Trans*, Banken, Konto und Geldkarten
Verfasst: Fr 15. Aug 2014, 12:45
Hallo zusammen!
Das Thema kam ja in letzter Zeit immer mal wieder auf: Kann man von einer Bank eine Kunden-, EC- oder Geldkarte auf einen selbst gewählten Vornamen bekommen?
Die Antworten darauf waren bisher immer etwas unklar und teils widersprüchlich, daher habe ich das mal versuch etwas nachzuvollziehen. Hierzu noch vorneweg der salvatorische Hinweis: Ich bin keine Anwältin! Dies ist mein Verstöndnis und meine Interpretation des Ganzen.
Aalso... die Frage ist nämlich eigentlich nicht, ob der Name "amtlich" ist. Das Problem ist der $154 Abgabenordnung (AO), der es einer Bank untersagt "unter falschem Namen" Geschäfte für einen Kunden auszuführen. Jetzt ist die Frage, was denn ein "falscher Name" sei? Hierzu gibt es keine direkte Definition im $154 AO. Dieser ist aber wiederum eine direkte Reaktion auf den -§4 Geldwäschegesetz (GWG), in dem eine "eindeutige Identifikation" der geschäftsführenden Partner verlangt wird. Eine eindeutige Identifikation kann aber alles mögliche sein. Das *kann* ein Ausweis sein, aber das könnte, dem Sinne nach, auch eine persönliche Identifikation duch eine Person sein, der man persönlich bekannt ist. So habe ich das auch schon bei einem Notar erlebt, der mich nur beim allerersten Besuch nach meinem Ausweis fragte und danach für alle Beurkundungen die pesönliche Bekanntschaft ausreichend war. Im gleichen Sinne könnte dies auch eine Bank. Es geht hier also nicht um den niedergeschriebenen Namen, sondern nur darum, dass die Bank sich versichert, dass die Person auch die ist, die die Bank mit dem Konto verbindet. Wie sie das macht, ist Sache der Bank und nicht gesetzlich festgelegt. Dies kann ein amtlicher Ausweis sein, muss es aber nicht.
Banken stehen in der Pflicht der Identifikation. Die darüber wachende Behörde ist die BAFIN. Verstößt die Bank gegen diese Gesetze, drohen ihr empfindliche Strafen. Daher werden sich die meisten Banken auf einen eindeutigen und getesteten Weg beschränken, nämlich den amtlichen Ausweis, und alles weitere aus Angst vor Sanktionen der BAFIN ablehnen.
Also muss wohl eine Klärung durch die BAFIN und nicht die Bank erfolgen. Dies habe ich dann mal getan und eine offzielle Anfrage an die BAFIN gerichtet. Heute bekam ich Antwort, Zitat:
Die Pflicht der Institute zur Identifizierung von Kontoinhabern ergibt sich aus -§ 154 der Abgabenordnung (AO) ("Kontenwahrheit") und aus -§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Die Zielsetzung der Identifizierungspflicht gemäß -§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG ist es, sicherzustellen, dass der Kontoinhaber durch seinen Namen im Verkehr eindeutig und zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dieser Zielsetzung des Geldwäschegesetzes wird aus der Perspektive der Geldwäscheaufsicht genüge getan, wenn das Kreditinstitut seinen Vertragspartner zweifelsfrei nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes identifiziert.
Dies bedeutet, dass zur Feststellung der Identität nach -§ 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG bei natürlichen Personen der Name (Familienname und zumindest ein Vorname), der Geburtsort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift zu erheben sind und die erhobenen Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu überprüfen sind. Daher ist der Vertragspartner unter dem Namen zu identifizieren, der in dem amtlichen Ausweis genannt ist. Die Verpflichtung zur Erhebung des Namens des Vertragspartners umfasst nach GwG und AO die Nennung aller Vornamen, die in dem amtlichen Ausweispapier genannt werden. Soweit Sie Ihr Kreditinstitut nach dieser Maßgabe identifiziert und dies entsprechend dokumentiert, erfüllt das Kreditinstitut seine Pflichten nach dem GwG und der AO.
Inwieweit auf den zu Ihrem Konto ausgestellten EC-/Kreditkarten ein anderer Vorname genannt werden kann, ist aus Sicht der Geldwäscheprävention nicht entscheidend, soweit durch die durch das Kreditinstitut durchgeführte und dokumentierte Identifizierung gewährleistet ist, dass Sie als Auftraggeber und Empfänger von Zahlungen transparent bleiben und damit die sogenannte "Papierspur" im bargeldlosen Zahlungsverkehr sichergestellt ist.
Also ich deute das mal so, dass damit zumindest $154 AO und $4 GWG nicht dagegen sprechen, eine EC oder Kreditkarte auf einen anderen als den amtlichen Vornamen auszustellen, solange der Bank die eindeutige Indentifikation durch diesen Namen ermöglicht wird - sprich ich gehe dort hin mit meinem alten Ausweis, identifiziere mich und die tragen einen weiteren Namen in meine Unterlagen ein.
Mal sehen was die Bank nun dazu sagt.
Liebe Grüße
nicole
Das Thema kam ja in letzter Zeit immer mal wieder auf: Kann man von einer Bank eine Kunden-, EC- oder Geldkarte auf einen selbst gewählten Vornamen bekommen?
Die Antworten darauf waren bisher immer etwas unklar und teils widersprüchlich, daher habe ich das mal versuch etwas nachzuvollziehen. Hierzu noch vorneweg der salvatorische Hinweis: Ich bin keine Anwältin! Dies ist mein Verstöndnis und meine Interpretation des Ganzen.
Aalso... die Frage ist nämlich eigentlich nicht, ob der Name "amtlich" ist. Das Problem ist der $154 Abgabenordnung (AO), der es einer Bank untersagt "unter falschem Namen" Geschäfte für einen Kunden auszuführen. Jetzt ist die Frage, was denn ein "falscher Name" sei? Hierzu gibt es keine direkte Definition im $154 AO. Dieser ist aber wiederum eine direkte Reaktion auf den -§4 Geldwäschegesetz (GWG), in dem eine "eindeutige Identifikation" der geschäftsführenden Partner verlangt wird. Eine eindeutige Identifikation kann aber alles mögliche sein. Das *kann* ein Ausweis sein, aber das könnte, dem Sinne nach, auch eine persönliche Identifikation duch eine Person sein, der man persönlich bekannt ist. So habe ich das auch schon bei einem Notar erlebt, der mich nur beim allerersten Besuch nach meinem Ausweis fragte und danach für alle Beurkundungen die pesönliche Bekanntschaft ausreichend war. Im gleichen Sinne könnte dies auch eine Bank. Es geht hier also nicht um den niedergeschriebenen Namen, sondern nur darum, dass die Bank sich versichert, dass die Person auch die ist, die die Bank mit dem Konto verbindet. Wie sie das macht, ist Sache der Bank und nicht gesetzlich festgelegt. Dies kann ein amtlicher Ausweis sein, muss es aber nicht.
Banken stehen in der Pflicht der Identifikation. Die darüber wachende Behörde ist die BAFIN. Verstößt die Bank gegen diese Gesetze, drohen ihr empfindliche Strafen. Daher werden sich die meisten Banken auf einen eindeutigen und getesteten Weg beschränken, nämlich den amtlichen Ausweis, und alles weitere aus Angst vor Sanktionen der BAFIN ablehnen.
Also muss wohl eine Klärung durch die BAFIN und nicht die Bank erfolgen. Dies habe ich dann mal getan und eine offzielle Anfrage an die BAFIN gerichtet. Heute bekam ich Antwort, Zitat:
Die Pflicht der Institute zur Identifizierung von Kontoinhabern ergibt sich aus -§ 154 der Abgabenordnung (AO) ("Kontenwahrheit") und aus -§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Die Zielsetzung der Identifizierungspflicht gemäß -§ 3 Abs. 2 Nr. 1 GwG ist es, sicherzustellen, dass der Kontoinhaber durch seinen Namen im Verkehr eindeutig und zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dieser Zielsetzung des Geldwäschegesetzes wird aus der Perspektive der Geldwäscheaufsicht genüge getan, wenn das Kreditinstitut seinen Vertragspartner zweifelsfrei nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes identifiziert.
Dies bedeutet, dass zur Feststellung der Identität nach -§ 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG bei natürlichen Personen der Name (Familienname und zumindest ein Vorname), der Geburtsort, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift zu erheben sind und die erhobenen Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises zu überprüfen sind. Daher ist der Vertragspartner unter dem Namen zu identifizieren, der in dem amtlichen Ausweis genannt ist. Die Verpflichtung zur Erhebung des Namens des Vertragspartners umfasst nach GwG und AO die Nennung aller Vornamen, die in dem amtlichen Ausweispapier genannt werden. Soweit Sie Ihr Kreditinstitut nach dieser Maßgabe identifiziert und dies entsprechend dokumentiert, erfüllt das Kreditinstitut seine Pflichten nach dem GwG und der AO.
Inwieweit auf den zu Ihrem Konto ausgestellten EC-/Kreditkarten ein anderer Vorname genannt werden kann, ist aus Sicht der Geldwäscheprävention nicht entscheidend, soweit durch die durch das Kreditinstitut durchgeführte und dokumentierte Identifizierung gewährleistet ist, dass Sie als Auftraggeber und Empfänger von Zahlungen transparent bleiben und damit die sogenannte "Papierspur" im bargeldlosen Zahlungsverkehr sichergestellt ist.
Also ich deute das mal so, dass damit zumindest $154 AO und $4 GWG nicht dagegen sprechen, eine EC oder Kreditkarte auf einen anderen als den amtlichen Vornamen auszustellen, solange der Bank die eindeutige Indentifikation durch diesen Namen ermöglicht wird - sprich ich gehe dort hin mit meinem alten Ausweis, identifiziere mich und die tragen einen weiteren Namen in meine Unterlagen ein.
Mal sehen was die Bank nun dazu sagt.
Liebe Grüße
nicole