Das komplette Gutachten und eine Zusammenfassug der Ergebnisse können auf https://bukof.de/inhalte/veroeffentlichungen/ geladen werden (PDF). Mal ganz knapp in Stichpunkten (aus der Zusammenfassung):
- Es besteht eine Rechtspflicht zur sprachlichen Gleichbehandlung. Das GG verpflichtet den Staat, selbst nicht zu diskriminieren und zur aktiven Beseitigung der strukturellen Benachteiligung von Frauen - plus inzwischen auch TIN* Personen. BVerfG Entscheide und Gesetzesänderungen (§45b, SBGG) sei dank.
- Rechtspflicht zu (geschlechtlich) korrekter Anrede. Insbesondere nach Änderung des Vornamens oder des Geschlechtseintrags. Betrifft Anschreiben, Formulare, usw. Nicht-binäre Menschen dürfen nicht genötigt werden, sich als Frau oder Mann zu identifizieren.
- Rein männliche Formen sparen nicht nur Frauen aus, sondern auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen aus, daher nicht erlaubt. Geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache darf weder auf Kosten von Frauen und Mädchen noch auf Kosten von TIN* Personen gehen.
- Als Körperschaften öffentlichen Rechts sind Hochschulen an das Grundrecht auf Gleichberechtigung , das Verbot der Geschlechtsdiskriminierung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht unmittelbar gebunden.
- Sprachverbote sind verfassungswidrig und gesetzeswidrige Anweisungen zur Diskriminierung. Dieser Befund ist weder durch die Berufung auf den Rechtschreibrat noch das „Amtliche Regelwerk“ zu erschüttern. Sie sind unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gleichberechtigung, dem Verbot der Geschlechtsdiskriminierung und dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz.
- Sprachverbote sind unvereinbar mit zentralen Regelungen in den Hochschulgesetzen der Länder, mutmasslich auch mit Bundesgesetzen, Personenstandsgesetz (PStG) und Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Sie sind schon daher als Verwaltungsbinnenrecht völlig unzulässig.
- Der Rat für deutsche Rechtschreibung (RfdR) und das „Amtliche Regelwerk“ hat keinerlei Kompetenzen, um selbst verbindliche Regelungen zu setzen. Das „Amtliche Regelwerk“ (für die deutsche Rechtschreibung) ist weder von einem Amt noch als solches verbindlich; seine verbindliche Anwendung in Schulen oder Verwaltung muss vielmehr durch staatliche, grundrechtsverpflichtete Stellen angeordnet werden.
Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Einordnung oben sind auch die Abschnitte "Sprachverbote als Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat" und "Gleichstellung und Antidiskriminierung als Zukunftsaufgaben von Hochschulen" interessanter Lesestoff, um politische Verbote geschlechtergerechter Sprache im grösseren Zusammenhang zu betrachten.