Rechtsgutachten zu geschlechtergerechter Sprache an Hochschulen
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Jaddy
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Rechtsgutachten zu geschlechtergerechter Sprache an Hochschulen

Post 1 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Prof. Dr. Ulrike Lembke, Expertin für rechtliche Geschlechterstudien und Richterin des Berliner Verfassungsgerichtshofes hat ein Rechtsgutachten zu "Sprachverboten an Hochschulen und die Pflicht zu geschlechtergerechter Sprache" erstellt, im Auftrag der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (bukof) e.V.

Das komplette Gutachten und eine Zusammenfassug der Ergebnisse können auf https://bukof.de/inhalte/veroeffentlichungen/ geladen werden (PDF). Mal ganz knapp in Stichpunkten (aus der Zusammenfassung):
  • Es besteht eine Rechtspflicht zur sprachlichen Gleichbehandlung. Das GG verpflichtet den Staat, selbst nicht zu diskriminieren und zur aktiven Beseitigung der strukturellen Benachteiligung von Frauen - plus inzwischen auch TIN* Personen. BVerfG Entscheide und Gesetzesänderungen (§45b, SBGG) sei dank.
  • Rechtspflicht zu (geschlechtlich) korrekter Anrede. Insbesondere nach Änderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags. Betrifft Anschreiben, Formulare, usw. Nicht-binäre Menschen dürfen nicht genötigt werden, sich als Frau oder Mann zu identifizieren.
  • Rein männliche Formen sparen nicht nur Frauen aus, sondern auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen aus, daher nicht erlaubt. Geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache darf weder auf Kosten von Frauen und Mädchen noch auf Kosten von TIN* Personen gehen.
  • Als Körperschaften öffentlichen Rechts sind Hochschulen an das Grundrecht auf Gleichberechtigung , das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unmittelbar gebunden.
  • Sprachverbote sind verfassungswidrig und gesetzeswidrige Anweisungen zur Diskriminierung. Dieser Befund ist weder durch die Berufung auf den Rechtschreibrat noch das „Amtliche Regelwerk“ zu erschüttern. Sie sind unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gleichberechtigung, dem Verbot der Geschlechtsdiskriminierung und dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz.
  • Sprachverbote sind unvereinbar mit zentralen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder, mutmasslich auch mit Bundesgesetzen, Personenstandsgesetz (PStG) und Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Sie sind schon daher als Verwaltungsbinnenrecht völlig unzulässig.
  • Der Rat für deutsche Rechtschreibung (RfdR) und das „Amtliche Regelwerk“ hat keinerlei Kompetenzen, um selbst verbindliche Regelungen zu setzen. Das „Amtliche Regelwerk“ (für die deutsche Rechtschreibung) ist weder von einem Amt noch als solches verbindlich; seine verbindliche Anwendung in Schulen oder Verwaltung muss vielmehr durch staatliche, grundrechtsverpflichtete Stellen angeordnet werden.
Das ganze ist im Hinblick auf Hochschulen erstellt, gilt aber logischerweise sinngemäss für alle staatlichen Stellen vom Bund bis runter in kommunale Ämter. Dazu hatte Lembke schon 2021 ein ähnliches Gutachten erstellt, das ich ein paar Gemeinderät*innen hier um die Ohren gehauen habe. Zusammenfassung und vollständiger Text u.a. von der Antidiskriminierungsstelle verlinkt: https://www.antidiskriminierungsstelle. ... gen_3.html

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Einordnung oben sind auch die Abschnitte "Sprachverbote als Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat" und "Gleichstellung und Antidiskriminierung als Zukunftsaufgaben von Hochschulen" interessanter Lesestoff, um politische Verbote geschlechtergerechter Sprache im grösseren Zusammenhang zu betrachten.
Michi
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Re: Rechtsgutachten zu geschlechtergerechter Sprache an Hochschulen

Post 2 im Thema

Beitrag von Michi »

Jaddy hat geschrieben: Mi 15. Apr 2026, 10:42 Sprachverbote sind verfassungswidrig und gesetzeswidrige Anweisungen zur Diskriminierung. Dieser Befund ist weder durch die Berufung auf den Rechtschreibrat noch das „Amtliche Regelwerk“ zu erschüttern. Sie sind unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gleichberechtigung, dem Verbot der Geschlechtsdiskriminierung und dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz.
Danke Frau Lembke für diese Klarstellung. Damit stellt sich jedoch automatisch die Frage: Was ist dann mit dem amtlichen Genderverbot in Bayern und Thüringen? Da wird durch die Landesregierungen konkret gegen die Verfassung verstoßen, und nichts passiert.
Wenn dir jemand auf den Fuß tritt, schreist du "Aua" und erwartest eine Entschuldigung.
Mir treten andere dauernd auf die Füße und erwarten, dass ich mich dafür entschuldige, dass es mir weh tut.
Jaddy
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Re: Rechtsgutachten zu geschlechtergerechter Sprache an Hochschulen

Post 3 im Thema

Beitrag von Jaddy »

Michi hat geschrieben: Mi 15. Apr 2026, 11:16 Danke Frau Lembke für diese Klarstellung. Damit stellt sich jedoch automatisch die Frage: Was ist dann mit dem amtlichen Genderverbot in Bayern und Thüringen? Da wird durch die Landesregierungen konkret gegen die Verfassung verstoßen, und nichts passiert.
Tja, da gibt es Lücken im Rechtschutz:
Sprachverbote als Verwaltungsbinnenrecht und das Rechtsschutzproblem (S. 54-56)

Der Erlass der Sprachverbote als (vorgeblich) rein intern-organisatorisch wirkendes Verwaltungsbinnenrecht erschwert den Rechtsschutz hiergegen nicht unerheblich.

Mangels unmittelbarer Außenwirkung könnte das gerichtliche Vorgehen gegen die Sprachverbote selbst erheblich eingeschränkt sein, so dass nur die Rechtsmobilisierung durch Betroffene gegen jeweils konkret grundrechtsverletzendes staatliches Sprachhandeln möglich wäre. Dies dürfte ebenso auf Hürden treffen wie das Remonstrationsrecht von zu diskriminierendem Sprachhandeln angewiesenen Beamt*innen oder die Berufung auf das Verbot der Anweisung zur Diskriminierung gemäß § 3 Absatz 5 AGG durch Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Hochschulen könnten ggf. versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihre Aufgabenerfüllung durch die Sprachverbote in relevanter Weise behindert wird. Der rechtlich wie tatsächlich defizitäre Rechtsschutz gegen verfassungswidriges Vorgehen der Exekutive bleibt eine unbewältigte rechtsstaatliche Herausforderung.
Es könnten bspw tin-rechtshilfe zusammen mit GFF o.ä. eine Klage in einem konkreten Fall unterstützen. Also eine Person, die so exemplarisch betroffen ist, dass sich daran ein allgemeiner Fall festmachen lässt. Mit geschickter Wahl, unter anderem der zuständigen Gerichte, liesse sich ggf schnell eine mindestens landesbezogene Verfassungsbeschwerde erreichen.

Gleiches Problem, verfassungswidriges Vorgehen der Exekutive, gibt es ja auch in anderen Bereichen. Insbesondere bei Innenmysterien. Stichwort BaWü Verordnung für SBGG Änderungsmitteilungen, aber auch viele Überwachungsmassnahmen. Sozialgesetzgebung zur Grundsicherung ist mit Sicherheit in Teilen verfassungswidrig. Und so weiter.
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