„Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen“ LSVD
Verfasst: Sa 5. Jul 2025, 11:49
Stellungnahme des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt
Inhalt: Der Entwurf sieht eine Änderung des Meldewesens vor, mit der drei neue Datenblätter für den bis zu einer Änderung nach SBGG eingetragenen Geschlechtseintrag (0702), für das Datum der Änderung (0703) sowie die zuständige Behörde und das Aktenzeichen (0704) in den Datensatz für das Meldewesen aufgenommen sowie die Übermittlung der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden sollen. Außerdem wird die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht. Anlass der Änderungen ist das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG; S. 1).
Ausweichlich der Gesetzesbegründung soll qualitativer Nutzen der Änderung sein, dass Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist (S.1). Zudem soll die Durchsetzung des Offenbarungsverbots durch Kenntlichmachung der Änderung ermöglicht werden (S. 11, 12.)
Die Änderungen sollen zum 1. November 2026 in Kraft treten.
Und
Kritik an Regelung im Wege einer Verordnung
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 SBGG bleiben bisherige Einträge in den Registern erhalten, um die Identität einer Person sicherstellen zu können. D.h. auch bislang blieb der ehemalige Geschlechtseintrag im Register erfasst. Die “Datenspur” und damit auch die Identität einer Person bleibt stets nachvollziehbar. Neu ist, dass es ein eigenes Datenblatt für den vor der Änderung nach SBGG eingetragenen Geschlechtseintrag geben soll. Dadurch wird besonders hervorgehoben, dass die betreffende Person ihren Geschlechtseintrag geändert hat.
Vollständiger Text:
https://www.lsvd.de/de/ct/14811-Stellun ... e-Vielfalt
Inhalt: Der Entwurf sieht eine Änderung des Meldewesens vor, mit der drei neue Datenblätter für den bis zu einer Änderung nach SBGG eingetragenen Geschlechtseintrag (0702), für das Datum der Änderung (0703) sowie die zuständige Behörde und das Aktenzeichen (0704) in den Datensatz für das Meldewesen aufgenommen sowie die Übermittlung der früheren Vornamen (Datenblätter 0304 und 0305) ausgeweitet werden sollen. Außerdem wird die Übermittlung dieser Daten von den Meldebehörden an die Rentenversicherung und das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht. Anlass der Änderungen ist das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SBGG; S. 1).
Ausweichlich der Gesetzesbegründung soll qualitativer Nutzen der Änderung sein, dass Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen geändert haben, in verschiedenen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen weiterhin identifiziert werden können und ihre Identität nachvollziehbar ist (S.1). Zudem soll die Durchsetzung des Offenbarungsverbots durch Kenntlichmachung der Änderung ermöglicht werden (S. 11, 12.)
Die Änderungen sollen zum 1. November 2026 in Kraft treten.
Und
Kritik an Regelung im Wege einer Verordnung
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 SBGG bleiben bisherige Einträge in den Registern erhalten, um die Identität einer Person sicherstellen zu können. D.h. auch bislang blieb der ehemalige Geschlechtseintrag im Register erfasst. Die “Datenspur” und damit auch die Identität einer Person bleibt stets nachvollziehbar. Neu ist, dass es ein eigenes Datenblatt für den vor der Änderung nach SBGG eingetragenen Geschlechtseintrag geben soll. Dadurch wird besonders hervorgehoben, dass die betreffende Person ihren Geschlechtseintrag geändert hat.
Vollständiger Text:
https://www.lsvd.de/de/ct/14811-Stellun ... e-Vielfalt