Also Korte und die Wiederholung der fiktionalen Bedrohung bei der Psychologin lassen wir mal weg, aber der facepalm der Woche geht an den Jura-Prof.Dr. aus Kiel, der auf "eine Vielzahl von Normen, die anhand des weiblichen oder männlichen Geschlechts geschlechterdifferenzierende Zuordnungen sowie Rechte- und Pflichtenzuweisungen vornehmen" abhebt und für die Unterscheidung das Personenstandsregister heranzieht. , "Dauerhaft, verlässlich und objektivierbar beurkundet". Zu dem Lacher kommen wir später...
Okay. Und welche geschlechterdifferenzierten Dinge wären das? Fußnote 15: Gleichstellung, Mutterschutz, Arbeitsschutz.
Es ist ihm wohl noch nicht aufgefallen, dass im Falle von trans Personen der Personenstandseintrag nicht unbedingt zielführend ist. Zeugende Frauen, gebärende Männer, Diskriminierung von trans Personen, die auch mit "objektivierbar beurkundetem" Personenstandseintrag aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden, usw.
Den von ihm zitierten Autorinnen (ja, drei Frauen) Dr. Nina Althoff, Greta Schabram, Dr. Petra Follmar-Otto in ihrem Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt"(
PDF) hingegen schon:
Unionsrechtlich ist hingegen in zentralen Bereichen, wie dem Beschäftigungssektor, umfassen-der Schutz vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts vorgegeben. Davon sind auch inter- und transgeschlechtliche Menschen umfasst. So hat der EuGH die Diskriminierung wegen einer "Geschlechtsumwandlung" als Geschlechterdiskriminierung gewertet mit der Begründung, dass die betreffende Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Grundsatz auf eine Gesellschaft abziele, in der das Geschlecht im sozialen Alltag keine Rolle mehr spielt
So kann es zu Anwendungsfragen der mutterschutzrechtlichen Vorschriften auf inter- und transgeschlechtliche Personen kommen, die schwanger sind, gebären oder stillen. Während für Personen ohne einen Geschlechtseintrag eine direkte oder mindestens analoge Anwen-dung im Ergebnis unstreitig sein dürfte, kann sich dies für eine transgeschlechtliche Person mit einem männlichen Geschlechtseintrag in der Praxis problematischer gestalten.
[...] Eine Behand-lung entsprechend dem Selbstverständnis der betroffenen Person ist rechtlich nicht sicherge-stellt, vielmehr wird hier alleine auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag abgestellt.
Deshalb kamen sie auch 2017 bereits zu folgende Zielsetzungen(S.95):
Vor diesem Hintergrund soll das Mantelgesetz dazu dienen, dass
- ein selbstbestimmter Personenstandseintrag zum Geschlecht basierend auf Selbstauskunft unabhängig von weiteren Nachweisen für alle Altersgruppen gewährleistet wird. Auf einen Geschlechtseintrag direkt nach Geburt wird entsprechend verzichtet
- Geschlechtervielfalt im Personenstand unter anderem durch Möglichkeiten einer dritten Geschlechtsoption und eines langfristigen Verzichts auf einen Geschlechtseintrag anerkannt wird;
- Verfahren zur Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und des Vor-namens vereinfacht werden und auf der Basis der Selbstbestimmung erfolgen
- Folgefragen im Personenstandsrecht und in verwandten Rechtsgebieten geregelt sind
- Kernregelungen des Familienrechts in Bezug auf Abstammung und rechtlich geschützte Beziehungen geschlechterinklusiv gestaltet sind
- der Kreis der Begünstigten mutterschutzrechtlicher Regelungen unabhängig vom Geschlechtseintrag klargestellt wird
- die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung intergeschlechtlicher Säuglinge und Kleinkinder vor Eingriffen an den Genitalien und Keimdrüsen ohne zwingende medizini-sche Notwendigkeit geschützt werden
- Diskriminierungsschutz und Gleichstellung für inter- und transgeschlechtliche Menschen verbessert werden
- die Bedarfe von inter- und transgeschlechtlichen Menschen im Rahmen von Durchsuchun-gen und Unterbringungen gemäß dem Strafvollzugs- oder Bundespolizeigesetz berücksich-tigt werden
- auf geschlechtsbezogene Angaben im Rahmen der Rentenversicherungsnummer verzichtet wird
- Beratungsansprüche für Eltern, Kinder und Jugendliche zu Fragen des Geschlechtervielfalts-gesetzes im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen werden
- der Geschlechtervielfalt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen wird.
Und die deklinieren sie dann auch im Teil 3 ausführlich durch.
Da steht also schon seit 2017, dass das, was er rechtlich bedenklich findet, sich durch entsprechende Folgeregelungen erstens mühelos und zweitens modern und an die Realität angepasst regeln lässt. Das ist also ein
How to shoot yourself in the foot auf jura.
Der Stand der Wissenschaft ist eben, dass die persönliche Zuordnung oder auch nicht-Zuordnung zu den aktuell angebotenen Geschlechterrollen, auch manifestiert in einem der vier Personenstandseinträge, nicht dauerhaft, verlässlich, objektivierbar ist.
Der Personenstandseintrag als Basis für Rechte und Pflichten muss deshalb in den einzelnen Regelungen durch die eigentlich gemeinten Schutzmerkmale ersetzt werden: Wer ein Kind austrägt oder geboren hat, braucht bestimmte Schutz- und Hilfsmaßnahmen, egal ob im Standesamt m, w, d oder nix eingetragen ist. Arbeitsschutz an die körperlichen Bedürfnisse anpassen. Usw.
Dass er BVerfG 2011 zitiert, das Jahr in dem Zwangssterilisation nach TSG abgeschafft wurde, 2 Jahre vor dem ersten echten Bruch mit binären Einträgen, etc. finde ich schon ziemlich perfide und fast schon absichtlich irreführend. Oktober 2017 hat das BVerfG nämlich klargestellt, dass der Staat prinzipiell den Personenstand auch abschaffen könnte.
Weil eben, s.o., das Geschlecht im sozialen Alltag keine Rolle mehr spielen sollte, bzw im Recht nicht mehr spielen darf.
Wenn das gegeben ist, entfällt auch das (immer noch) fiktive Missbrauchs- und Bedrohungsszenario durch "mal eben aus Jux oder bösem Willen geänderten Personenstandseinträgen.