Re: Die Die "liebe" Arbeit
Verfasst: So 14. Aug 2022, 14:04
Hallo Johanna,Lara Celine hat geschrieben: Fr 12. Aug 2022, 22:56
Nun stellt sich mir die Frage der Rechtlichkeit des Vertrags, wenn dort nicht mein rechtlich richtiger Name drin steht.
Gibt es hier vielleicht einen Jurist/in?
Es wäre nämlich ein Problem wenn mein Vertrag zwar mit meinem neuen Namen ausgestellt wird, aber dadurch nicht rechtskräftig wäre ohne VÄ.
Ebenso gibt es das Problem meiner Privatinsolvenz. Auch dort muss ich den neuen Vertrag vorlegen.
ich bin keine Juristin, hab dieses 'Übergangs-Kuddelmuddel' aber auch durchgemacht.
Grundsätzlich ist es so, dass das Verwenden von Namen, die von den amtlichen Dokumenten abweichen, nicht verboten ist.
Siehe XY ungelöst. Hier werden immer wieder mal Personen auch mit 'Alias' Namen gesucht; jedoch nicht wegen der Verwendung der nichtamtlichen Namen, sondern wegen der Straftaten, die unter diesen Namen durchgeführt wurden.
Das BVerfG hat in einigen Grundsatzentscheidungen (z. B. die Bahn- Urteile) die Verwendung der eigenen Geschlechtsidentität und des selbstgewählten Namens ausdrücklich bereits vor einer Änderung des Registereintrages als von Vertragspartnern anzuerkennend festgestellt.
Ich hatte mein CO im Job Anfang 2016, seit dem werde ich in allen Unterlagen als Nikola Heidi geführt. Auch die Meldung an Finanzamt und RV- Träger erfolgten mit den neuen Namen. VÄ/PÄ war in 12/2017.
Bei der Meldung an den RV-Träger blieb es bis zur VÄ/PÄ halt bei der bisherigen SV-Nummer. Diese ist ja für sich ein eindeutiges Identifikationsmerkmal.
Bei der ersten ESt-Erklärung hab ich einen erläuternden 2-Zeiler geschrieben - und auch gleich den kpl. Kleidungswechsel und Alles was sonst noch angefallen ist (z. B. Zuzahlungen) als Außergewöhnliche Belastung angegeben.
Diese wurden mit dem die Zumutbarkeitsgrenze übersteigenden Betrag auch anerkannt.
Für die Insolvenz gelten die selben Grundlagen.
Eine Täuschungsabsicht liegt nicht vor, daher spricht nicht dagegen.
Eine entsprechende schriftliche Meldung (Ergänzungsausweis in Kopie) an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter sollte ausreichen.
(Auch hier hab ich aus dem Zeitraum 2001 - 2008 eigene Erfahrungen
Ich konnte meinen Insolvenzverwalter damals sogar davon überzeugen, dass es für die Gläubiger günstiger ist, wenn ich meine pfändbaren Verdienstanteile selbst berechne und so keine Kosten für die Berechnung beim Steuer-/Personalbüro des Arbeitgebers abgezogen werden. So hat mein Arbeitgeber damals gar nichts davon mitbekommen und für die Gläubiger waren es € 360 p. a. mehr)
Beste Grüße und weiterhin viel Kraft
Nikola