Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
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Anne-Mette
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Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Moin,
es handelt sich um eine "rechtliche Einschätzung" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
unabhängig von einer amtlichen Namensänderung
http://www.crossdresser-forum.de/rechtl ... erende.pdf
Gruß
Anne-Mette
es handelt sich um eine "rechtliche Einschätzung" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
unabhängig von einer amtlichen Namensänderung
http://www.crossdresser-forum.de/rechtl ... erende.pdf
Gruß
Anne-Mette
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Victoria
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Moin,
finde es gut das für die Studierenden eine Lösung gefunden wurde, die zwar nicht Rechtsbindend ist.
Aber den Studierenden es doch erlaubt in den von ihnen richtigen empfundenen Geschlecht zu studieren, ohne rechtsbindende VÄ/Pä.
LG
Vicci
finde es gut das für die Studierenden eine Lösung gefunden wurde, die zwar nicht Rechtsbindend ist.
Aber den Studierenden es doch erlaubt in den von ihnen richtigen empfundenen Geschlecht zu studieren, ohne rechtsbindende VÄ/Pä.
LG
Vicci
Auf Regen folgt immer Sonnenschein
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Anne-Mette
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Guten Abend,
selbst Schulen könnten durch die Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ermutigt werden, betroffenen SchülerInnen entgegenzukommen.
Gruß
Anne-Mette
selbst Schulen könnten durch die Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ermutigt werden, betroffenen SchülerInnen entgegenzukommen.
Gruß
Anne-Mette
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Andrea aus Sachsen
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
.
Gute Sache, finde ich auch!
Mich macht nur ein wenig der zitierte -§154 Abgabenordnung stutzig. Dort heißt es in Absatz 1:
Die Antwort liegt vielleicht im Absatz 2:
Eigentlich wäre das ein Fall für unsere Bankexpertin Julia S.
Gute Sache, finde ich auch!
Mich macht nur ein wenig der zitierte -§154 Abgabenordnung stutzig. Dort heißt es in Absatz 1:
Wenn das so ist, dürfen Banken dann eigentlich Konten, Depots und Schließfächer vor der amtlichen VÄ/PÄ umschreiben oder gleich auf den neuen Namen eröffnen? Die Autoren des oben verlinkten Dokuments sagen nein, die Praxis einiger Forenmitglieder (mich eingeschlossen) etwas anderes.(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
Die Antwort liegt vielleicht im Absatz 2:
Ich als Nicht-Juristin verstehe das so, dass auch ein "falscher" Name geführt werden kann, wenn die Bank sich vorher versichert hat, wer dahintersteckt.(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Ist der Verfügungsberechtigte eine natürliche Person, ist -§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
Eigentlich wäre das ein Fall für unsere Bankexpertin Julia S.
Viele Grüße
Andrea aus Sachsen
Andrea aus Sachsen
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JuliaS (†)
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Hallo Andrea,
gemäß der derzeit herschende Rechtsmeinung können Konten nur auf Grund der "Ausweis-Identität" geführt werden. Dies ist auch hinreichend abgeurteilt. Selbst die noch zu meiner Lehrzeit theoretisch bestehende Möglichkeit mit einem "Wahlnamen" der "den bürgerlichen Namen vollständig ersetzt" ist dahingehend präzisiert worden das dies nur bei im Ausweis eingetragenen Künstler- und Ordensnamen möglich ist. Mit etwas Rechts-Geschwurbel könnte sich zwar evtl. noch irgendwie etwas bewegen lassen, aber das ist im Endeffekt ein Anrennen gegen Mauern. Kaum ein Kreditinstitut setzt sich dem Risiko aus sich Ärger mit der Finanzaufsicht einzufangen. Die angesprochenen Fälle in denen so etwas geschehen ist ignoriere ich und bitte auch inständig diese niemals irgendwo zu erwähnen. Die Finanzaufsicht ist sehr scharf hinter solchen Verstößen her. Die Betroffenen Konten sind dicht, es gibt Ärger mit dem Finanzamt und der/die Bankmitarbeitende bekommt bestenfalls eine Abmahnung wenn nicht sogar die Kündigung.
So etwas geschieht wenn solche Fälle bekannt werden: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ ... 01029.html
Was ich in zunehmendem Maß erreiche sind passende Kontokarten. Diese sind keine Konten sondern "angehängte" bzw. "verknüpfte" Produkte/Verträge. Hier hat das Kreditinstitut einen Gestaltungsspielraum, den zu nutzen ich sie ermutige. Vor kurzem habe ich bei der BaFin und beim Bundes-Finanzministerium angefragt ob das Geschlecht ein durch den -§154 AO gefordertes Identitätsmerkmal ist. Vielleicht erreiche ich mittel- bis langfristig eine etwas flexiblere Auslegung der "Kontowahrheit". Aber ich glaube es nicht wirklich.
Mit ganz lieben Grüßen
Julia
gemäß der derzeit herschende Rechtsmeinung können Konten nur auf Grund der "Ausweis-Identität" geführt werden. Dies ist auch hinreichend abgeurteilt. Selbst die noch zu meiner Lehrzeit theoretisch bestehende Möglichkeit mit einem "Wahlnamen" der "den bürgerlichen Namen vollständig ersetzt" ist dahingehend präzisiert worden das dies nur bei im Ausweis eingetragenen Künstler- und Ordensnamen möglich ist. Mit etwas Rechts-Geschwurbel könnte sich zwar evtl. noch irgendwie etwas bewegen lassen, aber das ist im Endeffekt ein Anrennen gegen Mauern. Kaum ein Kreditinstitut setzt sich dem Risiko aus sich Ärger mit der Finanzaufsicht einzufangen. Die angesprochenen Fälle in denen so etwas geschehen ist ignoriere ich und bitte auch inständig diese niemals irgendwo zu erwähnen. Die Finanzaufsicht ist sehr scharf hinter solchen Verstößen her. Die Betroffenen Konten sind dicht, es gibt Ärger mit dem Finanzamt und der/die Bankmitarbeitende bekommt bestenfalls eine Abmahnung wenn nicht sogar die Kündigung.
So etwas geschieht wenn solche Fälle bekannt werden: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ ... 01029.html
Was ich in zunehmendem Maß erreiche sind passende Kontokarten. Diese sind keine Konten sondern "angehängte" bzw. "verknüpfte" Produkte/Verträge. Hier hat das Kreditinstitut einen Gestaltungsspielraum, den zu nutzen ich sie ermutige. Vor kurzem habe ich bei der BaFin und beim Bundes-Finanzministerium angefragt ob das Geschlecht ein durch den -§154 AO gefordertes Identitätsmerkmal ist. Vielleicht erreiche ich mittel- bis langfristig eine etwas flexiblere Auslegung der "Kontowahrheit". Aber ich glaube es nicht wirklich.
Mit ganz lieben Grüßen
Julia
"Tage wie diese, im hellen Sonnenschein"
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Kerstin
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Also wenn ich das richtig verstanden habe -Ein Konto mit zwei Karten, einmal entsprechent dem Gesetz und einmal entsprechent meinem Selbstverständnis - richtig?...Was ich in zunehmendem Maß erreiche sind passende Kontokarten. Diese sind keine Konten sondern "angehängte" bzw. "verknüpfte" Produkte/Verträge....
LG Kerstin
Ich brauche Informationen - eine Meinung bilde ich mir selbst.
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JuliaS (†)
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Re: Verwendung des gewählten Namens von trans*Studierenden an Hochschulen
Hallo Kerstin,
genau so ist es. Das Konto lautet auf den amtlichen Namen, die "Ausweis-Identität", die Karte, falls gewünscht und möglich, auf den Namen gemäß Selbstverständnis.
Mit ganz lieben Grüßen
Julia
genau so ist es. Das Konto lautet auf den amtlichen Namen, die "Ausweis-Identität", die Karte, falls gewünscht und möglich, auf den Namen gemäß Selbstverständnis.
Mit ganz lieben Grüßen
Julia
"Tage wie diese, im hellen Sonnenschein"