Camurati-Engelmann-Syndrom
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Olivia
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Camurati„Engelmann„Syndrom
Hallo,
in der Terminvorschau Nr. 8/16 des Bundessozialgerichtes habe ich folgendes gelesen:
"Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. März 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
2) 10.40 Uhr - B 1 KR 35/15 R - K.G. ./. AOK Sachsen-Anhalt
Sachverhalt:
Die 1984 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einer autosomal-dominant vererbten Erkrankung (Camurati-Engelmann-Syndrom - CES). Deshalb verzögerte sich bei der Klägerin die Pubertät. Bei ihr entwickelte sich trotz eines Hormonersatzpräparats keine Brust (präpubertäre Brust, Tanner-Stadium B2); lediglich die Mamillen entsprechen denen einer erwachsenen Frau. Die Beklagte lehnte es ab, die Klägerin beidseits mit einer Mamma-Augmentationsplastik (MAP) zu versorgen. Es handele sich um eine kosmetische Maßnahme. Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einer MAP zu versorgen. Es liege eine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Das geschlechtstypische Erscheinungsbild der Klägerin sei schwer beeinträchtigt. Zudem dürfe sie nicht anders behandelt werden als Frauen, die nach einer Mastektomie eine Brustrekonstruktion erhielten.
Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V.
Vorinstanz: SG Halle - S 35 KR 71/13 —"
Das fand ich interessant. Sobald das Ergebnis bekanntgegeben wird, stelle ich es hier wieder ein.
Liebe Grüße von Olivia
in der Terminvorschau Nr. 8/16 des Bundessozialgerichtes habe ich folgendes gelesen:
"Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 8. März 2016 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über sechs Revisionen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
2) 10.40 Uhr - B 1 KR 35/15 R - K.G. ./. AOK Sachsen-Anhalt
Sachverhalt:
Die 1984 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einer autosomal-dominant vererbten Erkrankung (Camurati-Engelmann-Syndrom - CES). Deshalb verzögerte sich bei der Klägerin die Pubertät. Bei ihr entwickelte sich trotz eines Hormonersatzpräparats keine Brust (präpubertäre Brust, Tanner-Stadium B2); lediglich die Mamillen entsprechen denen einer erwachsenen Frau. Die Beklagte lehnte es ab, die Klägerin beidseits mit einer Mamma-Augmentationsplastik (MAP) zu versorgen. Es handele sich um eine kosmetische Maßnahme. Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit einer MAP zu versorgen. Es liege eine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Das geschlechtstypische Erscheinungsbild der Klägerin sei schwer beeinträchtigt. Zudem dürfe sie nicht anders behandelt werden als Frauen, die nach einer Mastektomie eine Brustrekonstruktion erhielten.
Die Beklagte rügt mit ihrer Sprungrevision die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V.
Vorinstanz: SG Halle - S 35 KR 71/13 —"
Das fand ich interessant. Sobald das Ergebnis bekanntgegeben wird, stelle ich es hier wieder ein.
Liebe Grüße von Olivia
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Re: Camurati„Engelmann„Syndrom
Hier ist das Ergebnis der Verhandlung:
"Terminbericht Nr. 8/16 (zur Terminvorschau Nr. 8/16)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. März 2016:
"¦ Fall 2:
Der Senat hat auf die Revision der beklagten Krankenkasse das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Operation zur Brustvergrößerung beidseits. Die Operation dient nicht dem Ausgleich fehlender Stillfähigkeit als Funktionsdefizit der fehlenden Brustanlage, sondern lediglich dazu, das Erscheinungsbild zu ändern. Anspruch besteht hierauf nur bei Entstellung, an der die Klägerin nicht leidet. Ihr Fall ist mit einer Brustrekonstruktion nach Brustentfernung wegen Krebs nicht vergleichbar."
SG Halle - S 35 KR 71/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 35/15 R —
"Terminbericht Nr. 8/16 (zur Terminvorschau Nr. 8/16)
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 8. März 2016:
"¦ Fall 2:
Der Senat hat auf die Revision der beklagten Krankenkasse das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Operation zur Brustvergrößerung beidseits. Die Operation dient nicht dem Ausgleich fehlender Stillfähigkeit als Funktionsdefizit der fehlenden Brustanlage, sondern lediglich dazu, das Erscheinungsbild zu ändern. Anspruch besteht hierauf nur bei Entstellung, an der die Klägerin nicht leidet. Ihr Fall ist mit einer Brustrekonstruktion nach Brustentfernung wegen Krebs nicht vergleichbar."
SG Halle - S 35 KR 71/13 -
Bundessozialgericht - B 1 KR 35/15 R —