Die Begründung der Eilentscheidung des BVerwG wurde soeben veröffentlicht:
https://www.bverwg.de/140824B6VR1.24.0
Ob die Verbotsverfügung [...] Vereinsgesetz [...] ihre rechtliche Grundlage findet, ist offen. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1 (aa.). Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist (bb.). In materieller Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1 um einen Verein i. S. d. [... ]VereinsG handelt (cc.), der sich die Aktivitäten seiner Teilorganisation - der Antragstellerin zu 2 - zurechnen lassen muss (dd.). Ob diese Vereinigung aber den - wie alle Gründe des -§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG eng auszulegenden - Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung erfüllt, vermag der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen (ee.)
Vereinsrecht ist anwendbar, das BMI ist auch zuständig, weil Compact bundesweit anbietet (steht in RN 15, RN sind die Nummern links am Rand), die GmbH ist für Unterorganisationen haftbar, aber ob die Beweise reichen, dass sich dieser Verein nach juristischen Kriterien aktiv verfassungsfeindlich betätigt, ist erst im Hauptverfahren zu klären. Insoweit kannten wir das schon aus der Pressemitteilung.
Ganz nett: RN 19 sagt, dass Leute, die per Arbeitsvertrag o.ä. an Compact beteiligen, sich damit auch mit den "Zielen des Zusammenschlusses" einverstanden erklären. Das sollten sich Leute also gut überlegen.
RN 20: Elsässer dominiert und ist damit persönlich verantwortlich: "Erkennbar kommt dem Wort des Mehrheitsgesellschafters, Geschäftsführers und Chefredakteurs [...] - in dem Personenzusammenschluss besonderes Gewicht zu. Das zeigt sich schon daran, dass mit seinem Editorial jede Ausgabe des COMPACT-Magazins sowie von "COMPACTSpezial" beginnt. Er ist die zentrale Führungsgestalt der Vereinigung und hat - wovon auch die Antragsteller ausgehen — "die Geschicke unentwindbar in seinen Händen". Bereits eine von allen Mitgliedern anerkannte Autorität genügt, um von einer vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelösten und organisierten Gesamtwillensbildung auszugehen; einer Satzung oder anderen formalen Regelungen der Organisationsstruktur bedarf es nicht."
RN 24: Nach Meinung des Gerichts könnte es sein, dass im Hauptverfahren die Inhalte von Compact als ganzes quasi mit nicht aktiv verfassungsfeindlichem Zeugs "verdünnt" sind, so dass nur eine kleiner Anzahl Beiträge das Kriterium erfüllen. Das ist schon... speziell, wie ich finde. Wie viel Prozent Rechtsextremismus und Verfassungsfeindlichkeit ist denn zu dulden, bevor ein Medium, was dies regelmässig produziert aus dem Verkehr gezogen werden kann?
Nach Ansicht des Gerichts in RN 27 so viele, "dass mildere Maßnahmen keinen effektiven Schutz versprechen". Ausserdem: "für die Beurteilung, ob die für die Erfüllung eines Verbotstatbestands herangezogenen Tätigkeiten die Aktivitäten des Vereins prägen, kommt es nicht auf eine quantitative, sondern auf eine wertende Betrachtung an". Immerhin.
Und da "Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft."
Dann wird klar gestellt, dass Compact verfassungswidrig von einer "ethnischen Volkszugehörigkeit" ausgeht. Das ist in D ausdrücklich und aus Gründen anders definiert. Wer das abschaffen will ist per definitionem verfassungsfeindlich. Die rassistischen Verunglimpfungen angeblich Nichtdeutscher, der "Umvolkungs"-Mythos und die Abschiebepläne ebenfalls. Elsässer bekennt sich in Artikeln persönlich zu eben jenen Ideen (RN 30-40). Die Details sind lesenswert. In Summe: Elsässer und sein Produkt Compact sind im Kern verfassungsfeindlich und menschenverachtend (RN 41).
Soweit ich RN 48ff verstehe, darf Compact abzüglich etlicher sichergestellter Beweismittel, aber auch "Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände, die ausweislich der Asservatenliste bei dem Vollzug des Vereinsverbots auch sichergestellt und beschlagnahmt worden sind", erst mal weitermachen, muss die Sachen aber erst mal von den (Landes)ermittlungsbehörden auslösen. Ausserdem dürfen "presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen, unabhängig davon, ob solche Maßnahmen im Vereinsrecht selbst, im sonstigen Sicherheits- und Ordnungsrecht oder auch im Strafrecht verankert sind, die während der Dauer des Hauptsacheverfahrens berechtigten öffentlichen Interessen zur Geltung verhelfen können" angeordnet werden.
Die Massgaben stehen ganz oben im Beschluss:
Die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden, etc dürfen vor der Rückgabe der sichergestellten Beweismittel und Vermögensgegenstände [...] Kopien von papiergebundenen Unterlagen [...] sowie elektronischen Speichermedien [...] anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten. Nicht zurück gegeben werden Waffen und waffenähnliche Gegenstände. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Compact ist nicht vom Haken und wenn sich BMI & Co reinhängen, kann da noch eine Menge kommen.