Ich habe mal versucht ein wenig inhaltliche Kritik aufzuschreiben und auch etwas mit Belegen zu hinterlegen...
Kritik MDS Begutachtungsanletung (aka MDS Richtlinie, MDS Leitlinie)
0. "Transsexualismus F64.0"
Es wird an der varalteten und psychopathologischen und stigmatisierenden Diagnose "Transsexualismus" festgehalten und versucht dies über Sozialgesetzgebung und den ICD-10GM zu begründen. Mit etwas mehr Willen, wäre dies auch sicherlich vermeidbar.
Das Beharren auf ICD-10GM sowie die diagnostischen Leitlinien des ICD-10 stellt einen Verstoß gegen SGB-V -§2 (1) dar: "...Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen."
Maßgebliche internationale und nationale Regelwerke spiegeln aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Behandlugsnmethoden wieder, wie DSM-5 (2013), WPATH SOC v7 (2011), ICD-11 (2019) und die AWMF-S3 Leitlinie (2019) - die ICD-10 stammt aus dem Jahr 1990, "The ICD-10 Classification of Mental and Behavioural Disorders" von 1993.
1. ausschließlich trans* binär
Non-binary wird explizit ausgeschlossen (2.5.1, S. 14)
Mit binärer Geschlechtsidentität ist die in unserer Gesellschaft übliche Zweiteilung in männlich und weiblich gemeint. Non-binäre Geschlechtsidentität meint, dass diese Zweiteilung nicht streng verortet ist. In letzteren Fällen besteht kein Transsexualismus i.S. dieser BGA.
2. ausschließlich Erwachsene
KiJu wird nicht erfasst, sogar ausdrücklich ausgeschlossen (S. 7)
Gegenstand dieser Begutachtungsanleitung sind nicht
...
- die Begutachtung von geschlechtsangleichenden Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen,
3. starre Fristen
weiterhin wird eine "Kurzzeittherapie" (KZT, 12 Sitzung à 50 min innerhalb von mindestens 6 Monaten) als Mindestmaß für psychotherapeutische Sitzung zur Anamnese, Diagnose und Indikationsstellung vorgeschrieben (2.5.5, S. 19)
In Bezug auf den zeitlichen Umfang psychiatrischer und psychotherapeutischer Mittel zur Behandlung
des krankheitswertigen Leidensdruckes wird dieser Umfang einer KZT als mindestens erforderlich
angesehen,
Zusätzlich werden mindestens 12 Monate psychotherapeutisch begleiteter "Alltagserfahrung in allen Lebensbereichen" vorausgesetzt, sowie, aus den WPATH "Standards of Care" abgeleitet, bestehen der "Transsexualität" seit mindestens 24 Monaten.
4. regelhafter Versuch zur "psychotherapeutischen Linderung des Leidensdrucks"
dies kommt einem Trans* Heilungsversuch durch Psychotherapie gleich! (2.5.5, S. 18,19)
, um zu klären, dass der krankheitswertige Leidensdruck durch psychiatrische und psychotherapeutische Mittel nicht ausreichend gelindert werden konnte.
S. 35
Im psychiatrisch/psychotherapeutischen Befundbericht muss nachvollziehbar und konkret dargelegt sein,
- mit welchen Maßnahmen der Leidensdruck konkret behandelt wurde,
- welche Änderungen sich im Behandlungsverlauf bzgl. der Auswirkungen auf soziale, berufliche oder andere wichtige Funktionsbereiche ergeben haben,
- in welchem Zeitraum und Umfang die Behandlung erfolgte,
- dass trotz psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung weiterhin ein krankheitswertiger Leidensdruck besteht.
Dr. Hagen Löwenberg: "Psychotherapie ist im Kern ein emanzipatorischer Prozess. Verordnete psychotherapeutische Maßnahmen zu applizieren, setzt eine antitherapeutische Grundhaltung voraus. Für einen solchen Behandlungsansatz stehe ich als Psychotherapeut nicht zur Verfügung."
Der empfohlene Behandlungsansatz kann als Konversionsversuch gewertet werden. Therapeut*innen, die sich danach richtenm könnten sich nach -§3 KonvBehSchG strafbar machen:
-§ 3 Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns
Es ist untersagt, für eine Konversionsbehandlung zu werben oder diese anzubieten oder zu vermitteln.
5. Alltagstest
nach wie vor regelhafte Vorschrift zur "Alltagserprobung" in allen Lebensbereichen (aka "Alltagstest") (S. 21)
Aus sozialmedizinischer Sicht wird daher vor geschlechtsangleichenden Maßnahmen i.d.R. eine therapeutisch begleitete Alltagserfahrung in der angestrebten Geschlechtsrolle kontinuierlich und in allen Lebensbereichen über einen ausreichend langen Zeitraum als erforderlich angesehen.
Möglicher Verstoß gegen Yogyakarta Prinzipien? Diskriminierungsfreier Zugang zur Gesundheitsversorgung, aber Alltagstest kann, gerade für trans* weibliche Menschen, zu Diskriminierungserfahrungen führen.
WPATH SOC: sozialverträglich und nur in Absprache mit Klient_in, keine Verpflichtung
AWMF S3: _kann_ hilfreich sein, aber soll keine Pflicht sein
6. diskriminierende Differentialdiagnostik Homosexualität
es wird explizit verlangt, eine mögliche Homosexualität als Grund auszuschließen
Wesentliche Überlegungen zur Differentialdiagnostik und Komorbidität betreffen daher:
...
Geschlechtsidentitätsprobleme, die in der Ablehnung einer homosexuellen Orientierung begründet sind,
Für diese Behauptung gibt es keinen wissenschaftlichen Beleg. Eher im Gegenteil zeigen Studien (Quellen!), dass sich bei dem überwiegenden Teil der trans* Menschen ihre sexuelle Orientierung im Rahmen der Transition nicht verändert und diese mehrheitlich nach erfolgter Transition in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, was einer internalisierten Homofeindlichkeit deutlich widerspricht.
7. diskriminierende Differentialdiagnostik "Transvestitismus"
es wird explizit verlangt, möglichen "Transvestitismus" als Ursache auszuschließen. Dies betrifft de facto vor allem trans* weibliche Menschen und muss als trans* misogyn interpretiert werden:
Wesentliche Überlegungen zur Differentialdiagnostik und Komorbidität betreffen daher:
...
Transvestitismus (F64.1, F65.1) im Gegensatz zu einem dauerhaften und tiefen Wunsch nach körperlicher und sozialer Angleichung an das andere Geschlecht.
8. diskriminierende Differentialdiagnostik "Schizophrenie" (S. 45)
Wissenschaftlich widerlegt, Schizophrenie kann nicht Auslöser von Trans* sein. Dies ist eine alte Fehleinschätzung und eine psychopathologische trans* feindliche Unterstellung! (Film "Das Schweigen der Lämmer")
darf nicht ein Symptom einer anderen psychischen Störung, wie z.B. einer Schizophrenie, sein.
Davon abgesehen ist die Formulierung schrecklich "darf nicht ein Symptom einer anderen psychischen Störung...sein", "andere psychischen Störung" heißt also soviel wie als noch eine andere, außer der bereits vorhandenen psychischen Störung Transsexualität - pfuij!
9. Erhöhter Dokumentationsaufwand durch Behandler_innen
aufwändige Dokumentation auch durch somatische Behanlder_innen (S. 23)
Die Stellung der Indikation für eine geschlechtsangleichende Maßnahme erfolgt in zwei Schritten: die psychiatrische/psychotherapeutische Indikationsstellung und die somatisch-ärztliche Indikationsstellung durch die Ärztin/den Arzt, die/der die Maßnahme durchführen soll.
...
"Beinhalten soll es:
1. die der Behandlung zugrundeliegende Diagnose
2. eine Aussage zu den ggfs. begleitenden psychischen Störungen
3. die jeweils empfohlene Behandlung
4. die Informiertheit des Behandlungssuchenden über Diagnose und
5. die Informiertheit des Behandlungssuchenden über alternative Optionen der Behandlung(en)."
...
ergänzend zu den o.g. Punkten Informationen enthalten über:
- eine ausreichende psychosoziale Stabilität,
- die Fähigkeit der Person zur realistischen Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen der geplanten Maßnahme,
- die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahme,
- eine geplante transitionsbegleitende Nachsorge aus psychosozialer Sicht.
Zur Begutachtung beim MDK mindestens vorzulegen (S. 32,33):
- Ausführlicher psychiatrisch/psychotherapeutischer Befund- und Verlaufsbericht mit Angaben zu
* Anamnese,
* Diagnose und differentialdiagnostische Überlegungen,
* begleitenden psychischen Störungen,
* krankheitswertigem Leidensdruck,
* Behandlung des Leidensdruckes,
* Behandlung der Komorbiditäten (falls vorhanden),
* Begleitung der Alltagserfahrungen,
- Befundberichte zu somatischen Untersuchungsergebnissen (z.B. gynäkologisch, andrologisch, urologisch, endokrinologisch),
- Psychiatrisch/psychotherapeutische Indikationsstellung zur medizinischen Notwendigkeit der beantragten geschlechtsangleichenden Maßnahme,
- Somatisch-ärztliche Indikationsstellung durch die/den die beantragte geschlechtsangleichende Maßnahme durchführende Ärztin/Arzt inkl. Nachweis der Aufklärung,
- Leistungsauszug der Krankenkasse der letzten fünf Jahre.
Optional
- Ein biografischer Bericht der Versicherten zum transsexuellen Werdegang, den bisherigen Behandlungsmaßnahmen und der bisherigen Alltagserfahrung sowie zur aktuellen Lebenssituation,
- Gerichtsgutachten, sofern bereits eine gerichtliche Vornamens- / Personenstandsänderung nach dem Transsexuellengesetz durchgeführt wurde.
10. Allgemein
In der Einleitung wird mehrfach auf die Deutsche Rechtslage sowie den noch gültigen ICD-10GM zur Begründung der Kriterien verwiesen, in der Folge wird aber immer wieder, wo es dem MDS passend erscheint, doch auf den für Deutschland nicht relevanten DSM-5 verwiesen. Das passt nicht zusammen.
Dr. Hagen Löwenberg: "Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf zu verweisen, dass es für die von der S3-Leitlinie abweichenden Empfehlungen der MDS-Anleitung überhaupt keine wissenschaftliche Evidenz und auch keinen Expertenkonsens gibt."
Ich stehe mit BVT* und in NRW mit dem NGVT* in Kontakt zur Erarbeitung von Verbands-Stellungnahmen. Weitere Kritikpunkte oder Kommentare zu den zuvor genannten wären dafür super hilfreich! Dann kann dies dort noch einfließen.
Liebe Grüße
nicole