Sexit - Keins, zwei, drei?
Verfasst: Mo 20. Nov 2017, 22:24
Prof.Dr. S. Elsuni schreibt in der Einleitung zu einer Betrachtung der Optionen nach dem Options-Urteil:
"Harter oder weicher Sexit?
In dem Verfahren vor dem BVerfG standen Recht und Geschlecht auf dem Prüfstand: Recht, indem es durch das Personenstandsgesetz zum einen als rechtsverletzende und diskriminierende Struktur fungierte und in Form der Grundrechte zum anderen als Instrument des Empowerments genau dagegen zu halten war; Geschlecht als unbestimmter Rechtsbegriff, der auf interpretative Möglichkeiten und Grenzen hin überprüft wurde. Gerade die Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ermöglichte erst die rechtsverletzende und diskriminierende Dimension der rechtlichen Regelung. In der jahrzehntelang geübten Verwaltungspraxis zum -§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG wurde der Interpretation des Geschlechtsbegriffs ein enges, binäres Verständnis zugrunde gelegt. Der Geschlechtseintrag einer Person in das Geburtenregister war nur möglich als entweder männlich oder weiblich — mit großen Auswirkungen auf gesellschaftlicher aber auch individueller Ebene."
In Gänze hier: http://verfassungsblog.de/harter-oder-weicher-sexit/
Davon ausgehend beschreibt sie die Möglichkeiten, die die Gesetzgeberin hat, um das Urteil in Gesetzesform zu bringen. Sie kommt dabei zu dem Schluss, dass der Verzicht auf die behördliche Verwaltung von Geschlecht nach dem PStG die eleganteste Lösung wäre.
Marielle
"Harter oder weicher Sexit?
In dem Verfahren vor dem BVerfG standen Recht und Geschlecht auf dem Prüfstand: Recht, indem es durch das Personenstandsgesetz zum einen als rechtsverletzende und diskriminierende Struktur fungierte und in Form der Grundrechte zum anderen als Instrument des Empowerments genau dagegen zu halten war; Geschlecht als unbestimmter Rechtsbegriff, der auf interpretative Möglichkeiten und Grenzen hin überprüft wurde. Gerade die Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffs ermöglichte erst die rechtsverletzende und diskriminierende Dimension der rechtlichen Regelung. In der jahrzehntelang geübten Verwaltungspraxis zum -§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG wurde der Interpretation des Geschlechtsbegriffs ein enges, binäres Verständnis zugrunde gelegt. Der Geschlechtseintrag einer Person in das Geburtenregister war nur möglich als entweder männlich oder weiblich — mit großen Auswirkungen auf gesellschaftlicher aber auch individueller Ebene."
In Gänze hier: http://verfassungsblog.de/harter-oder-weicher-sexit/
Davon ausgehend beschreibt sie die Möglichkeiten, die die Gesetzgeberin hat, um das Urteil in Gesetzesform zu bringen. Sie kommt dabei zu dem Schluss, dass der Verzicht auf die behördliche Verwaltung von Geschlecht nach dem PStG die eleganteste Lösung wäre.
Marielle
. Ok den Beamten-Drei-Kampf hat Papa übernommen.