Das Bundessozialgericht hatte gemäß Terminvorschau Nr. 45/17 folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Er veranstaltet einmal pro Jahr am vierten Samstag im Juni in Berlin den "Christopher Street Day" (CSD). Der CSD erinnert an den Aufstand am 28.6.1969 in der New Yorker Christopher Street. Damals leisteten homo und transsexuelle Menschen Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen bei einer Razzia. Dieser Aufstand gilt als die Geburtsstunde der internationalen Schwulen , Lesben und Transgender-Bewegung. Die CSD-Veranstaltung setzt sich zusammen aus einer Parade demonstrierender Menschen durch die Innenstadt Berlins und einer Abschlusskundgebung, in deren Rahmen ein Bühnenprogramm mit Reden und künstlerischen Beiträgen stattfindet. Für einige der auftretenden Künstler zahlte der Kläger Honorare.
Die beklagte Deutschen Rentenversicherung Bund stellte im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG fest und erhob KSA für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von insgesamt 763,34 Euro. Er sei ein abgabepflichtiges Unternehmen iS des KSVG, das für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten sorge.
Auf die dagegen erhobene Klage hat das SG den angefochtenen Erfassungs und Abgabenbescheid aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Eine Abgabepflicht nach -§ 24 KSVG bestehe nicht. Der Kläger betreibe kein abgabepflichtiges Unternehmen nach dem KSVG, da der wesentliche Vereinszweck weder auf die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern gerichtet sei, noch betreibe er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (-§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 und Nr 7 KSVG). Das künstlerische Abendprogramm flankiere lediglich das Abschlussprogramm einer politischen Demonstration. Es verstieße gegen das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit nach Art 8 GG, dem Kläger eine Abgabepflicht nach dem KSVG aufzuerlegen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte ausschließlich die Verletzung von -§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG. Der Kläger betreibe "Öffentlichkeitsarbeit für Dritte", da er sich für Schwule, Lesben, Trans , Inter , Bisexuelle und Transvestiten einsetze. Die Vorschrift sei extensiv auszulegen, um die Künstlersozialversicherung auf eine möglichst breite Finanzierungsgrundlage zu stellen. Dadurch werde der Kläger weder in seiner Versammlungsfreiheit noch in anderen Grundrechten verletzt. - Die beigeladene Künstlersozialkasse schließt sich dieser Ansicht an.
Und hier ist gemäß Terminbericht Nr. 45/17 (zur Terminvorschau Nr. 45/17) das Ergebnis:
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Erfassungs- und Abgabenbescheid aufgehoben. Der Kläger unterliegt nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Der Kläger betreibt kein Unternehmen als "professioneller Kunstvermarkter" iS eines Katalogtatbestandes (-§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Der wesentliche Zweck des Vereins ist nicht darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen zu sorgen (-§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG). Dieser liegt vielmehr im Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und in der Bekämpfung von Diskriminierungen gegen diese Menschen. Der Verwirklichung dieser Ziele dient die jährliche CSD-Veranstaltung. Daher betreibt der Kläger auch kein Unternehmen, das auf "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" gerichtet ist (-§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG). Bei Unternehmensarten, die - wie der Kläger - nicht der Typik eines professionellen Kunstvermarkters entsprechen, rechtfertigt die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Abgabetatbeständen eine enge Auslegung der Norm. "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" muss daher der wesentliche Zweck der Unternehmung sein. Im Vordergrund der gemeinnützigen Vereinstätigkeit steht aber die Organisation und Durchführung einer politischen Demonstration, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird. Offen bleiben konnte daher, ob der Kläger die Interessen einer hinreichend bestimmten Gruppe in der Öffentlichkeit vertritt. Der Kläger betreibt auch kein Unternehmen, das von einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt ist (zu diesem Erfordernis vgl nur BSGE 64, 221, 224 = SozR 4-5425 -§ 24 Nr 2 - stRspr). Hierfür reicht die nur gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten für nur wenige Stunden einmal im Jahr nicht aus. Sollte der Kläger nur für seine eigenen Vereinszwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit mit der CSD-Veranstaltung betreiben, wäre das Erfordernis der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten auch nicht erfüllt (-§ 24 Abs 1 S 2 KSVG). Einer Abgabepflicht als sonstiges Unternehmen (-§ 24 Abs 2 KSVG) steht entgegen, dass der Kläger nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr durchführt, in denen solche Leistungen für Unternehmenszwecke genutzt werden.
SG Berlin - S 211 KR 1875/09 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 105/14 -
Bundessozialgericht - B 3 KS 2/16 R -
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