LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz
LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz - # 3

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nicole.f
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 31 im Thema

Beitrag von nicole.f »

@Anne-Mette: Hast Du auch schon Informationen aus Niedersachsen in der Sache? Das ist mein Geburts-Bundesland. Wenn nein, wie stellst Du solche Anfragen? Ganz platt "Welche Geschlechtseinträge sind nach Ihrer Ansicht nach -§49b PStG möglich?" oder wie gehst Du das an? Dann würde ich ggf. mal anfangen in Niedersachsen zu bohren.

@Maria: Muster-Atteste von Ärzt_innen habe ich noch keine gesehen, doch das dürfte auch kaum nötig sein. Man braucht ein ärztliches Attest, die Form davon ist für Ärzt_innen klar, und dies sollte nicht mehr und nicht weniger als "Bei dem_der Patient_in liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung vor." (oder so ähnlich). Auf jeden Fall sollte wohl _keine_ ICD Diagnose dabei stehen! Diese ist für das Standesamt, so erklärt es Manfred Bruns, nicht relevant und könnte für uns ggf. sogar sehr schädlich sein. Die Ämter haben sogar nicht einmal das Recht, eine Diagnose nach ICD zu verlangen.
Mir ist via dgti ein Fall in Rheinland-Pfalz bekannt, in dem auf "weiblich" und neuen Vorname geändert wurde, zwei weitere sind dort gerade in Bearbeitung.

Liebe Grüße
nicole
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Anne-Mette
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 32 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Moin,

was meinst Du genau, Maria?

ÄrztInnen müssen "nur" schreiben, dass eine "variante der Geschlechtentwicklung" vorliegt.
Das muss auch GENAU so geschrieben werden.
Insofern ist es auch nicht stimmig, was PolitikerInnen behauptet haben: "... die Bescheinigung liegt in der Regel schon vor".
Bescheinigungen liegen "Betroffenen" sicherlich schon vor, aber ich glaube kaum, dass "alte Bescheinigungen" genau diesen Wortlaut haben. Das wäre doch wohl ein Wunder (smili)

Wenn Dein Geburts-Standesamt nicht in Wohnortnähe liegt, kannst Du die Erklärung auch beim zuständigen Standesamt abgeben, das Deinem Wohnort zugeordnet ist.
Die Standesämter haben Formblätter (aus dem Internet - vom Verlag für Standesamtwesen), um die Abgabe der "Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung - Erklärung einer Einzelperson" abzugeben.
(Ich habe auch gehört, dass es "formlos" möglich sein soll)

Gruß
Anne-Mette
Svetlana L
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 33 im Thema

Beitrag von Svetlana L »

Maria T hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 11:27 Gibt es irgendwo eine art Musterbrief für den Arzt und das Standes - Einwohnermeldeamt?
Wie wär's damit? Das ist ein Muster, das über die BVT*-Mailingliste versandt wurde. Da steht m. E. alles drin, was das Standesamt wissen muss.
Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung gem. -§ 45b PStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir liegt eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vor.
Aus diesem Grund beantrage ich eine Änderung des Personenstands im Geburtenregister.

Mein registrierter Name lautet:
[amtlicher Vorname, Nachname], geb. am [Geburtsdatum]
Geschlecht [amtliches Geschlecht]

Ich beantrage folgende Änderungen:
Geschlecht: [Wunschgeschlecht]
Name: [Wunschname Nachname]

Ein ärztliches Attest liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen
Hawadehre
Svetlana

As gitt halt nix Bessers wäi wos Guads!
Däi owapfölzer Bärlinerin
Anne-Mette
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 34 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Moin,
nicole.f hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 11:40 "Welche Geschlechtseinträge sind nach Ihrer Ansicht nach -§49b PStG möglich?" oder wie gehst Du das an? Dann würde ich ggf. mal anfangen in Niedersachsen zu bohren.
So wie ich die mir vorliegenden Text lese, sind die Eintragungen "weiblich", "männlich", "divers" und "kein Eintrag" möglich.
Manche Standesämter sehen das anders und entscheiden: "kein Eintrag - oder divers". Sie unterstellen, dass die AntragstellerInnen in anderen Fällen keine 'richtigen' (im Sinne des Gesetzes) Berechtigten sind.
Das müsste dann "auf dem Rechtswege" geklärt werden.

Kein Problem sollte es machen, lediglich den Namen umzutragen - mit den Geschlechtseinträgen "divers" oder "kein Eintrag".

Allerdings werden diese beiden Möglichkeiten auch Nachteile mit sich bringen. Es bestehen noch offene Fragen hinsichtlich der (neuen(?)) Sozialversicherungsnummer und der medizinischen Versorgung.

Gruß
Anne-Mette
Maria T
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 35 im Thema

Beitrag von Maria T »

Dankeschön,
Das Formular für das standesamt hab ich gefunden, geht aber nicht für mich zum downloaden. Das mit dem Attest vom Arzt bekomme ich hin.
Bleibt abzuwarten was dann hier das Standesamt sagt bzw. das geburtsstandesamt, sind bei mir verschieden aber beides in Thüringen.
Ich möchte "divers" und zusätzlich den weiblichen Vornamen. Alles andere wäre für mich zu viel des guten.
Lg Maria
Einfach ist am schwersten.
Maria T
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 36 im Thema

Beitrag von Maria T »

Svetlana L hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 11:50
Maria T hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 11:27 Gibt es irgendwo eine art Musterbrief für den Arzt und das Standes - Einwohnermeldeamt?
Wie wär's damit? Das ist ein Muster, das über die BVT*-Mailingliste versandt wurde. Da steht m. E. alles drin, was das Standesamt wissen muss.
Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung gem. -§ 45b PStG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir liegt eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vor.
Aus diesem Grund beantrage ich eine Änderung des Personenstands im Geburtenregister.

Mein registrierter Name lautet:
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Geschlecht [amtliches Geschlecht]

Ich beantrage folgende Änderungen:
Geschlecht: [Wunschgeschlecht]
Name: [Wunschname Nachname]

Ein ärztliches Attest liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen
Genau sowas hab ich gesucht, danke 😊
Einfach ist am schwersten.
nicole.f
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 37 im Thema

Beitrag von nicole.f »

Das Formular ist leider nicht öffentlich zugänglich, Nr. 16/655:
https://www.vfst.de/apps/formularserver/sechzehn

LG
nicole
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 38 im Thema

Beitrag von nicole.f »

Ach ja, ich habe gerade mal mein Geburts-Standesamt in Niedersachen unschuldig per eMail angefragt:
Guten Tag,

zur möglichen Änderung der Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach
-§45b PStG habe ich einige Fragen und hoffe, Sie können mir hierzu
Auskunft erteilen.

1. Welche geänderten Geschlechtsangaben sind zulässig? Rechtsexpertisen
unter Anderem von Manfred Bruns (Bundesanwalt a.D.) sagen aus, dass
neben "divers" auch "männlich" und "weiblich" zulässig sein müssen
(Druckfahne der Expertise anbei). Können Sie dies bestätigen?

2. Wie ist der genaue Verfahrensablauf bzw. welches sind die für Sie
notwendigen Voraussetzungen? Ebenfalls laut Expertisen, unter anderem
von Manfred Bruns, ist zur Änderung der Geschlechtsangabe und
Vornamensführung ein Antrag der Person sowie ein ärztliches Attest zur
Bestätigung einer "Variante der Geschlechtsentwicklung" notwendig.
Können Sie dies bestätigen? Sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen?

3. Wie ist der Antrag zu stellen? Kann der Antrag formlos erfolgen? Vom
Verlag für Standesamtswesen gibt es ein Formular 16/655 "Erklärung zur
Geschlechtsangabe und Vornamensführung - Erklärung einer Einzelperson",
welches jedoch nicht öffentlich zugänglich ist:
https://www.vfst.de/apps/formularserver/sechzehn
Ist dieses Formular zu verwenden? Können Sie dies zur Verfügung stellen?

4. Bei Personen, die nicht mehr am Geburtsort leben, wie erfolgt für
diese die Antragstellung? Kann dies beim lokalen Standesamt des
Wohnortes (ggf. anderes Bundesland) erfolgen, dort beurkundet und an Sie
weitergeleitet werden?
Mal sehen, was die antworten - wenn überhaupt.

LG
nicole
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 39 im Thema

Beitrag von Maria T »

nicole.f hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 12:12 Ach ja, ich habe gerade mal mein Geburts-Standesamt in Niedersachen unschuldig per eMail angefragt:
Guten Tag,

zur möglichen Änderung der Geschlechtsangabe und Vornamensführung nach
-§45b PStG habe ich einige Fragen und hoffe, Sie können mir hierzu
Auskunft erteilen.

1. Welche geänderten Geschlechtsangaben sind zulässig? Rechtsexpertisen
unter Anderem von Manfred Bruns (Bundesanwalt a.D.) sagen aus, dass
neben "divers" auch "männlich" und "weiblich" zulässig sein müssen
(Druckfahne der Expertise anbei). Können Sie dies bestätigen?

2. Wie ist der genaue Verfahrensablauf bzw. welches sind die für Sie
notwendigen Voraussetzungen? Ebenfalls laut Expertisen, unter anderem
von Manfred Bruns, ist zur Änderung der Geschlechtsangabe und
Vornamensführung ein Antrag der Person sowie ein ärztliches Attest zur
Bestätigung einer "Variante der Geschlechtsentwicklung" notwendig.
Können Sie dies bestätigen? Sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen?

3. Wie ist der Antrag zu stellen? Kann der Antrag formlos erfolgen? Vom
Verlag für Standesamtswesen gibt es ein Formular 16/655 "Erklärung zur
Geschlechtsangabe und Vornamensführung - Erklärung einer Einzelperson",
welches jedoch nicht öffentlich zugänglich ist:
https://www.vfst.de/apps/formularserver/sechzehn
Ist dieses Formular zu verwenden? Können Sie dies zur Verfügung stellen?

4. Bei Personen, die nicht mehr am Geburtsort leben, wie erfolgt für
diese die Antragstellung? Kann dies beim lokalen Standesamt des
Wohnortes (ggf. anderes Bundesland) erfolgen, dort beurkundet und an Sie
weitergeleitet werden?
Mal sehen, was die antworten - wenn überhaupt.

LG
nicole
Bin ich mal gespannt was da als Antwort kommt, wäre auch gut wenn das Formular zum selbstdrucken dabei wäre.
Einfach ist am schwersten.
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 40 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Moin,

ich würde "erst einmal" nicht so viel fragen und sagen...

Das Formular wird sich das Standesamt besorgen können per Download.
Die ärztliche Bescheinigung mitbringen - und 30 Euro.

Andere Stellen würde ich erst ins Spiel bringen, wenn es nicht oder nicht wie gewünscht klappt.
Bin ich mal gespannt was da als Antwort kommt, wäre auch gut wenn das Formular zum selbstdrucken dabei wäre.
Es wird in Deinem Beisein ausgefüllt. Es schon vorher zu haben bringt keinen Vorteil.

Die Erklärung muss "öffentlich beglaubigt werden". Das macht das Standesamt Deines Wohnortes gleichzeitig mit der Aufnahme der Erklärung.

Gruß
Anne-Mette
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 41 im Thema

Beitrag von Maria T »

Danke Anne -Mette.
Also besorge ich mir erstmal das Attest vom Arzt und geh damit zum Standesamt.
Hoffentlich bekomme ich das mal geregelt. Ist zwar kein zwang dahinter aber für mich schon ein Schritt für mein leben suche wenn sich nach außen erstmal nichts ändert.
LG Maria
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 42 im Thema

Beitrag von nicole.f »

Anne-Mette hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 12:20 Moin,

ich würde "erst einmal" nicht so viel fragen und sagen...
Das sehe ich normalerweise auch gerne so :) Doch meine Hauptfrage ist eigentlich, die darin sozusagen etwas verstecken wollte ist, ob "weiblich" möglich ist. Diese Aussage bräuchte ich ggf. um den Antrag beim Standesamt am Wohnort dann stellen können, wenn diese sich quer stellen sollten. Der Rest ja, ist eigentlich relativ klar.
Anne-Mette hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 12:20 ...
Das Formular wird sich das Standesamt besorgen können per Download.
Die ärztliche Bescheinigung mitbringen - und 30 Euro.

Andere Stellen würde ich erst ins Spiel bringen, wenn es nicht oder nicht wie gewünscht klappt.
Bin ich mal gespannt was da als Antwort kommt, wäre auch gut wenn das Formular zum selbstdrucken dabei wäre.
Es wird in Deinem Beisein ausgefüllt. Es schon vorher zu haben bringt keinen Vorteil.

Die Erklärung muss "öffentlich beglaubigt werden". Das macht das Standesamt Deines Wohnortes gleichzeitig mit der Aufnahme der Erklärung.

Gruß
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 43 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Laut Diskussion einiger Jurist_innen, die ich beobachten durfte, besteht bei Attesten, die nicht dem in der Begründung genannten Katalog der Berechtigungen entsprechen, die Gefahr einer Anzeige nach -§247 StGB für die Ärzt_in (Ausstellen unrichtiger Atteste) und -§248 StGB für die Antragsteller_in (Nutzung unrichtiger Atteste).

Das lässt sich wohl umgehen, wenn auf dem Attest drauf steht, _was_ attestiert wird. Also z.B. eine "Variante der Geschlechtsentwicklung gemäß F64" durch eine Psycholog_in. Dann kann niemand mehr behaupten, dass man sich etwas erschummeln wollte. Es gibt eben keine eindeutige, sondern mehrere Definitionen von "Variante der Geschlechtsentwicklung". Wenn das Amt dann ablehnt und sich auf die Begründung beruft, kann dagegen sauber geklagt werden. Und da kann man nicht nur den Bruns heranziehen, sondern noch etliche andere Quellen.

Wenn so ein Attest durchgeht bitte Info. Und wenn geklagt wird bitte koordiniert mit dem Jura-Team der Aktion Standesamt. Anwält_innen ohne detaillierte Kenntnisse der juristischen trans und inter Themen können da nämlich mit zu einseitigen Argumentationen schnell Kollateralschäden für andere Betroffene anrichten.

Noch mal wegen Strafbarkeit und "erschummeln": Wenn sich das "Hausärzti_in-Attest" verbreitet, könnten auch hier trans/interfeindliche Aktivist_innen Anzeigekampagnen gegen Ärzt_innen und Antragsetellende fahren wie beim -§219a. Zweitens könnten sich die repressiven Politikkräfte bemüssigt fühlen, eine Verschärfung vorzunehmen, um "Missbrauch entgegenzuwirken". Das könnte dann auf amtsärztliche Untersuchungen hinauslaufen, was für alle jetzt schon klar berechtigten inter Personen extrem schlecht wäre. Ein Strafverfahren wegen Verdacht der heimlichen Erschleichung bzw. Gefälligkeitsattest ist schwieriger zu gewinnen als eine selbst initiierte Klage, wenn das Amt ein völlig transparentes Attest ablehnt, auf dem etwas steht, was sie laut Gesetz eigentlich gar nicht beurteilen dürfen.
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 44 im Thema

Beitrag von Anne-Mette »

Moin,

Du schreibst:
Jaddy hat geschrieben: Di 12. Feb 2019, 16:21 Wenn so ein Attest durchgeht bitte Info.
Andererseits warnst Du vor den Folgen von "Hausarzt-Attesten".
Wie passt das zusammen?

Ich halte es für eine private Angelegenheit, wenn jemand durch die "Erklärung zu den in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" den gewünschten Namen und Geschlechtseintrag bekommt.
Die politische Arbeit, an den Verfahren für transsexuelle Menschen etwas zu ändern, ist etwas Anderes.


Gruß
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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Post 45 im Thema

Beitrag von nicole.f »

Ja, der "Katalog" in der Gesetzesbegründung ist etwas bedenklich, dennoch denke ich nicht, dass irgendjemand deswegen einen Strafprozess anstrengen wird. Dennoch ja, die Möglichkeit ist aktuell nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Ich werde mein Attest von einer Ärztin bekommen, die ganz genau weiß, worum es dabei geht und auf was sie sich dabei ggf. einlässt. Die Personen des Jura Teams kenne ich teilweise auch, denen werde ich dann sicherlich auch berichten (und hier über den Verlauf / Ausgang).

Liebe Grüße
nicole
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