Claudia-67 hat geschrieben: Mo 28. Mär 2022, 22:01
Hallo Aria,
Aria hat geschrieben: Mo 28. Mär 2022, 20:13
Der -§45 PstG ist für transsexuelle Personen
nicht zugelassen!
Wo steht es denn? Warum machen es denn die Standesämter, wenn es so illegal ist?
Aria hat geschrieben: Mo 28. Mär 2022, 20:13
Mittlerweile gibt es zig Rückabwicklungen der VÄ/PÄ über -§45 und es haben sogar Ärzte schon ihre Zulassung verloren. Geschweige von dem Ärger mit der KK, wenn die rausbekommen, dass der/die Antragsteller/in von med. Maßnahmen eigentlich intersexuell sein müsste, da die VÄ/PÄ über -§45 erfolgte. Also hör auf so zu tun als wäre das alles kein Problem.
Belege bitte.
LG
Claudia
Hier ein 'Stand der Dinge' eines Mitglieds von der fb-Gruppe 'TGG-Transgender Germany':
Stand der Dinge zum -§45b PStG und TSG (Juli 2020)
- langer Text, Zusammenfassung unten -
Die Regelung des -§45b Personenstandsgesetz (PStG) wurde eingeführt, um Personen, denen weder der Geschlechtseintrag "männlich" oder "weiblich" eindeutig zuordenbar war, einen "positiven Geschlechtseintrag" zu ermöglichen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2017 den Gesetzgeber angewiesen, eine Regelung zu ermöglichen, für geschlechtlich nicht eindeutig zuordenbare Menschen einen positiven Geschlechtseintrag zu erhalten
(
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 7-095.html).
Geklagt hatte eine intersexuelle Person, die bis dato keinen Geschlechtseintrag hatte, da weder männlich noch weiblich zutrafen. Am 22.12.2018 trat -§45b PStG in Kraft (
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html).
Seitdem gibt es den Personenstand "divers".
Voraussetzung für eine Vornamens- und Personenstandsänderung nach -§45b ist u.a. die Vorlage eines ärztlichen Attests, welches eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" bescheinigt. Keine Diagnose, kein Nachweis über körperliche Gegebenheiten.
Mit dem -§45b lässt sich der bei Geburt zugewiesene Geschlechtseintrag in "männlich", "weiblich", "divers" oder einen leeren Eintrag ändern. Dies wurde seit Inkrafttreten der Regelung sowohl von intersexuellen als auch von transsexuellen und sich nichtbinär einordnenden Personen genutzt.
Als bekannt wurde, unter anderem durch die "Vermarktung" des -§45b als Alternative zum TSG, dass auch andere als intersexuelle Personen die Regelung nutzen, wies das für das Gesetz zuständige Innenministerium Standesämter an, den -§ bei Nichtintersexuellen nicht anzuwenden (
https://www.personenstandsrecht.de/Shar ... ister.html).
Es gab Ärzte, die aufgrund der Ausstellung solcher Atteste für nichtintersexuelle Personen den Verlust ihrer Approbation fürchten mussten. Es gab zudem Ärzte, die ungeeignete Atteste ausstellten, in denen etwa die Diagnose F64.0 auftrat oder die Transsexualität oder nichtbinäre Eigenzuordnung von Patienten schriftlich genannte wurde, sowie Behandler ohne Arztzulassung, die solche Atteste ausstellten (z.B. Psychotherapeuten) und damit eine genauere Prüfung der gestellten Anträge verursachten.
Es folgten u.a. eine Entscheidung des Amtsgerichts Münster, welche eine Nutzung des -§45b auch von nichtintersexuellen Personen befürwortete (
https://openjur.de/u/2191855.html). Weiterhin gab es mehrere Stellungnahmen von Verbänden und ein Rechtsgutachten (
https://docplayer.org/174052958-Rechtsg ... esetz.html), welche sich dafür aussprachen, auch Transsexualität und Nichtbinärität seien als "Variante der Geschlechtsentwicklung" im Sinne des -§45b zu verstehen. Auch diese Positionen haben bisher keine Umsetzung in Gesetzgebung und Rechtsprechung gefunden.
Schließlich erfolgte am 22.04.2020 ein Beschluss des Bundesgerichtshofes, nachdem -§45b nur "biologisch intersexuellen" Personen zugänglich sei, Menschen mit "nur gefühlter Intersexualität" stehe der Weg über das TSG offen (
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &nr=106062). Geklagt hatte eine Person, die den bei Geburt weiblich angegebenen Geschlechtseintrag auf Basis des -§45b streichen lassen wollte. Gegen diese Entscheidung des BGH werde eine Verfassungsbeschwerde vorbereitet.
Damit ist derzeit -§45b für nichtintersexuelle Personen nicht zugänglich und das TSG wird als maßgeblich erachtet für alle, die entweder transsexuell sind oder sich als nichtbinär identifizieren und eine Streichung oder Änderung ihres Geschlechtseintrages erreichen möchten. Die Begutachtungspflicht aus dem TSG, die zuletzt 2017 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 74717.html), wurde damit bis auf weiteres zementiert.
Zusammenfassung:
Der Paragraf ist höchstrichterlich für Transsexuelle "versperrt" worden. Es kann zu Rückabwicklung der Namensänderung kommen. Ärzte, die das Attest für Transsexuelle ausstellen, machen sich u.U. strafbar und können ihre Approbation verlieren.
Wenn die gewählten Operateure zu ihrer rechtlichen Absicherung Gutachten verlangen, muss man diese selber zahlen.
Es gibt bisher kein gesetzlich verankertes Offenbarungsverbot. Man müsste sich (derzeit) ggf. die Durchsetzung des Offenbarungsverbots auf dem Klageweg erstreiten.
Es gibt bisher keinen gerichtlich bestätigten Anspruch auf Änderung von Zeugnissen. Man müsste sich auch dies ggf. auf dem Klageweg erstreiten, sollte es "Gegenwind" geben.
Dieser Text ist von 07/20. Die Aussage ist aber immer noch aktuell.