand keinen. Woraufhin der Bundestag zwar eine Anerkennung des empfundenen Geschlechts erlaubte, aber hohe Hürden aufstellte. Neben zwei psychologischen Gutachten verlangte er, dass Betroffene sich unters Messer legen: zur Sterilisierung und "deutlichen" Umgestaltung ihrer Genitalien.
Warum? Sieben Mal nahmen es einzelne Betroffene auf sich, ihre Probleme mit diesen Hürden durch alle Instanzen bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu tragen; sieben Mal antwortete das Bundesverfassungsgericht schulterzuckend, dass sich für die jeweilige Hürde in der Tat keine vernünftige Rechtfertigung finden lasse. Die ursprünglich vorgesehene Altersgrenze von 25 Jahren: reine Willkür, fanden die Richter. Für das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit lasse sich ebenfalls kein sachlicher Grund erkennen. Für das Erfordernis der Ledigkeit auch nicht.
Und schließlich: Warum verlangt der Staat überhaupt, dass ein Mensch seine Genitalien herzeigt, bevor er für sein empfundenes Geschlecht staatliche Anerkennung bekommt? Die Karlsruher Richter erörterten dies lange. Wenn es einzelne Männer mit Vagina und einzelne Frauen mit Penissen geben sollte - würde das irgendjemanden in seinen Rechten verletzen? Die Richter, allesamt kühl abwägende, rationale Menschen, fanden dafür keine überzeugende Erklärung - und hoben 2011 den Operationszwang auf. Ein historischer Moment: Geschlecht im Rechtssinne ist seither nicht mehr zwingend an körperliche Bedingungen gekoppelt.
Hach, ich feiere mal diesen TextNein, das Bundesverfassungsgericht hat nie die Einführung eines "dritten Geschlechts" gefordert, wie es nach seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 oft hieß. Das Bundesverfassungsgericht hat nie verlangt, dass die Standesämter eine dritte Kategorie aufmachen, also neben "männlich" und "weiblich" noch "divers". Das Bundesverfassungsgericht hat, viel bescheidener, nur verlangt: Der Staat müsse aufhören, Menschen in zwei Kategorien zu pressen. Schluss mit dem Zwang.
Auch wenn es natürlich nur wenige Menschen sind, die diesen Zwang als Zwang erleben: Es gebe dafür keine sachliche Rechtfertigung, führten die Karlsruher Richter aus; es habe sie noch nie gegeben. Es "lässt sich nicht mit Belangen Dritter rechtfertigen". Auch "Ordnungsinteressen des Staates" seien nicht wirklich ersichtlich. Die Richter erklärten: Ob der Staat sich nun entscheidet, künftig eine dritte, unbestimmte Geschlechtskategorie als Auffangbecken zu eröffnen, oder ob er es gleich ganz bleiben lässt mit dem Registrieren von Geschlechtern: völlig egal; Hauptsache, dieser Zwang hört auf.