taz | Grüner kandidiert als Frau: Ein Mann im Sinne der Statuten
taz | Grüner kandidiert als Frau: Ein Mann im Sinne der Statuten - # 3

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Marielle
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Re: taz | Grüner kandidiert als Frau: Ein Mann im Sinne der Statuten

Post 31 im Thema

Beitrag von Marielle »

Guten Tag,

ich habe kein Interesse an einer langwierigen Diskussion, aber ein paar Aspekte möchte ich doch kurz erläutern.
Aria hat geschrieben: Do 9. Mär 2023, 19:54Ich bin es gewohnt, Verträge auszuhandeln. Und daher verstehe ich ziemlich genau, wie der Vorgang des Verhandeln abläuft.
Ich kenne deine Erfahrungen nicht (du meine übrigens auch nicht), aber den Einfluss von engagierten Betroffenen auf einen solchen Gesetzgebungsprozess als 'Verhandlungen' zu bezeichnen, ist schlicht und grundlegend falsch. Diese Leute stehen, i.d.R. mit sehr begrenzten Ressourcen, u.a. dem legislativen Gremium in diesem Land gegenüber; dem regierungstragenden Parlament, das seinerzeit wesentlich von den Fraktionen der CDU/CSU bestimmt wurde. Die 'fachliche' Federführung im Entwurfsprozess lag überdies beim BMIfBuH, an dessen Spitze sich Personen namens Horst Seehofer und Günter Krings fanden. Da wurde definitiv nichts 'verhandelt'. Nur aufgrund ewiger Bittstellerei bei einigen zugänglichen SPD-Abgeordneten ist es überhaupt zu einem Entwurf gekommen, der dann allerdings nach den Massgaben des BMI entstand.

Am Ende wäre es wahrscheinlich so praktiziert worden: XY geht zum Standesamt, Beamt/in fragt die aufgeführten Beweggründe ab, ...
Du bist so schlecht informiert, dass du deine Kritik an den damals handelnden Personen wirklich überdenken solltest.


Zur Info (Zitat aus dem Entwurf):

-§ 2 - Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wegen Transgeschlechtlichkeit

(1) Auf Antrag einer volljährigen Person, die nicht unter -§ 1 fällt und die sich nicht dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugehörig empfindet, ordnet das Gericht an, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in -§ 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Angabe nach dem Wunsch der Person zu ersetzen oder zu streichen ist, wenn

1. die Person den ernsthaften und dauerhaften Wunsch der Änderung des Geschlechtseintrags äußert,
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3. sie eine Beratungsbescheinigung nach -§ 5 Absatz 2 vorlegt.
(Zitat Ende)

Genau lesen bitte. Da steht nichts von 'Standesamt', da steht 'Gericht'. Und die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 sind durch ein 'und' verbunden. Das bedeutet, dass ein Gericht festzustellen gehabt hätte, dass die Anforderungen nach Nummer 1 und 2 jeweils selbständig erfüllt sind; dies jederzeit auch unter Anforderung von Gutachten, da es Gerichten regelmässig an eigener Sachkunde fehlen wird.

Marielle
As we go marching, marching, we bring the greater days
For the rising of the women, means the rising of the race
No more the drudge and idler ten that toil where one reposes
But the sharing of life's glories, Bread and Roses, Bread and Roses.
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