Zu dem Hausrecht zuerst mal der entsprechende -§6 (ich habe den Entwurf und das "Hintergrundpapier"):
-§6
Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.
(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.
(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind.
Hervorhebung in (2) von mir.
Dazu gibt es in der Begründung (also nicht im Gesetz selber!) eine dreiseitige Abhandlung (S.43ff, s.u.). Die finde ich einerseits skurril, andererseits fast schon witzig. Da steht nämlich eigentlich sehr wortreich umschrieben: "tl;dr ändert sich in der Alltagspraxis nichts".
Wirklich nicht. Keine speziellen Rechte, keine plötzlich erlaubten Zugänge, keine Reinklage-Möglichkeiten.
Ein Highlight ist die Formulierung "Lebenssituationen [...], in denen das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht weder bisher noch künftig entscheidend ist".
Was ich schon häufiger versucht habe, klar zu machen. Dieser Eintrag spielt im Alltag absolut keine Rolle. Er steht nirgends(1), wird nirgends abgefragt(2) und bietet keine Vorteile(3). Vermutlich könnte keinein von euch ihn beim Toiletten-Besuch, Sauna oder Umkleide nachweisen. Ich schon. Ich habe nämlich meine Geburtsurkunde als Scan auf dem Handy...
Es wird dabei bleiben, dass nach Augenschein binär gegendert wird. Das ist einerseits schade, lässt aber andererseits allen "damit werden Männer in Frauenräume eindringen!!11!!elf!!"-Behauptungen die Luft raus.
Es wird nur der Vewaltungsakt vereinfacht - und billiger für alle(4).
Wie einige hier schrieben, müssen die tatsächlichen Fortschritte, die Akzeptanz usw gesellschaftlich erarbeitet werden. Es wird umso wichtiger sein, dass alle, die es sich leisten können, offen trans leben, damit "wir" genauso normal werden, wie es gleichgeschlechtlich Liebende heute weitgehend sind. Jedenfalls im Vergleich zum 20sten Jahrhundert.
(1) ausser im Reisepass und als Ziffern in der Rentenversicherungsnummer.
(2) die Anrede ist frei wählbar. Jedes Mal neu.
(3) Quoten sind auch geregelt: Erst bei Neubesetzung wird der der Eintrag ggf für die Quote berücksichtigt, falls die Satzung des Gremiums sich darauf stützt.
(4) "Bei den Ländern werden durch den Wegfall der gerichtlichen Verfahren Kosten in Höhe von gerundet 185 000 Euro eingespart.", "Durch die Neuregelungen werden Kosten im richterlichen Bereich von jährlich gerundet 500 000 Euro eingespart."
Absatz 2 stellt klar, dass die Ausübung des Hausrechts und autonomes Satzungsrecht unberührt bleiben und nimmt damit Lebenssituationen in den Blick, in denen das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht weder bisher noch künftig entscheidend ist, so dass unter Berücksichtigung des AGG auf andere Kriterien abgestellt werden darf. Da die Regelung nur klarstellender Natur ist und der Begriff des Geschlechts im Sinne des AGG ohnehin EU-rechtlich determiniert ist, enthält -§ 6 SBGG auch insoweit keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nach -§ 10 Absatz 1 TSG. -§ 6 Absatz 2 SBGG normiert keine konkreten Beschränkungen des Zugangsrechts oder der Teilnahme an Veranstaltungen, sondern sagt lediglich aus, dass das Hausrecht durch das SBGG unberührt bleibt; das Hausrecht hat andere Vorschriften und dort gesetzte Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten (z.B. die Grenzen des AGG).
— Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten und Umkleideräumen
Es bleibt dabei, dass der Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen durch das Hausrecht des Eigentümers oder Besitzers (Artikel 13 GG, -§-§ 858 ff., 903, 1004 BGB) geregelt werden kann. Bei dem Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen kommt es in der Praxis nicht auf den Geschlechtseintrag einer Person im Personenstandsregister, der für gewöhnlich nicht kontrolliert wird.
Auch zukünftig können Personen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht lediglich unter Berufung auf den Eintrag im Personenstandsregister eine bestimmte Behandlung und zum Beispiel den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten oder Umkleideräumen verlangen.
In einer unterschiedlichen Behandlung zweier Personen, die im Personenstandsregister als Angehörige desselben personenstandsrechtlichen Geschlechts eingetragen sind, kann zwar eine Benachteiligung liegen; diese kann aber nach den Vorgaben des AGG gerechtfertigt sein. Im Bereich zivilrechtlicher Schuldverhältnisse sind (außer in Bezug auf das Merkmal ethnische Herkunft/Rasse) unterschiedliche Behandlungen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig (-§ 20 Absatz 1 AGG). -§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AGG nennt als Fallbeispiel für einen sachlichen Grund etwa das "Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit". Ob ein solches Bedürfnis bei Nutzenden angenommen werden kann, wird somit nicht von einem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abhängen, sondern von anderen individuellen Faktoren. Allerdings kann eine Zutrittsverweigerung nicht pauschal auf die Geschlechtsidentität gestützt werden. In der Rechtsprechung zum AGG sind bislang keine Fälle bekannt geworden, die auf ein Problem im Zusammenhang mit der Geschlechtszuordnung bei dem Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten und Umkleideräumen zurückzuführen gewesen wären.
Unabhängig von etwaigen Ansprüchen nach dem AGG werden jedoch in der Praxis immer individuell passende Lösungen gefunden. Dies gilt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des AGG, so etwa in Bezug auf Toiletten und Umkleideräumen von Schulen. Diese Lösungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, zum Beispiel von dem konkreten Bedarf und den baulichen Gegebenheiten.
— Zugang zu geschlechtsspezifischen Saunen
Gleiche Überlegungen zur Anwendbarkeit des AGG und den in der Praxis individuell passenden Lösungen gelten für den Zugang zu geschlechtsspezifischen Saunen, also Einrichtungen oder Räumen, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig unbekleidet oder fast unbekleidet aufhalten. Auch für diesen Bereich werden durch das SBGG weder die bisherige Rechtslage nach -§ 10 Absatz 1 TSG noch die bisherige Praxis verändert. [...]
— Frauenhäuser
Das SBGG ändert auch nichts an der bisherigen Rechtslage nach -§ 10 Absatz 1 TSG in Bezug auf den Zugang zu Frauenhäusern. Das jeweils autonom organisierte Frauenhaus entscheidet über den Zugang in eigener Verantwortung nach dem jeweiligen Satzungszweck und in Ausübung des Hausrechts. Für den Zugang zu einem Frauenhaus ist wie bisher der Eintrag im Personenstandsregister unerheblich, da Frauenhäuser dem Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt dienen. [...]
— Frauenparkplätze
Soweit das AGG auf die Bereitstellung von Parkplätzen Anwendung findet, kann bei der Ausübung des Hausrechts über -§ 20 Absatz 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts gerechtfertigt sein, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen ist nicht der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag, sondern die Gefahr, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden. [...]
— Sportvereine
Sportvereine entscheiden selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung. Für Sportvereine wird sich durch die Aufhebung des TSG und Einführung des SBGG keine Änderung ergeben.
Die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf kann — je nach Sportart — entsprechend oder unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung geregelt werden. [...]
— Unterbringung im Justizvollzug
Die Unterbringung von Strafgefangenen muss sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren, das SBGG gebietet mithin nicht, dass Personen immer entsprechend ihrem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag in einer entsprechenden Anstalt untergebracht werden. Das Grundgesetz und die Fürsorgepflicht der Anstalt verlangen vielmehr, bei der Unterbringung im Strafvollzug die Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte aller Strafgefangenen zu berücksichtigen.[...]