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Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Di 12. Feb 2019, 16:49
von Jaddy
Okay, war vielleicht zu unpräzise. Wenn ein Attest mit einer expliziten Begründung durchgeht, das sich nicht auf die "erlaubten" Inter-Diagnosen bezieht, dann wäre das toll, weil ein transparenter Fall, der weder juristisch, noch politisch angreifbar wäre. Es wäre eine amtliche Anerkennung, dass "Variante der Geschlechtsentwicklung" nicht nur auf die Minimalliste beschränkt ist. Aber eben nur, wenn auf dem Zettel steht, was die antragstellende bzw. attestierende Person darunter versteht. Kein "Hausarzt-Attest". Deshalb wäre es toll, wenn andere das zu wissen bekommen, die dann darauf verweisen können. Es wäre einfach nett, wenn solche Erfolge nicht privat eingetütet und in den Schrank gestellt werden.

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Di 12. Feb 2019, 16:56
von Anne-Mette
Moin,

das wird alles wenig/nichts helfen, da die Standesämter in der Regel selbst entscheiden und in "Zweifelsfällen" an das zuständige Gericht abgeben.
Es war schon vor Änderungen im Gesetz so, dass einige Standesämter einen Antrag "durchgewunken haben" - andere jedoch nicht.

Ein Standesamt wird sich in der Regel nicht davon beeinflussen lassen, ob ein anderes Standesamt XYZ posititiv entschieden hat. Die verlassen sich lieber auf Gerichte.

Gruß
Anne-Mette

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Di 12. Feb 2019, 17:03
von nicole.f
... daher denke ich, dem Amt so wenig wie möglich Informationen geben, nur exakt das, was im Gesetz steht und keine Experimente mit F* Diagnosen etc.

Positive Ausgänge sollten aber schon gesammelt werden, denke ich, denn aus Gründen der Rechtsgleichheit kann es nicht sein, dass nachweislich viele anders behandelt würden als andere. Das wäre dann an sich bereits wieder ein rechtlicher Angriffspunkt - der im Zweifelsfall dafür sorgen wird, dass der Gesetzgeber präzisierend nachbessert.

Wir können gespannt sein.

Also selbst wenn ich das Risiko eingehe eine Strafanzeige zu kassieren, werde ich das dennoch machen. Sollte ich eine Anzeige erhalten, würde ich das maximal öffentlichkeitswirksam machen. Manchmal braucht es Opfer, um etwas zu bewegen :) Und ich kenne glaube ich auch einige Anwält_innen, die sich danach die Finger lecken würden.

Liebe Grüße
nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Di 12. Feb 2019, 23:48
von triona
Zur Vernetzung des bisherigen Informationsstands in dieser Sache, die ja noch nicht ganz ausgegoren zu sein scheint. Hier wird auch darüber diskutiert:
https://www.transgender-forum.com/index ... pic=8441.0


liebe grüße
triona

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Mi 13. Feb 2019, 12:29
von Nicole Fritz
Hallo,

ich habe kürzlich von einem Fall gelesen, wo jemand mit einer alten ärztlichen Bescheinigung problemlos beim Standesamt durch gekommen ist. Leider weiß ich nicht mehr in welchem Ort. Das Forum, wo der Beitrag stand, schließt jetzt und ist für Gäste nicht mehr zugänglich. Es gab da wohl bereits als Kind Auffälligkeiten bei den Geschlechtsteilen (mögliche Intersexualität oder so), und darüber wurde ein Attest ausgestellt.

Bei Facebook wird immer wieder geraten den normalen Trans-Weg zu gehen, obwohl die geforderte Bescheinigung mit der Indikation vorliegt. Für mich als selbst definiert nicht-binär sehe ich keine Chance an eine Ärztliche Bescheinigung zu gelangen, die mir eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" zuspricht. Da hängt sich ganz bestimmt kein Arzt aus dem Fenster. Irgend etwas vergleichbares, bei dem ich mich nicht klar auf Normen oder Richtlinien stützen kann, hätte ich als Ingenieur auch niemals gemacht.

LG Nicole

PS: Diesen Beitrag stelle ich bei transgender-forum.com auch rein.

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Mi 13. Feb 2019, 12:50
von Jaddy
Von heute. Im Thread ein paar Erläuterungen. Bin gespannt auf die Details.
Bildschirmfoto 2019-02-13 um 12.48.44.png
https://twitter.com/LauraQuellmalz/stat ... 8400010240

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Mi 13. Feb 2019, 13:16
von nicole.f
Der Rat zum "trans* Weg" für inter* Personen kann vielleicht sinnvoll sein, sollten diese Personen auch (selbstbestimmt) angleichende medizinische Maßnahmen anstreben wollen. Der Sinn ist dann aber leider dem Unverständnis der Krankenversicherungen geschuldet, die oft außer dem trans* Weg keinen anderen Wege kennen, um angleichende Maßnahmen zu bewilligen. Gleiches galt auch noch bis zum Urteil des BVerfG zur Dritten Option und in der Folge dem jetzigen PStG zur Änderung von Vorname und/oder Personenstand für inter* Personen.

Doch eigentlich ist es abgrundtief falsch und ich bedauere es sehr, dass sich auch heute noch inter* Personen zu solchen Schritten gezwungen sehen können - und ich würde inter* Personen auch empfehlen, es zunächst nicht zu tun, sondern es so durch zu boxen. Doch das kann man nicht von jeder Person erwarten, weshalb ich völliges Verständnis dafür habe, wenn es manche dann doch machen. Ihnen gilt eher mein Mitgefühl dafür, dass sie sich dann, nur um etwas eigentlich völlig Selbstverständliches zu erreichen, verstellen und verbiegen müssen.


Wie die Auslegungsfrage der "Varianten der Geschlechtsentwicklung" weitergeht und inwieweit trans* davon ein- oder ausgeschlossen ist, ist eine spannende Frage und wird ganz sicher noch die Verwaltungen, Landesregierungen und ggf. auch Bundesregierung beschäftigen. Eine echte Gefahr sehe ich dabei akut weder für Antragsteller_innen noch für Ärzt_innen. Interessant würde es allerdings werden, sollte mal ein Antrag abgelehnt und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Vor Gericht würden dann sicherlich im Rahmen der Beweiserhebung tatsächliche Diagnosen abgefragt und dann wird es spannend, ob das Gericht einer Argumentation wie von Manfred Bruns folgt oder ob es sich auf Wort wörtliche Definitionen versteift.

Eines ist für mich jedoch recht klar. Solange jetzt nicht viele Anträge gestellt werden und damit mehr Druck zur Klärung geschaffen wird, wird die Unsicherheit, vor allem für trans*, bleiben. Zu hoffen ist, dass wenn eine Klärung dann irgendwann erfolgt, diese keine Nachteile für inter* Personen darstellt. Denn soviel ist auch klar, inter* Gruppen haben den Streit um die "Dritte Option" für sich geführt und großartig gewonnen. Trans* versuchen jetzt auf dem Trittbrett mitzufahren - wenn es gelingt, prima! Doch inter* Personen dürfen dadurch auf keinen Fall einen Nachteil erleiden.

Auch denke ich ist es wichtig, über die Geschehnisse Öffentlichkeit zu schaffen. Was hier gerade passiert ist der reale Wahnsinn geschlechtlicher Selbstbestimmung. Die Geschichten die jetzt geschrieben werden zeugen davon, wie fremdbestimmt Geschlecht heute nach wie vor ist, wie sich Personen dazu aufschwingen, über andere und ihre geschlechtliche Identität zu bestimmen und wie uneinsichtig und maximal fremdbestimmend der Deutsche Staat darüber wachen will. Die "Dritte Option" hat bis zum höchsten Deutschen Gericht geklagt (und gewonnen), denn es geht hier um Grundsatzfragen, ja um Menschenrechte. Dies darf nicht nur hinter vorgehaltener Hand in Amtsstuben verhandelt, sondern muss öffentlich angeprangert werden.

Liebe Grüße
nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Mi 13. Feb 2019, 13:42
von Nicole Fritz
Hallo Jaddy,

danke für den Link. Es wäre nun interessant zu wissen, ob diese Hausärztin selbst trans(*) oder vielleicht Angehörige einer solchen Person ist. Bei meinem Hausarzt, den ich außer für Überweisungen zu einer psychotherapeutischen Beratung noch nicht in Anspruch genommen habe, sehe ich da ganz große Bedenken. Sonst würde ich schon gerne 'Klaus Nicole' als Vornamen und 'divers' als Geschlecht eintragen lassen.

LG Nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Fr 15. Feb 2019, 20:04
von Anne-Mette
Moin,

aus dem verlinkten Text:
Nein. Ich habe ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zu meiner Hausärztin. Als ich ihr davon erzählte, hat sich die ganze Praxisbelegschaft riesig gefreut. Es haben alle vor dem einen Computer-Bildschirm gesessen und das Attest formuliert.
So eine Äußerung, die in viele Verbreitungsorgane ausgegeben wird, finde ich sehr problematisch, einige andere Textstellen auch.

Gruß
Anne-Mette

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Fr 15. Feb 2019, 20:11
von nicole.f
Worin genau seht ihr hier das Problem?
Ich sehe (noch) keines.

LG
nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Fr 15. Feb 2019, 20:20
von Anne-Mette
Guten Abend,

Die 33-jährige trans Frau nutzte eine Gesetzesänderung, die eigentlich für intergeschlechtliche Menschen im Dezember beschlossen worden ist (auch bekannt als Dritte Option). Sie erlaubt es, den Geschlechtseintrag sowie den Namen zu ändern, in dem man beim örtlichen Standesamt lediglich ein ärztliches Attest vorlegt, das eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" bescheinigt. Dies muss nicht begründet werden und eröffnet so auch Transmenschen eine einfachere Möglichkeit, den Namen und Geschlechtseintrag zu ändern.

... zusammen mit der Textstelle, die ich vorhin zitiert habe.

Ich will nicht Richterin spielen; aber die Beteiligten haben sich wohlwissend so verhalten, wie es gerade nicht vorgesehen ist; denn das stimmt eigentlich nicht: "...eröffnet so auch Transmenschen eine einfachere Möglichkeit, den Namen und Geschlechtseintrag zu ändern".

Ich will jetzt allerdings nicht in die Rolle kommen, ein (in meinen Augen) unzureichendes Gesetz zu verteidigen; denn seit Jahren setze ich mich für eine Aufhebung der Zwangsbegutachtung ein.

Gruß
Anne-Mette

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Fr 15. Feb 2019, 20:55
von nicole.f
Also, ich habe meinen Termin beim Standesamt des Wohnortes am 5. März. Nach etwas Nachfragen wurde mir mitgeteilt, dass ich Geburtsurkunde, Personalausweis und das Attest mitbringen soll. Was dann dort vor Ort passieren wird, weiß ich noch nicht, vor allem ob die das abschließend beurkunden oder ob das erst das Standesamt am Geburtsort machen wird, weiß ich noch nicht.

Ich werde also dort erscheinen, meine Unterlagen abgeben und ausschließlich Fragen beantworten, die ich im Rahmen des Verfahrens und -§45b PStG beantworten muss - und das ist verflixt wenig, nämlich ausschließlich wie der neue Personenstand sein soll (männlich, weiblich, divers oder kein Eintrag) und ggf. neue(r) Vorname(n). Einziger zu führender Beweis / vorzulegender Beleg ist das ärztliche Attest, welches ich hoffentlich kommende Woche erhalten werde.

Die Frage, ob dies nun alles für trans* Menschen zugängliche sein müsse oder nicht, ist spannend und zu klären. Doch aktuell, vor allem anhand des Artikels von Manfred Bruns, sehe ich keinen konkreten Grund, warum es das nicht sein sollte und warum ein offenes Ansprechen problematisch für Beteiligte sein könne. Die Crux an der Sache ist, was eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" darstellt und was ggf. nicht. "Varianten der Geschlechtsentwicklung" ist im engeren Sinne nicht medizinisch definiert. Im aktuell noch gültigen ICD10 gibt es keine solche Diagnose. Der Verweis auf andere Schriften, die diesen Begriff verwenden, wie Behandlungsleitlinien etc., können hinweisgebend sein, sind aber ganz sicherlich nicht rechtlich bindend.

Ich hoffe das erzeugt keine Schwierigkeiten, doch bevor ich das hier paraphrasiere (und dabei Fehler einbaue), zitiere ich hier mal Bruns und was er zu dieser Frage sagt:
Der Begriff -»Variante der Geschlechtsentwicklung-« wird im Gesetz nicht erläutert. Im ICD-10-GM wird die Diagnose -»Varianten der Geschlechtsentwicklung-« ebenfalls nicht aufgeführt. Die ICD-10-GM ist die amtliche Klassifikation 8 zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland 9. In der Gesetzesbegründung wird der Begriff wie folgt erläutert:

-»Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der
Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind (Lee PA, Houk CP, Ahmed SF, Hughes IA: Consensus Statement on Management of Intersex Disorders. International Consensus Conference of Intersex. Pediatrics 2006; 118:E488-E500).-«

Diese Definition ist abschließend formuliert. Sie ist enger als die Definition der Bundesärztekammer, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 zustimmend zitiert hat:

-»Aus medizinischer Sicht wird an einer allein binären Geschlechtskonzeption nicht festgehalten. Die Bundesärztekammer hat im Jahr 2015 auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Beirats die Stellungnahme -»Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Varianten/Störungen der Geschlechtsentwicklung (Disorders of Sex Development, DSD)-« abgegeben. Dort heißt es, Varianten der Geschlechtsentwicklung stellten eine heterogene Gruppe von Abweichungen der Geschlechtsdeterminierung oder "differenzierung dar. Unter Varianten der Geschlechtsentwicklung werden angeborene Variationen der genetischen, hormonalen, gonadalen und genitalen Anlagen eines Menschen mit der Folge verstanden, dass das Geschlecht einer Person nicht mehr eindeutig den biologischen Kategorien "ºmännlich"™ oder "ºweiblich"™ entspreche. Eine Gleichsetzung mit Fehlbildung oder Krankheit sei nicht angemessen (vgl. Bundesärztekammer, Deutsches Ärzteblatt vom 30. 1. 2015, S. 1, 2).-«

Nach dieser Definition fallen unter den Begriff -»Varianten der Geschlechtsentwicklung-« auch Varianten, die auf angeborenen Variationen der hormonalen Anlagen beruhen. Der Deutsche Ethikrat hat in seiner -»Stellungnahme Intersexualität-« ausgeführt:

-»Die Steuerung der Produktion von Steroidhormonen erfolgt über das Zwischenhirn (den Hypothalamus), vermittelt durch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse). Störungen des Zusammenspiels können sich direkt oder indirekt auf das Gleichgewicht im Sexualsystem und gleichzeitig auf den übrigen Stoffwechsel auswirken. Bei natürlichen Varianten, Gendefekten oder medikamentösen Manipulationen im Hormonsystem kann es zu hormonell bedingter DSD kommen. Ein nicht genetisch verursachtes Beispiel ist die Vermännlichung von Sportlerinnen durch ein Hormondoping zur Leistungssteigerung. Umgekehrt können durch Hormontherapie die körperlichen Merkmale der DSD in Richtung eines der beiden Geschlechtspole verschoben werden. Bei länger dauernder Einwirkung sind die Veränderungen nicht mehr rückholbar.-«

Varianten der Geschlechtsentwicklung können somit nicht nur auf angeborenen hormonalen Anlagen beruhen, sondern auch durch medikamentöse Manipulationen des Hormonsystems ausgelöst werden. Der Ethikrat hat außer dem darauf hingewiesen, dass neben den körperlichen Befunden auch das psychische Geschlechtsempfinden von Bedeutung ist:

-»Das psychische Geschlecht (die Geschlechtsidentität) ist eine Sammelbezeichnung dafür, wie ein Mensch sich vor dem Hintergrund seines Körpers, seiner hormonellen Ausstattung, seines Empfindens und seiner Biografie (einschließlich der kindlichen Erziehungsphase) geschlechtlich einordnet und sich darüber seine sexuelle Identität herausbildet. Die sexuelle Identität muss dem Körpergeschlecht nicht entsprechen und kann in einem Spannungsverhältnis dazu stehen. Von dieser Selbstdefinition begrifflich abzugrenzen ist die sexuelle Orientierung eines Menschen hinsichtlich der Bevorzugung von Sexualpartnern eines bestimmten Geschlechts.-«

So sieht das auch das Bundesverfassungsgericht. Es hat im Anschluss an die von ihm zitierte Definition der Bundesärztekammer ausgeführt:

-»In den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften besteht zudem weitgehend Einigkeit darüber, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lässt, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt wird.-«

Das entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Beschluss vom 11. 1. 2011 hat das Gericht ausgeführt:

-»Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1, 14; BVerfGE 121, 175, 190). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1, 15). Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243, 264). Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anforderungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.-«

Was das Bundesverfassungsgericht in dieser und in den von ihm zitieren weiteren Entscheidungen zum Selbstbestimmungsrecht von Transsexuellen ausgeführt hat, gilt in gleicher Weise für das Selbstbestimmungsrecht von Menschen, die sich ernsthaft und nachhaltig als nicht männlich und nicht weiblich empfinden. Deshalb fallen unter den Begriff -»Varianten der Geschlechtsentwicklung-« auch Abweichungen aufgrund von hormonellen Störungen gleich welcher Ursache und aufgrund eines abweichenden subjektiven Geschlechtsempfindens. Wenn man ihn wie die Begründung des Gesetzes
auf Menschen mit inkongruenten Geschlechtschromosomen, Genitalen und Gonaden beschränken würde, wäre das verfassungswidrig.

Der Begriff kann ohne Weiteres verfassungskonform so ausgelegt werden, wie das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten ist. Denn aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie der Begriff auszulegen ist. Eine von den engen Vorstellungen des Gesetzgebers abweichende weite verfassungskonforme Auslegung des Begriffs ist deshalb ohne Weiteres mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar.
Das Lustige dabei ist, dass man so langsam die ganzen Aussagen des BVerfG und anderer Stellen zur geschlechtlichen Selbstbestimmung zusammensetzen kann, so wie Bruns es hier tut. Denn dies sind universelle Grundsätze, sie gelten nicht nur für eine bestimmte Gruppe, sondern eben für alle Menschen. Wie Bruns es auch schon herausgearbeitet hat, der Gesetzgeber war, dank BVerfG, in einer Zwickmühle. Die mussten das Gesetz auf den Weg bringen, wollten aber keine einfache Antragslösung, daher beschlossen sie ein ärztliches Attest. Das Attest konnten sie aber, weil das BVerfG zu enge Grenzen bereits ausgeschlossen hatte, nicht auf eine kleine Menge von inter* Diagnosen beschränken. Daher wurde diese unspezifische Formulierung, die (böswillig) sehr eng interpretiert werden könnte, in das Gesetz aufgenommen. Doch dies hält einer näheren Überprüfung nicht stand, denn es gibt keine exakte Definition davon.

Da "Variante der Geschlechtsentwicklung" wissenschaftlich nicht hart definiert ist, sehe ich aktuell kein Risiko für Antragsteller_innen und Ärzt_innen, selbst wenn der_die Antragsteller_in offen trans* ist. Allenfalls könnte ein Standesamt den Antrag abzulehnen versuchen, doch das sollte dann sofort vor ein Gericht gebracht werden. Ich sähe gute Chancen, spätestens beim BVerfG Recht zu bekommen - würde das BVerfG dies zu kassieren versuchen, müssten sie sich selbst widersprechen, so wie es Bruns für mich klar dargelegt hat.

Doch ja, ich gehe davon aus, dass es irgendwelche Standesämter versuchen werden. Ich gehe auch davon aus, dass nicht alle Personen mit ablehnendem Bescheid den Gang zum Landgericht oder Oberlandesgericht und im Anschluss ggf. BVerfG gehen können oder wollen - vor allem da ab dem LG Anwaltszwang besteht, d.h. man ab hier mit höheren Kosten und Aufwand rechnen muss.

Aktuell ist es, das sehe ich auch so, eine Lücke, eine Tür, die einen Spalt offen steht. Jetzt haben trans* Menschen den Fuß in dieser Tür.

Liebe Grüße
nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 11:25
von Marielle
Hallo zusammen,

aus meiner Sicht geht es dabei um zwei Punkte, die zwar zusammenhängen, die man aber erstmal getrennt bewerten muss. Einerseits geht es um die (juristische, medizinische, moralische) Auslegung des Gesetzes und andererseits um den praktischen Umgang mit dem Gesetz

Der Punkt, dass das Gesetz in sich uneindeutig, fast schon widersprüchlich ist, wurde von Betroffenenverbänden schon während des Gesetzgebungsprozesses deutlich angesprochen. Er wurde von Seiten der Union und des BMI aber immer wieder vom Tisch geputzt *.

Es war ihnen völlig klar, dass sie mit ihrer Lieblingslösung -einer möglichst engen und rein körperbasierten Definition, die direkt im Gesetz enthalten ist- stumpf vor die Verfassungswand gefahren wären. So erklärt es sich, dass das Gesetz im Grundsatz die Unabhängigkeit der geschlechtlichen Identität von den körperlichen Gegebenheiten anerkennt, in dem es - bei ein und derselben körperlichen Diagnose- alle vier verfügbaren Eintragungsoptionen freistellt und eben nicht nur Divers anbietet, wie es nach ihrer eigenen Argumentation logisch gewesen wäre **.

Als Schutzwall für die konservative Seele wurde daher die Attestierung eingefügt. Allerdings ohne dazu eine eindeutig rechtsverbindliche Definition in das Gesetz zu schreiben (s.o.). Letztlich haben das BMI und die Union damit das Problem auf die Mediziner_innen und die Betroffenen abgeschoben, weil sie selbst es nicht auf eine sachlich richtige Art lösen wollten und ihre Wunschlösung eindeutig nicht gerichtsfest gewesen wäre.


Es wird daher entweder zu einer reibungslosen Anwendung des Gesetzes kommen, in der die Medizin ein sehr breites Verständnis von 'Varianten der Geschlechtsentwicklung' zugrundelegt und die Standesämter einfach die entsprechenden Vorgänge bearbeiten oder es werden Reibungen dabei entstehen, die zu gerichtlichen Klärungen führen. Ersteres hätte zwar den Makel der Attestierung, wäre aber ein relativ einfaches und schnelles Verfahren. Letzteres böte wieder die Chance auf Selbstbestimmtheit; irgendwann, nach Jahren der Prozessführung und erneuter Gesetzgebung (dann mit welcher Parlamentsmehrheit?)


Meine Sicht zur Frage des Umgangs der Betroffenen damit: Es gibt ein Gesetz. Jeder Mensch hierzulande soll selbst entscheiden, ob er die Regelungen dieses Gesetzes nutzt oder nicht. Die mediale Aufmerksamkeitserheischung durch Einzelpersonen, ohne dahinterstehendes Konzept, wird zur Etablierung eines reibungslosen Ablaufes aber jedenfalls nichts beitragen; im Gegenteil. Wer auf die Öffentlichkeitskarte setzt und auf die Änderung der gesetzlichen Situation abzielt (nur dazu ist öffentlicher Druck sinnvoll), sollte einen Plan haben und wissen, wie dieser auf dem Rechtsweg umzusetzen sein könnte. Und natürlich dazu bereit sein, die entsprechenden Verfahren zu betreiben. Selbstverliebte Tweets ohne Konzept helfen niemandem, bringen aber die Gegner_innen der Selbstbestimmung auf den Baum, wie sich an verschiedenen Einlassungen, u.a. auch von Trans*behandler_innen, schon erkennen lässt.


Habt es gut

Marielle


*) Ich erinnere mich sehr gern an den entgleisten Gesichtsausdruck eines CDU-Abgeordneten, der sich in einem Gespräch über dieses Gesetz selbst in die Situation gebracht hatte, eigentlich eine eindeutige Definition von 'Frau' und 'weiblicher Geschlechtsidentität' bringen zu müssen, um seine Argumentation zur Zugangsbeschränkung durch ärztliches Attest aufrechterhalten zu können. Er ist dann verbal ziemlich unelegant über dieses Problem hinweggestolpert und hat die üblichen Phrasen gebracht, mit denen die Konservativen ihre fundamentale Verweigerungshaltung 'begründet' haben. Sie wollten einfach keinen selbstbestimmten Zugang und kein Argument war ihnen zu krude, um das durchzusetzen.


**) Btw.: So hat es auch die AfD gefordert; natürlich einschliesslich "ausführlicher amtsärztlicher Begutachtung" vor der Attestierung. Der Abgrenzungsbedarf der Union gegenüber der AfD mag dazu beigetragen haben, dass das Gesetz so uneindeutig geworden ist, wie es jetzt ist, weil man öffentlich nicht allzu nah an die AfD-Position heranrücken wollte. Das man zumindest gedanklich nicht sooo sehr weit davon entfernt ist, wurde in der abschliessenden Lesung klar, als ein Unions-MdB einen Teil der Argumentation der AfD aus der vorhergehenden Sachverständigenanhörung zu seiner eigenen machte.

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 11:57
von nicole.f
Liebe Merielle,
wie immer scharf analysiert und ich stimme Dir eigentlich zu, möchte jedoch den Aspekt der Öffentlichkeit noch einmal aufgreifen, Du schreibst:
Marielle hat geschrieben: Sa 16. Feb 2019, 11:25 Meine Sicht zur Frage des Umgangs der Betroffenen damit: Es gibt ein Gesetz. Jeder Mensch hierzulande soll selbst entscheiden, ob er die Regelungen dieses Gesetzes nutzt oder nicht. Die mediale Aufmerksamkeitserheischung durch Einzelpersonen, ohne dahinterstehendes Konzept, wird zur Etablierung eines reibungslosen Ablaufes aber jedenfalls nichts beitragen; im Gegenteil. Wer auf die Öffentlichkeitskarte setzt und auf die Änderung der gesetzlichen Situation abzielt (nur dazu ist öffentlicher Druck sinnvoll), sollte einen Plan haben und wissen, wie dieser auf dem Rechtsweg umzusetzen sein könnte. Und natürlich dazu bereit sein, die entsprechenden Verfahren zu betreiben. Selbstverliebte Tweets ohne Konzept helfen niemandem, bringen aber die Gegner_innen der Selbstbestimmung auf den Baum, wie sich an verschiedenen Einlassungen, u.a. auch von Trans*behandler_innen, schon erkennen lässt.
Ich es auch so, dass Personen, die sich an die Öffentlichkeit begeben, immer und grundsätzlich über die Folgen aufgeklärt sein müssen und auch eine Plan haben sollten, warum sie dies tun. Der Plan oder das Ziel kann vielfältig sein, sei es auch nur andere auf etwas aufmerksam zu machen (z.B. andere Betroffene). Doch die möglichen Folgen für sich selbst und andere sollte jede_r immer mit bedenken. In der Öffentlichkeit ist man eben nicht mehr nur allein für sich verantwortlich.

Etwas anders sehe ich allerdings die mögliche Zielsetzung beim Schaffen von Öffentlichkeit in dieser Frage. Ja, eine Gesetzesänderung wäre ein mögliches Ziel, aber nicht das einzige. Eine Präzisierung des Gesetzes kann auch ohne den Gesetzgeber bspw. durch Verwaltungsvorschriften durch die Länder an die Standesämter erfolgen. Diese könnten die Situation verbessern und verschlechtern, je nachdem, wie die jeweilige Landesregierung drauf ist. Öffentlichkeit könnte hier helfen, die Situation eher zu verbessern, als zu verschlechtern. Wenn Öffentlichkeit vorhanden und sensibilisiert ist, sorgt ein sich negativ auswirkender Erlass (oder die Diskussion darüber) für negativ Schlagzeilen, die keine Regierung will. Wenn niemand davon weiß, dann kann das einfach still während den nächsten "Brot und Spielen" durchgewunken werden.

Öffentlichkeit kann auch die kruden Argumente der Konservativen entkräften. Wir alle wissen, dass diese mit Horror Szenarien und Schreckensbildern zu argumentieren versuchen ("Wenn wir das machen, dann ...!!!"), ohne dies jedoch beweisen zu können. Das Problem ist, wir können das Gegenteil auch erst belegen, wenn wir öffentliche Gegenbeispiele anführen können. Auch hier denke ich, ist eben Öffentlichkeit zu schaffen wirkmächtig, es nimmt den Schwarzmalern den Wind aus den Segeln. Last but not least denke ich auch, wenn genug positive Fälle bekannt sind, dies könnte allerdings auch eine Studie lösen, dann wird es immer schwerer ohne triftigen Grund zurück zu rudern und neue Beschränkungen zu erfinden. Wie sollte dann die Ungleichheit zwischen jenen, die unter gleichen Voraussetzungen etwas zugesprochen bekommen haben und jenen die es dann nicht mehr erhalten sollen gerechtfertigt werden? Und hier geht es auch noch um universelle Grund- und Menschenrechte, die weder räumlich noch zeitlich beschränkt sind.

Aber ja, Öffentlichkeit zu schaffen muss wohl überlegt sein und so sehr man sich für die Betroffenen, die es nun geschafft haben, auch freut, manches hinterlässt einen faden und besorgten Nachgeschmack.

Nichtsdestotrotz halte ich gar nichts von dem erhobenen Zeigefinger mancher Leute, die nun meinen, wenn trans* Personen dies in Anspruch nähmen, machten sie sich oder ihre Ärzt_innen strafbar und sollten deshalb lieber den Mund halten und dies keinem verraten. Dies halte ich für ausgemachten Blödsinn und diese Leute sollten sich lieber mal überlegen, ob sie sich nicht selbst mit der Unterstellung von Straftaten der üblen Nachrede schuldig machen.

Meine Hoffnung ist, dass die Praxis zum -§45b PStG pragmatisch bleibt und bald das standard Prozedere für inter* und trans* Personen wird und wir dadurch de-facto eine Antragslösung bekommen haben.

Schönes Wochenende, genießt die Sonne!

Liebe Grüße
nicole

Re: LSVD zu den Neuregelungen im Personenstandsgesetz

Verfasst: Sa 16. Feb 2019, 12:28
von Nicole Fritz
Anne-Mette hat geschrieben: Fr 15. Feb 2019, 20:04 aus dem verlinkten Text:
Nein. Ich habe ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zu meiner Hausärztin. Als ich ihr davon erzählte, hat sich die ganze Praxisbelegschaft riesig gefreut. Es haben alle vor dem einen Computer-Bildschirm gesessen und das Attest formuliert.
So eine Äußerung, die in viele Verbreitungsorgane ausgegeben wird, finde ich sehr problematisch, einige andere Textstellen auch.
Hallo allerseits, hallo Anne-Mette,

jetzt habe ich ein schlechtes Gewissen. Ich habe dieser Laura bei Facebook eine PN geschickt und gefragt, wie sie zu diesem Attest bei ihrer Hausärztin gekommen ist. Eine Antwort habe ich nicht erhalten. Dafür findet es Laura wohl besser die Sache öffentlich an die große Glocke zu hängen. Mir hat sie damit nun sicher eher weniger geholfen. Aber das entspricht offensichtlich dieser neumodischen Facebook-und-Twitter-Selbstdarstellungs-"Kultur". Warum habe ich diese Frage wohl per PN gestellt?

Da hat Nicole wieder einmal etwas dazu gelernt!

LG Nicole