Magdalena hat geschrieben: Mo 13. Apr 2026, 13:53
leider ist der vollständige Artikel hinter einer Bezahlschranke. So kann ich nur meine Sichtweise allgemein beurteilen.
Aus meiner eigenen Erfahrung bin ich froh noch nach dem alten TSG meinen Weg gegangen zu sein. Für mich war mit dem Beschluss des Amtsgerichtes eine Rechtssicherheit gegeben. Welche ich nach dem Selbstbestimmungsgesetz in der jetzigen Form nicht sehe. So gut, wie es auch gemeint war. Und auch für viele Menschen auch ist. Doch es bietet auch die Möglichkeit des Missbrauchs. Betreiber von Schutzräumen nehmen lieber vom Hausrecht Gebrauch, um bei Unsicherheit im Umgang mit aus Ihrer Sicht nicht eindeutig einzuschätzenden Menschen Ärger mit anderen Menschen auszuschließen. Was wiederum zu Konflikten führt.
Leidtragende sind in jedem Fall immer wieder die Transgender, für welche eigentlich vieles besser werden sollte.
Mit nachdenklichen Grüßen Magdalena
Das SBGG hat die formale Rechtssicherheit eher verbessert, weil zum ersten Mal gesetzlich festgeschrieben wurde, welche rechtliche Bedeutung der Geschlechtseintrag wirklich hat. Nämlich massgebend für alle staatlichen Belange, soweit vom Gesetz nichts anderes bestimmt ist, und sonst nirgends. Im Alltag kannst du mit dem Eintrag selbst nichts anfangen.
Das war vorher zwar
implizit genauso, aber eben nicht niedergeschrieben. Es hatten (und haben) aber sehr viele in diesen Bereichen unbedarfte Menschen den
Eindruck, dass der Eintrag im Alltag irgendetwas bedeutet. Sprich: DIe Mehrheit der Leute
glaubt das nur. Deshalb funktioniert auch der dgti-Ausweis. Sieht amtlich aus, ui ui ui, muss wohl richtig sein. Hauptmann von Köpenick und so.
Auch viele trans Menschen unterliegen diesem Trugschluss. Früher beim TSG weil: Hat ja nen Gericht festgestellt und ausserdem "Gutachten!".
Dem war aber nie so. Haus- und Vertragsrecht galten immer schon. Offenbarungsverbot und das Recht auf korrigierte Dokumente wurden durch SBGG eher verbessert. Und natürlich wurden die nichbinären Eintragsoptionen endlich gleichgestellt, so wie es die Verfassung ja gebietet.
Zitat aus der Begründung zum SBGG (Kabinettsentwurf, BuTag Drucksache 20/9049):
Mit § 6 Absatz 1 SBGG ändert sich hinsichtlich der Rechtsfolgen im Vergleich zum bisher geltenden § 10 TSG nichts. Es wird lediglich klargestellt, dass es stets – wie schon bisher – um Rechtsfolgen geht, für die der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister beziehungsweise die dort eingetragenen Vornamen einer Person relevant sind.
Bereits vor der Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen kann zum Beispiel im privaten Bereich eine Verwendung des gewählten Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgen, wenn dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
...
Absatz 2 stellt klar, dass die Vertragsfreiheit, die Ausübung des Hausrechts und autonomes Satzungsrecht von privatrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen juristischen Personen unberührt bleiben und nimmt damit Lebenssituationen in den Blick, in denen das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht weder bisher noch künftig entscheidend ist, so dass unter Berücksichtigung des AGG auf andere Kriterien abgestellt werden darf. Da die Regelung nur klarstellender Natur ist und der Begriff des Geschlechts im Sinne des AGG ohnehin EU-rechtlich determiniert ist, enthält § 6 SBGG auch insoweit keine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nach § 10 Absatz 1 TSG.
§ 6 Absatz 2 SBGG normiert keine konkreten Beschränkungen des Zugangsrechts oder der Teilnahme an Veranstaltungen, sondern sagt lediglich aus, dass die Vertragsfreiheit und das Hausrecht sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, durch das SBGG unberührt bleiben; das Hausrecht hat andere Vorschriften und dort gesetzte Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten (zum Beispiel die Grenzen des AGG).
Es folgen dann ein paar Fallkonstellationen mit interessanten Stellen. Markierung von mir.
Es bleibt dabei, dass der Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen durch das Hausrecht des Eigentümers oder Besitzers (Artikel 13 GG, §§ 858 ff., 903, 1004 BGB) geregelt werden kann. Bei dem Zugang zu Toiletten und Umkleideräumen kommt es in der Praxis nicht auf den Geschlechtseintrag einer Person im Personenstandsregister an, der für gewöhnlich nicht kontrolliert wird.
Auch zukünftig können Personen nach einer Änderung des Geschlechtseintrags nicht lediglich unter Berufung auf den Eintrag im Personenstandsregister eine bestimmte Behandlung und zum Beispiel den Zugang zu geschlechtsspezifischen Toiletten oder Umkleideräumen verlangen.
...
[Unterschiedliche Behandlung kann auch nach AGG gerechtfertigt sein, wenn bspw "Schutz der Intimsphäre" oder ähnliches. Auch hier keine Änderung]
...
[geschlechtsspezifische Saunen und Frauenhäuser entsprechend, usw.]
Sprich: Die ganze Gutachterei hatte keinerlei Bedeutung für die Rechte oder Pflichten, und der Eintrag per TSG war in allen privaten Belangen, wie Vereinen, Sport, Saunen oder Chören keinen rechtlichen Pfifferling wert. Ob eins nach Änderung per TSG irgendwo rein und drin gelassen wurde, war und ist reine private Kulanz. Gleiches Ding wie bei jedem Türstehy vor ner Disco. Ausnahme: Falls irgendwer unvorsichtigerweise eine Person explizit aufgrund ihres Geschlechts abweist, aka ihr "nicht glaubt", hätte diese Person wie schon bisher die Möglichkeit, privat nach AGG und Art.3(3)GG zu klagen.
Ich kann nachvollziehen, dass Menschen die durchgemachte Gutachterei als Validierung begreifen. Das Problem ist leider, dass sie noch nie funktioniert hat. Trotz allem Brimborium, Fragebögen und peinlichen Fragen, können sie nicht feststellen, ob ein Mensch "Mann", "Frau" oder etwas anderes ist. was auch immer "sein" hier bedeutet, und auch nicht, ob sich dies voraussichtlich nicht mehr ändern wird. Das waren aber die Vorgaben und Ansprüche laut Gesetz. Studien und Fachgremien haben defintiv festgestellt, dass der ganze Kram unwissenschaftlich ist. "Getestet" wird, ob du zu dem Zeitpunkt die geschlechtsspezifischen Klischees der "begutachtenden" Person präsentieren und vortanzen kannst. (Die Fragebögen sind lediglich das Kondesat solcher Stereotype)
Das Selbstbestimmungsgesetz wurde aus zwei Gründen so zugänglich für alle gemacht: Erstens weil die Geschlechtsidentität eines Menschen nicht von aussen ertestet werden kann. Weder bestätigend, noch widerlegend. Dazu fehlen allein schon seriöse, belastbare Deifinitionen, was denn nun "weiblich", "männlich", irgeneine andere Variante oder neutral ist. Zweitens weil sich der Staat aus dieser Zuordnung zu gesellschaftlichen Kategorien (Geschlechtliche Konventionen, soziale Skripte) prinzipiell heraus zu halten hat. Es geht ihn schlicht nichts an, wie die zivile Gesellschaft sich da organisiert.
Ich habe gerade den klarstellenden Teil der Begründung ausdrücklich gefeiert, weil eben zum ersten Mal festgestellt wird, dass der amtliche Eintrag noch nie irgendwo relevant war. Das heisst nämlich umgekehrt auch, dass kein Mensch im Alltag auf seinen amtlichen Eintrag festgenagelt werden kann. Weder kannst du aufgrund des Eintrags irgendwo Zugang erlangen, noch kann irgendwer deswegen von dir irgendwas verlangen oder verbieten. Das Ding war schon immer - und jetzt gesetzlich festgeschrieben - so irrelevant wie der Religionseintrag; kostet aber im Gegenzug wenigstens keine Monatsbeiträge.
Dass die Schutzrechte und die Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierung aufgrund einer nicht-cis-Geschlechtlichkeit zu wehren, noch sehr unzureichend sind, ist eine andere Sache. Elternschaft und Abstammungsrecht ebenso.
Es wird einfach Zeit, sich der seit Jahrzehnten geltenden Realität zu stellen, dass "Geschlecht" im Alltag sich nicht an diesem Eintrag orientiert, sondern leider hauptsächlich an Fremdzuschreibung aufgrund des äusseren Anscheins. Deshalb mein Spruch, dass Geschlecht im Alltag an der Backtheke konstruiert wird. Das ist die große Crux für all jene, deren Umwelt sie falsch einordnet. DIeser ganze "Passing" Unfug, der eigentlich nur mit viel Aufwand versuchen will, so unbehelligt und diskriminierungsfrei wie alle anderen zu leben.
Und zum x+1 ten mal zu "Missbrauch":
Es gibt immer noch kein plausibles Szenario, wie das SBGG "missbraucht" werden könnte. Es lässt sich damit nichts erschleichen, nichts vermeiden und sich auch nicht entziehen. Naja, Wehrdienst. zumindest bis zur Gleichstellung. Im Gegenteil ist eine Personenstandsänderung von je her ein Komplett-Outing gegenüber sämtlichen Behörden. Ich bitte also darum, entweder eine konkrete Missbrauchs-Möglichkeit zu präsentieren, oder dies nicht mehr zu behaupten.
Ah, zum Schluss: Hier ist die archivierte Version
https://archive.ph/U8nkm
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(1) § 10 TSG Wirkungen der Entscheidung: (1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) § 5 [Offenbarungsverbot] gilt sinngemäß.