Frage zu PStG §45b
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Frage zu PStG §45b
Hi,
in einem Gespräch gestern kam die Frage auf, ob man als Inter*Person nach PStG §45b auch nur den Vornamen (in Unisexnamen) ändern kann, ohne den Geschlechtseintrag zu ändern, wenn man ein ärztliches Attest wegen 'Variante der Geschlechtsentwicklung' hat. Ich konnte es nicht beantworten, aber vielleicht hat hier jemand eine Antwort dazu.
LG
Janne
in einem Gespräch gestern kam die Frage auf, ob man als Inter*Person nach PStG §45b auch nur den Vornamen (in Unisexnamen) ändern kann, ohne den Geschlechtseintrag zu ändern, wenn man ein ärztliches Attest wegen 'Variante der Geschlechtsentwicklung' hat. Ich konnte es nicht beantworten, aber vielleicht hat hier jemand eine Antwort dazu.
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Re: Frage zu PStG §45b
Ich habe in der ganzen Zeit seit Anfang 2018 keine definitiven Infos zu dieser Frage gefunden und bin etwas skeptisch. Vor allem wegen des Gesetzestexts. Da geht es um die Änderung des Geschlechtseintrags. "Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden". Standesämter sind von ihrer Anlage her als Notariatsbehörden in der Regel äusserst buchstabentreu. Das ist sozusagen ihr Defaultwert. Die Beamtys haben nur einen sehr geringen Spielraum, und das kriegen sie in der Ausbildung auch so vermittelt. Der schlimmste anzunehmende Fall ist in dieser Denke ein Register, das nicht 100% korrekt ist! Und wenn da nicht explizit steht das (mit der Bescheinigung) "Geschlechtseintrag und/oder Vornamen" geändert werden können, dann könnte eine sehr unflexible Person argumentieren, dass Name nur mit Eintragsänderung zusammen geht.
Deshalb ist mein Vorschlag, mit einer überzeugenden Argumentation und ebensolcher ärztlichen Bescheinigung in der Tasche, die für dich ja kein Problem sein dürfte, persönlich bei deinem Geburtsstandesamt einen Termin "wg §45b PStG" zu machen und dein Anliegen face to face mit einer änderungsbefugten Person zu besprechen.
Je "gewöhnlicher" dein Namenswunsch ist, umso wahrscheinlicher dürfte das funktionieren. Zum Beispiel einen weiteren Vornamen einzufügen, den du zukünftig als ersten Vornamen bzw Rufnamen verwendest (§45a PStG). Reihenfolge ändern geht seit 2018 ohne Begründung mit einfacher Erklärung. Wenn dein Gegenüber das so nicht will, kannst du immer noch in der Behördenhierarchie eskalieren. Manchmal werden auch direkt Kollegys oder Vorgesetzte zum Gespräch dazu geholt.
Argumentation könnte zum Beispiel sein, dass du grundsätzlich mit dem binären Eintrag einverstanden bist - weil er praktisch ist oder im Alltag für dich keinen großen Einfluss hat - aber ein "andersgeschlechtlicher Vorname" eher deiner inter Selbstwahrnehmung entspricht und mehr geschlechtliche Spannweite bringt. Irgendsowas in der Art, um den Faktor "inter" als Legitimation und den Namenswunsch zu verknüpfen.
Deshalb ist mein Vorschlag, mit einer überzeugenden Argumentation und ebensolcher ärztlichen Bescheinigung in der Tasche, die für dich ja kein Problem sein dürfte, persönlich bei deinem Geburtsstandesamt einen Termin "wg §45b PStG" zu machen und dein Anliegen face to face mit einer änderungsbefugten Person zu besprechen.
Je "gewöhnlicher" dein Namenswunsch ist, umso wahrscheinlicher dürfte das funktionieren. Zum Beispiel einen weiteren Vornamen einzufügen, den du zukünftig als ersten Vornamen bzw Rufnamen verwendest (§45a PStG). Reihenfolge ändern geht seit 2018 ohne Begründung mit einfacher Erklärung. Wenn dein Gegenüber das so nicht will, kannst du immer noch in der Behördenhierarchie eskalieren. Manchmal werden auch direkt Kollegys oder Vorgesetzte zum Gespräch dazu geholt.
Argumentation könnte zum Beispiel sein, dass du grundsätzlich mit dem binären Eintrag einverstanden bist - weil er praktisch ist oder im Alltag für dich keinen großen Einfluss hat - aber ein "andersgeschlechtlicher Vorname" eher deiner inter Selbstwahrnehmung entspricht und mehr geschlechtliche Spannweite bringt. Irgendsowas in der Art, um den Faktor "inter" als Legitimation und den Namenswunsch zu verknüpfen.