Strafbarkeit des bildbasierten sexuellen Missbrauchs | Bundestag
Verfasst: Mi 9. Sep 2026, 11:07
Petitionen/Ausschuss
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, bildbasierten sexuellen Missbrauch unter Strafe zu stellen. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen.
Mit der Petition wird gefordert, bildbasierten sexuellen Missbrauch unter Strafe zu stellen und Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorzusehen. Begründet wird das Anliegen unter anderem mit dem Verweis darauf, dass bildbasierter sexueller Missbrauch nach heutigem Recht nicht strafbar sei.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 17. April 2026 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt habe. Danach solle die Verletzung der Intimsphäre durch das Herstellen oder Zugänglichmachen bestimmter sexualisierter Bildaufnahmen zukünftig unabhängig vom Ort (öffentlich oder privat), der Individualisierbarkeit der Person oder der Herstellungsmethode (reale Aufnahme oder computergeneriert) strafbar sein. Die vorliegende Eingabe halten die Abgeordneten für geeignet, „in die diesbezüglichen politischen Beratungen und Entscheidungsprozesse mit einbezogen zu werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung.
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, bildbasierten sexuellen Missbrauch unter Strafe zu stellen. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen.
Mit der Petition wird gefordert, bildbasierten sexuellen Missbrauch unter Strafe zu stellen und Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorzusehen. Begründet wird das Anliegen unter anderem mit dem Verweis darauf, dass bildbasierter sexueller Missbrauch nach heutigem Recht nicht strafbar sei.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 17. April 2026 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt habe. Danach solle die Verletzung der Intimsphäre durch das Herstellen oder Zugänglichmachen bestimmter sexualisierter Bildaufnahmen zukünftig unabhängig vom Ort (öffentlich oder privat), der Individualisierbarkeit der Person oder der Herstellungsmethode (reale Aufnahme oder computergeneriert) strafbar sein. Die vorliegende Eingabe halten die Abgeordneten für geeignet, „in die diesbezüglichen politischen Beratungen und Entscheidungsprozesse mit einbezogen zu werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung.