Entscheidungen des Bundessozialgerichtes stehen an
Verfasst: Fr 7. Sep 2012, 10:17
Hallo in die Runde,
ich habe auf der Seite des Bundessozialgerichtes folgende Terminanzeigen gelesen:
"Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. September 2012 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen und - ohne mündliche Verhandlung - über eine Revision in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
In drei Fällen (Nr. 1, 2 und 5) streiten die Beteiligten über die Versorgung der jeweiligen Klägerin mit einer Brustvergrößerungsoperation.
Die bei den beklagten Krankenkassen (KK) versicherten Klägerinnen wurden anatomisch als Mann geboren. Sie erhielten auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der GKV Östrogentherapien. Sie beantragten operative Brustvergrößerungen, weil sich lediglich eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt habe, die durch Östrogenzufuhr nicht weiterwachse. Die Beklagten lehnten jeweils die Anträge ab, da die bestehende Unterentwicklung der Brust nicht als krankhafter Befund zu werten sei. Ihre Klagen und Berufungen sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerinnen rügen mit ihren Revisionen ua die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Transsexualismus umfasse auf Grund der gegebenen medizinischen Indikation auch eine operative Brustvergrößerung.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 9/12 R - G. S. ./. BKK Henschel Plus
Die 1949 geborene Klägerin wird infolge eines Mann-zu-Frau Transsexualismus seit März 2005 mit weiblichen Hormonen behandelt. Die Beklagte bewilligte ihr eine geschlechtsangleichende Genitaloperation, die im Oktober 2007 erfolgte, lehnte aber eine operative Brustvergrößerung ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zwar sei der Leidensdruck der Klägerin, abweichend vom biologischen Geschlecht als Angehöriger des anderen Geschlechts erkannt und anerkannt zu werden, eine behandlungsbedürftige Krankheit. Für den Anspruch sei aber das gesamte Erscheinungsbild und nicht nur das der Brüste maßgeblich. Nach den ärztlichen Angaben sei diese deutliche Annäherung bei einem schlanken Erscheinungsbild der Klägerin und einer natürlich wirkenden Brust insgesamt erreicht. Das LSG habe sich in der mündlichen Verhandlung von der schlanken Gestalt der Klägerin und davon überzeugen können, dass ihre Gesichtszüge weiblich wirkten. Deshalb habe es für die Tatsache, dass bei der Klägerin noch keine weiblich ausgeformte Brust erkennbar sei, keiner Beweiserhebung durch Sachverständige bedurft.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V und des -§ 103 SGG. Die Leistungspflicht der KK für geschlechtsangleichende Operationen ende erst, wenn auch in unbekleidetem Zustand eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht sei.
SG Kassel - S 12 KR 3/09 -
Hessisches LSG - L 1 KR 149/10 -
2) 10.45 Uhr - B 1 KR 3/12 R - K. L. ./. IKK Brandenburg und Berlin
Die 1967 geborene Klägerin erhielt von der beklagten KK seit mehr als 15 Jahren Behandlung mit weiblichen Hormonen, eine operative Gesichtsfeminisierung und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage. Den Antrag, ihr einen chirurgischen Brustaufbau zu gewähren (17.7.2007), lehnte die Beklagte ab. Es sei möglich, dass nach der nun bewilligten Genitaloperation die Brustgröße über den bisherigen Befund einer Mikromastie hinaus zunehme. Die Klägerin hat während des sich anschließenden Klageverfahrens ihre Brust operativ in einer Privatklinik vergrößern lassen (8. bis 11.10.2008; vereinbarte Kosten 5 000 Euro; hierfür Aufnahme eines Privatkredits mit einer Laufzeit von 66 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 10,99 %, Gesamtbetrag: 6 579,62 Euro). Eine Genitaltransformation ist bisher nicht erfolgt. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Klägerin habe eine Brustvergrößerungs-Operation nicht als Einzelmaßnahme beantragt. Ein Anspruch hierauf könne überdies nur bei Entstellung und als ultima ratio bestehen, wenn ein ausreichendes Brustwachstum - anders als hier - auf anderem Wege nicht mehr zu erwarten sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von -§ 13 Abs 3 S 1 und -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Sie habe entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf den Aufbau einer weiblichen Brust, ohne auf eine vorherige geschlechtsumwandelnde Operation verwiesen werden zu können. Vor der durchgeführten Operation habe ihr Brustumfang nach den Feststellungen des MDK 6 cm betragen.
SG Berlin - S 111 KR 2213/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 243/09 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
5) - B 1 KR 11/12 R - S. H. ./. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse
Die 1964 geborene bei der beklagten AOK versicherte Klägerin erhielt auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der Beklagten ab 2005 eine Östrogentherapie und im Februar 2008 eine geschlechtsangleichende Operation. Ihren Antrag auf Versorgung mit einer operativen Brustvergrößerung lehnte die Beklagte ab. Die bestehende Mammahypoplasie (Unterentwicklung der Brust) sei nicht als krankhafter Befund zu werten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bestehe wie hier ausnahmsweise die Indikation für operative Maßnahmen auf Grund von Transsexualismus als einer psychischen Regelwidrigkeit, umfasse der Anspruch zwar im Einzelfall auch einen operativen Brustaufbau bei fehlender Anlage, nicht jedoch eine Brustvergrößerung, welche die Klägerin begehre.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V.
SG Freiburg - S 19 KR 5214/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 375/10 -"
Die Entscheidungen werden immer kurz nach dem Termin veröffentlicht - außer der Sache, die nicht in mündlicher Verhandlung entschieden wird - hier dauert es immer relativ lange, bis die Entscheidung bekannt wird. Ich bin mal gespannt, wie die Fälle entschieden werden.
Liebe Grüße von Olivia
ich habe auf der Seite des Bundessozialgerichtes folgende Terminanzeigen gelesen:
"Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 11. September 2012 im Elisabeth-Selbert-Saal auf Grund mündlicher Verhandlung über vier Revisionen und - ohne mündliche Verhandlung - über eine Revision in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entscheiden.
A. Mit mündlicher Verhandlung
In drei Fällen (Nr. 1, 2 und 5) streiten die Beteiligten über die Versorgung der jeweiligen Klägerin mit einer Brustvergrößerungsoperation.
Die bei den beklagten Krankenkassen (KK) versicherten Klägerinnen wurden anatomisch als Mann geboren. Sie erhielten auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der GKV Östrogentherapien. Sie beantragten operative Brustvergrößerungen, weil sich lediglich eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt habe, die durch Östrogenzufuhr nicht weiterwachse. Die Beklagten lehnten jeweils die Anträge ab, da die bestehende Unterentwicklung der Brust nicht als krankhafter Befund zu werten sei. Ihre Klagen und Berufungen sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerinnen rügen mit ihren Revisionen ua die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Transsexualismus umfasse auf Grund der gegebenen medizinischen Indikation auch eine operative Brustvergrößerung.
1) 10.00 Uhr - B 1 KR 9/12 R - G. S. ./. BKK Henschel Plus
Die 1949 geborene Klägerin wird infolge eines Mann-zu-Frau Transsexualismus seit März 2005 mit weiblichen Hormonen behandelt. Die Beklagte bewilligte ihr eine geschlechtsangleichende Genitaloperation, die im Oktober 2007 erfolgte, lehnte aber eine operative Brustvergrößerung ab. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zwar sei der Leidensdruck der Klägerin, abweichend vom biologischen Geschlecht als Angehöriger des anderen Geschlechts erkannt und anerkannt zu werden, eine behandlungsbedürftige Krankheit. Für den Anspruch sei aber das gesamte Erscheinungsbild und nicht nur das der Brüste maßgeblich. Nach den ärztlichen Angaben sei diese deutliche Annäherung bei einem schlanken Erscheinungsbild der Klägerin und einer natürlich wirkenden Brust insgesamt erreicht. Das LSG habe sich in der mündlichen Verhandlung von der schlanken Gestalt der Klägerin und davon überzeugen können, dass ihre Gesichtszüge weiblich wirkten. Deshalb habe es für die Tatsache, dass bei der Klägerin noch keine weiblich ausgeformte Brust erkennbar sei, keiner Beweiserhebung durch Sachverständige bedurft.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V und des -§ 103 SGG. Die Leistungspflicht der KK für geschlechtsangleichende Operationen ende erst, wenn auch in unbekleidetem Zustand eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht sei.
SG Kassel - S 12 KR 3/09 -
Hessisches LSG - L 1 KR 149/10 -
2) 10.45 Uhr - B 1 KR 3/12 R - K. L. ./. IKK Brandenburg und Berlin
Die 1967 geborene Klägerin erhielt von der beklagten KK seit mehr als 15 Jahren Behandlung mit weiblichen Hormonen, eine operative Gesichtsfeminisierung und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage. Den Antrag, ihr einen chirurgischen Brustaufbau zu gewähren (17.7.2007), lehnte die Beklagte ab. Es sei möglich, dass nach der nun bewilligten Genitaloperation die Brustgröße über den bisherigen Befund einer Mikromastie hinaus zunehme. Die Klägerin hat während des sich anschließenden Klageverfahrens ihre Brust operativ in einer Privatklinik vergrößern lassen (8. bis 11.10.2008; vereinbarte Kosten 5 000 Euro; hierfür Aufnahme eines Privatkredits mit einer Laufzeit von 66 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 10,99 %, Gesamtbetrag: 6 579,62 Euro). Eine Genitaltransformation ist bisher nicht erfolgt. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Klägerin habe eine Brustvergrößerungs-Operation nicht als Einzelmaßnahme beantragt. Ein Anspruch hierauf könne überdies nur bei Entstellung und als ultima ratio bestehen, wenn ein ausreichendes Brustwachstum - anders als hier - auf anderem Wege nicht mehr zu erwarten sei.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von -§ 13 Abs 3 S 1 und -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V. Sie habe entsprechend ihrem Antrag Anspruch auf den Aufbau einer weiblichen Brust, ohne auf eine vorherige geschlechtsumwandelnde Operation verwiesen werden zu können. Vor der durchgeführten Operation habe ihr Brustumfang nach den Feststellungen des MDK 6 cm betragen.
SG Berlin - S 111 KR 2213/08 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 1 KR 243/09 -
B. Ohne mündliche Verhandlung
5) - B 1 KR 11/12 R - S. H. ./. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse
Die 1964 geborene bei der beklagten AOK versicherte Klägerin erhielt auf Grund der Diagnose Mann-zu-Frau Transsexualismus zu Lasten der Beklagten ab 2005 eine Östrogentherapie und im Februar 2008 eine geschlechtsangleichende Operation. Ihren Antrag auf Versorgung mit einer operativen Brustvergrößerung lehnte die Beklagte ab. Die bestehende Mammahypoplasie (Unterentwicklung der Brust) sei nicht als krankhafter Befund zu werten. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bestehe wie hier ausnahmsweise die Indikation für operative Maßnahmen auf Grund von Transsexualismus als einer psychischen Regelwidrigkeit, umfasse der Anspruch zwar im Einzelfall auch einen operativen Brustaufbau bei fehlender Anlage, nicht jedoch eine Brustvergrößerung, welche die Klägerin begehre.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des -§ 27 Abs 1 S 1 SGB V.
SG Freiburg - S 19 KR 5214/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 375/10 -"
Die Entscheidungen werden immer kurz nach dem Termin veröffentlicht - außer der Sache, die nicht in mündlicher Verhandlung entschieden wird - hier dauert es immer relativ lange, bis die Entscheidung bekannt wird. Ich bin mal gespannt, wie die Fälle entschieden werden.
Liebe Grüße von Olivia