Hallo ihr Lieben,
dann will auch ich versuchen, zumindest ein wenig beizutragen:
In den letzten Tagen haben meine "Sekundärbetroffene" (auch bekannt als Angel, meine Frau) und ich eine längere Diskussion über die Namensänderung und ihre Folgen geführt. Da wir beide nur "begrenzt neutral" sind, haben wir jeweils unsere Quellen nach sinnvollen Argumenten durchforstet und sind dabei unter anderem über einen Beitrag der bpd (Bundeszentrale für politische Bildung) zum Thema "Geschlechtidentität im deutschen Recht" aus dem Jahr 2012 gestoßen:
http://m.bpb.de/apuz/135436/geschlechts ... echt?p=all
Interessant (wenngleich nicht neu) ist die Tatsache, dass weder Geschlecht noch Geschlechtsidentität im deutschen Recht definiert sind, obwohl die Frage, wie Geschlechtsidentität ausgelebt werden darf, sehr wohl gesetzlich geregelt sind. Neu war mir, dass das deutsche Recht wohl nur an zwei Stellen an des "Geschlecht" anknüpft, bei der "Verpartnerung" und bei der Wehrpflicht. Ansonsten wird anscheinend nur noch im Hinblick auf (Anti-)Diskriminierung darauf Bezug genommen.
Der Artikel stellt, im letzten Absatz zum Thema "Trans", bereits 2012 in den Raum, dass die aktuelle Gesetzgebung gegen das Grundgesetz verstößt - da sie die permanente Verortung in einem Geschlechtsempfinden eindeutig bevorzugt, bzw. eine nur zeitweise Verortung in damit unterschiedlichen Geschlechtsempfindungen diskriminiert.
Meiner Erwartung entspricht die im Bereich über Inter* benannte Situation, dass nach geltendem Recht im Geburtsregister ein Geschlecht der Neugeborenen eingetragen werden *muss*. Erstaunlich finde ich, dass es keine gesetzliche Vorgabe zur *Art* (und damit auch nicht zum Inhalt) des Eintrags gibt und erst seit 2010 eine Verwaltungsvorschrift existiert, wonach "männlich" oder "weiblich" einzutragen ist. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen auf Antrag in der Geburtsurkunde kein Geschlecht eingetragen wurde!
Geradezu visionär finde ich jedoch den im Schlussabsatz des Textes formulierten Gedanken, dass zukünftig vielleicht völlig auf eine Geschlechtszuweisung verzichtet werden könnte (also im Hinblick auf die staatliche Erfassung - im gesellschaftlichen Zusammenleben wird diese auf absehbare Zeit Bestandteil des Alltags bleiben). Angesichts der Tatsache, dass das Recht ansonsten schon weitgehend auf Geschlechtszuweisung verzichtet, sähe ich eine "Generalklausel" (z. B. als Erweiterung des AGG), die "Geschlecht" und "Geschlechtszuweisung" im Recht als unwirksam festlegt, bürokratisch durchaus machbar. Dass sie am Widerstand konservativer Kräfte vorerst scheitern wird, ist mir allerdings ebenso klar. Zumal damit plötzlich eine "Ehe für jeden" geschaffen würde, da das Verbot der Gleichgeschlechtlichkeit mit einer solchen AGG-Ergänzung gefallen wäre. Dennoch wäre so ein Vorgehen meines Erachtens die einzig gangbare Möglichkeit, die mittlerweile wild um sich greifenden Inkonsistenzen im deutschen Recht hinsichtlich geschlechtsspezifischer Regelungen (vor allem hinsichtlich "Verpartnerungen") wieder einzufangen, statt mit immer neuen Sonderfallregelungen die Verwirrung und den Verfall rechtlicher Logik zu beschleunigen.
Eine nette Zusammenfassung dieser Logik-Probleme findet sich bei der dgti (
http://dgti.org/component/content/article.html?id=36), wenngleich der Artikel (aus dem Jahr 2000) in Teilen noch auf alten, durch das BVerfG "gekippten" Gesetzeslagen beruht. Dennoch ist er durchaus lesenswert auch für solche Leute, denen wir das Thema TSG und dessen massive Beeinträchtigungen (durch z. B. die Forderung nach Zwangsgutachten) näher bringen wollen.
Liebe Grüße
Jackie
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