§45b PStG geht aus einem ganz einfachem Grund nicht: Der Bundesgerichtshof hat leider am 22. April 2020 in einem Leitsatzurteil entschieden, dass dieser Paragraph nur für intersexuelle Menschen gilt. Ich zittiere:
Hinzu kommt, dass bei ersatzlosem Wegfall des §5 TSG (Offenbarungsverbot) jegliche rechtliche Basis für das Umschreiben der Zeugnisse etc. wegfallen würde.Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.
Und ja ich weiß, dass einige die Dokumente auch ohne TSG umschreiben, aber es sind definitiv nicht alle Firmen und Institutionen, die uns da gerne entgegenkommen.
Also muss da eigentlich ein neues Gesetz her, das das regelt. Das Selbstbestimmungsgesetz soll zudem das Offenbarungsverbot zu unseren Gunsten etwas verschärfen.
LG
Patricia
 
 