Die Argumentation der klagenden Seite war, dass die Angabe nicht für die Erbringung der Leistung erforderlich sei und die zwingende Abfrage deshalb gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstösst.
Der Gerichtshof schliesst sich der klagenden Seite an. Aus der Presserklärung (die volle Begründung liegt nich nicht schriftlich vor):
Kurz:muss die Verarbeitung von Daten für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags objektiv unerlässlich sein, damit sie für die Erfüllung eines Vertrags als erforderlich angesehen werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruht, nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehen, was eine praktikable und weniger einschneidende Lösung wäre.
1. Die Anrede braucht's nicht und schon gar nicht als verpflichtende Angabe und auf jeden Fall nicht auf nur zwei Optionen beschränkt.
2. Die DSGVO gilt: Unternehmen und Behörden dürfen nur die Daten abfragen, speichern, verarbeiten, die sie tatsächlich für ihre Leistung brauchen. Geschlecht gehört in 99,9% aller Fälle nicht dazu.
Ob die Tickets überhaupt personalisiert sein müssen, stelle ich eh in Frage. Das war aber nicht Thema.
Ein sehr schönes Urteil. Viel höher angesiedelt als das OLG Frankfurt gegen die Bahn und vor allem EU-weit verbindlich, basierend auf der EU-weit geltenden Datenschutzgrundverordnung.