Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels
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Anne-Mette
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz
Pressemitteilung Nr. 103/2017 vom 24. November 2017
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 7-103.html
Pressemitteilung Nr. 103/2017 vom 24. November 2017
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Svetlana L
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Das ist ein herber Rückschlag!
Im Intersex-Urteil wurde noch anerkannt, dass der geschlechtlichen Identität eine konstituierende Stellung innerhalb des Persönlichkeitsrechts zukommt und diese somit durch Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 GG geschützt ist. Da passt es m. E. überhaupt nicht, dass der Fall nicht mal zur Entscheidung angenommen wurde. Ein schwarzer Tag für die Rechte und die Menschenwürde transgeschlechtlicher Menschen.
Im Intersex-Urteil wurde noch anerkannt, dass der geschlechtlichen Identität eine konstituierende Stellung innerhalb des Persönlichkeitsrechts zukommt und diese somit durch Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 GG geschützt ist. Da passt es m. E. überhaupt nicht, dass der Fall nicht mal zur Entscheidung angenommen wurde. Ein schwarzer Tag für die Rechte und die Menschenwürde transgeschlechtlicher Menschen.
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Jaddy
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Schade. Das hätte einen netten Anstoss gegeben, die Hürden zu kippen. Ich lerne gerade noch viel dazu, welche Interessen da eigentiich mit geschützt werden sollen...
Die Begründung ist aber trotzdem spannend zu lesen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 74717.html
Am interessantesten finde die Absätze 11 bis 13, wo nochmal betont wird, dass nur festgestellt werden soll, dass der Wunsch zum Wechsel "stabil und irreversibel" ist. Keine Zwangstherapie, keine unnötiog intimen Fragen nach Kindheit, Sexleben, etc., sondern nur die obige Feststellung. Alles andere wäre dann quasi Missbrauch der gutachterlichen Position, der in der Praxis aber wohl zu häufig vorkommt.
Die Begründung ist aber trotzdem spannend zu lesen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 74717.html
Am interessantesten finde die Absätze 11 bis 13, wo nochmal betont wird, dass nur festgestellt werden soll, dass der Wunsch zum Wechsel "stabil und irreversibel" ist. Keine Zwangstherapie, keine unnötiog intimen Fragen nach Kindheit, Sexleben, etc., sondern nur die obige Feststellung. Alles andere wäre dann quasi Missbrauch der gutachterlichen Position, der in der Praxis aber wohl zu häufig vorkommt.
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ab08
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Auf jeden Fall ein Rückschritt, der meinem Eindruck nach, auch mit den beteiligten Personen zusammen hängt...
Zunächst waren ja nur drei Richter damit befasst, die nun leider für die Nichtannahme der Klage entschieden... (die Richterinnen Baer, und insbesondere Britz fielen mir auf... --> Bzgl. TSG-Reform habe ich den Eindruck, dass nicht nur bzgl. Gutachten weitere Zugeständnisse nun im Vorfeld verhindert werden solllen.)
P.S. Die Einschränkungen in der Begründung würde ich nicht überbewerten, da sie voraussichtlich in der Praxis(!) kaum Auswirkungen haben. - Da wird von Gutachtern sicher weiter munter drauf los gefragt und auch intime Bereiche nicht ausgespart. - Wer dann die klassischen Vorurteile nicht befriedigt, bekommt Schwierigkeiten. Für diese Gespräche unter vier Augen spielt es sicher keine Rolle, was das BVerfG in seiner obigen Begründung meint...

Zunächst waren ja nur drei Richter damit befasst, die nun leider für die Nichtannahme der Klage entschieden... (die Richterinnen Baer, und insbesondere Britz fielen mir auf... --> Bzgl. TSG-Reform habe ich den Eindruck, dass nicht nur bzgl. Gutachten weitere Zugeständnisse nun im Vorfeld verhindert werden solllen.)
P.S. Die Einschränkungen in der Begründung würde ich nicht überbewerten, da sie voraussichtlich in der Praxis(!) kaum Auswirkungen haben. - Da wird von Gutachtern sicher weiter munter drauf los gefragt und auch intime Bereiche nicht ausgespart. - Wer dann die klassischen Vorurteile nicht befriedigt, bekommt Schwierigkeiten. Für diese Gespräche unter vier Augen spielt es sicher keine Rolle, was das BVerfG in seiner obigen Begründung meint...
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Anne-Mette
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Moin,
inzwischen gibt es die ersten Presseberichte:
http://www.taz.de/BVerfG-bekraeftigt-Gu ... /!5466137/
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... gsgemaess/
Gruß
Anne-Mette
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Katrin_F
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Christian
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Begrüßenswert ist zumindest die Aussage "Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben." Damit wären künftig Gutachterinnen und Gutachter von einer Beauftragung ausschließbar, die sich nicht professionell verhalten haben.
Nur weil etwas nicht verfassungswidrig ist bedeutet dies aber nicht, dass man dies nicht politisch ändern könnte. Sich politisch der Thematik anzunehmen erscheint mir auch sinnvoller. Ein Bestandteil der Beschwerde war feststellen zu lassen, dass es sich bei Transsexualität nicht um eine Krankheit handelt. Ohne entsprechende gesetzliche Anpassungen wäre das für viele Betroffene finanziell aber ein Nachteil. Jede die bzw. jeder der Leistungen für eine Behandlung (wie Epiliation, Haarersatz, Medikamente, Zuschüsse für Selbsthilfegruppen) von seiner Krankenkasse erhält, bekommt dies infolge der Definition als Krankheit. Ich selbst habe mit der Definition Krankheit aber auch meine Schwierigkeiten. Als Crossdresser ist das sicherlich noch eine andere Situation gegenüber Personen mit dem Ziel einer GaOP. Ich finde es für mich auch befremdlich zu einem "Selbsthilfegruppentreffen" zu gehen. Für mich ist das eher ein netter Abend mit Gleichgesinnten.
Mit Wegfall der Definition als Krankheit würde dementsprechend der Leistungsanspruch entfallen. Die Krankenkassen dürften mangels Indikation entsprechende Leistungen nicht mehr übernehmen. Zunächst müssten sich politische Mehrheiten finden diese über ein neues Gesetz zu bezahlen. Vielen ist vielleicht nicht bekannt, dass Leistungen der Entbindung bei Schwangerschaft nicht Bestandteil des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) sind. Weil eine Entbindung keine Krankheit ist, beließ man diese Leistungen in der RVO (Reichsversicherungsordnung). Diese Leistungen werden auch nicht über den Beitrag der Beitragszahlerinnen und -zahler finanziert, sondern der Staat zahlt den Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen pauschal Milliardenbeträge. Bei Wegfall der Definition als Krankheit müsste sich also eine politische Mehrheit für ein Gesetz zur Finanzierung dieser Leistungen als versicherungsfremde Leistung finden. Mit dem aktuellen politischen Rechtsruck sähe das zur Zeit möglicherweise nicht gut aus.
Nur weil etwas nicht verfassungswidrig ist bedeutet dies aber nicht, dass man dies nicht politisch ändern könnte. Sich politisch der Thematik anzunehmen erscheint mir auch sinnvoller. Ein Bestandteil der Beschwerde war feststellen zu lassen, dass es sich bei Transsexualität nicht um eine Krankheit handelt. Ohne entsprechende gesetzliche Anpassungen wäre das für viele Betroffene finanziell aber ein Nachteil. Jede die bzw. jeder der Leistungen für eine Behandlung (wie Epiliation, Haarersatz, Medikamente, Zuschüsse für Selbsthilfegruppen) von seiner Krankenkasse erhält, bekommt dies infolge der Definition als Krankheit. Ich selbst habe mit der Definition Krankheit aber auch meine Schwierigkeiten. Als Crossdresser ist das sicherlich noch eine andere Situation gegenüber Personen mit dem Ziel einer GaOP. Ich finde es für mich auch befremdlich zu einem "Selbsthilfegruppentreffen" zu gehen. Für mich ist das eher ein netter Abend mit Gleichgesinnten.
Mit Wegfall der Definition als Krankheit würde dementsprechend der Leistungsanspruch entfallen. Die Krankenkassen dürften mangels Indikation entsprechende Leistungen nicht mehr übernehmen. Zunächst müssten sich politische Mehrheiten finden diese über ein neues Gesetz zu bezahlen. Vielen ist vielleicht nicht bekannt, dass Leistungen der Entbindung bei Schwangerschaft nicht Bestandteil des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) sind. Weil eine Entbindung keine Krankheit ist, beließ man diese Leistungen in der RVO (Reichsversicherungsordnung). Diese Leistungen werden auch nicht über den Beitrag der Beitragszahlerinnen und -zahler finanziert, sondern der Staat zahlt den Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen pauschal Milliardenbeträge. Bei Wegfall der Definition als Krankheit müsste sich also eine politische Mehrheit für ein Gesetz zur Finanzierung dieser Leistungen als versicherungsfremde Leistung finden. Mit dem aktuellen politischen Rechtsruck sähe das zur Zeit möglicherweise nicht gut aus.
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JaquelineL
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Hallo ihr Lieben,
interessant wäre es auch zu wissen, ob die Klägerin bereits körperliche Maßnahmen hatte durchführen lassen - juristisch wäre es zwar der gleiche Fall, aber dennoch hielte ich es für obskur, einer Post-OP-Person erst gutachterlich bestätigen zu müssen, dass sie dauerhaft im Zielgeschlecht leben möchte.
Liebe Grüße
Jackie, der die Randbedingungen des Falles sehr bekannt vorkommen
interessant wäre es auch zu wissen, ob die Klägerin bereits körperliche Maßnahmen hatte durchführen lassen - juristisch wäre es zwar der gleiche Fall, aber dennoch hielte ich es für obskur, einer Post-OP-Person erst gutachterlich bestätigen zu müssen, dass sie dauerhaft im Zielgeschlecht leben möchte.
Liebe Grüße
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JanaH
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
...so sie denn nicht selbst gezahlt hat. (Ich spare)Delfinium hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 02:53 Jaqueline,
eine Post OP Person muss sich zwangsläufig begutachten lassen für die Operation, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Also wäre sie post op müsste sie sich schon in der Vergangenheit Gutachten eingeholt haben.
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Lina
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Bitte genauer erklaeren. Auf welchen Punkten meinst du, dass die beiden Faelle ueberhaupt vergleichbar sind?Svetlana L hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 12:20 Das ist ein herber Rückschlag!
Im Intersex-Urteil wurde noch anerkannt, dass der geschlechtlichen Identität eine konstituierende Stellung innerhalb des Persönlichkeitsrechts zukommt und diese somit durch Art. 2 GG i. V. m. Art. 1 GG geschützt ist. Da passt es m. E. überhaupt nicht, dass der Fall nicht mal zur Entscheidung angenommen wurde. Ein schwarzer Tag für die Rechte und die Menschenwürde transgeschlechtlicher Me
nschen.
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Michi
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Hallo Christian.
Ich denke deshalb, dass man bei der Frage der Kostenübernahme bei Trans-Personen aus dieser Richtung herangehen sollte.
Da muss man auf jeden Fall gegensteuern!.
Siehe meinen vorherigen Gedanken.
Liebe Grüße
Michi
Da stimme ich dir zu. Wenn ich das bei einer Betroffenen richtig verstanden habe, die ich aus Leipzig kenne, dann ist bei ihr nämlich genau das passiert, und sie soll sich auf ihren Geisteszustand begutachten lassen, obwohl mit dem Beginn der Transition für Außenstehende bemerkbar ist, dass ihr Vehalten wohl nicht patologisch sondern eher symptomatisch für ihre zunehmenden Probleme war, im Geburtsgeschlecht zu leben.Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Begrüßenswert ist zumindest die Aussage "Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben." Damit wären künftig Gutachterinnen und Gutachter von einer Beauftragung ausschließbar, die sich nicht professionell verhalten haben.
Da hast du Recht. Wie sonst sollte sich etwas ändern, wenn man nicht aufzeigt, dass unser Recht hier auf die eine oder andere Weise an seine Grenzen stößt.Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Nur weil etwas nicht verfassungswidrig ist bedeutet dies aber nicht, dass man dies nicht politisch ändern könnte. Sich politisch der Thematik anzunehmen erscheint mir auch sinnvoller. Ein Bestandteil der Beschwerde war feststellen zu lassen, dass es sich bei Transsexualität nicht um eine Krankheit handelt.
Das mag für dich so sein, aber nicht auf alle zutreffen. Ich bin zwar nicht krank, aber ich leide z.B. sehr unter meiner Körperbehaarung, besonders im Gesicht, und fände eine Kostenübernahme schon wünschenswert, weil sie ja auch meiner psychischen Gesunderhaltung dient. Vergleichbares wird doch bei anderen eigentlich nur kosmetischen Behandlungen gemacht, z.B. wenn die Krankenkassen einer Frau den Brustaufbau (z.B. nach Brustkrebs) bezahlen. Rein aus medizinischen Gründen ist es nicht notwendig, die Brust wiederherzustellen - so hart es jetzt vielleicht klingen mag. Aber ich habe vollstes Verständnis dafür, dass durch den Brustaufbau seelisches Leid gelindert wird.Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Als Crossdresser ist das sicherlich noch eine andere Situation gegenüber Personen mit dem Ziel einer GaOP.
Ich denke deshalb, dass man bei der Frage der Kostenübernahme bei Trans-Personen aus dieser Richtung herangehen sollte.
Die Bezeichnung SHG ist bei uns zwar nicht gebräuchlich, aber ich würde mir davon auch nicht den schönen Abend vermiesen lassen.Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Ich finde es für mich auch befremdlich zu einem "Selbsthilfegruppentreffen" zu gehen. Für mich ist das eher ein netter Abend mit Gleichgesinnten.
Ja, die Gefahr sehe ich auch. Aber auch wenn ich selbst keinen Bedarf habe finde ich:Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Mit Wegfall der Definition als Krankheit würde dementsprechend der Leistungsanspruch entfallen.
Da muss man auf jeden Fall gegensteuern!.
Liebe Grüße
Michi
Wenn dir jemand auf den Fuß tritt, schreist du "Aua" und erwartest eine Entschuldigung.
Mir treten andere dauernd auf die Füße und erwarten, dass ich mich dafür entschuldige, dass es mir weh tut.
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JaquelineL
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Hallo Catarina,
warum so bissig?
Da es sich um völlig getrennte Vorgänge handelt, ist das von den meisten Operateuren (auch bei Selbstzahlern) geforderte Gutachten zumindest bislang kein Ersatz für die gerichtlich verlangten Gutachten in Sachen PÄ. Nur hinsichtlich einer eventuellen Kostenübernahme einer KV helfen sie weiter.
Umgekehrt habe ich herausgehört, dass bei umgekehrter Reihenfolge die PÄ-Gutachten (edit: aus Sicht) der KV häufig ein Indiz sind, jedoch keine längerfristige Betreuung plus Abschlußgutachten durch Psychologen ersetzen.
Das hat auch eine gewisse Logik: Denn das Gericht benötigt zwei Bestätigungen, dass die Betroffenen dauerhaft im Zielgeschlecht leben wollen, während der Kostenträger bestätigt haben will, dass die OP zwingend notwendig ist, um einen wesentlichen Leidensdruck zu mindern.
Liebe Grüße
Jackie
warum so bissig?
ach entschuldige, ich bin ganz neu im ThemaDelfinium hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 02:53 Jaqueline,
eine Post OP Person muss sich zwangsläufig begutachten lassen für die Operation, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Also wäre sie post op müsste sie sich schon in der Vergangenheit Gutachten eingeholt haben.
Da es sich um völlig getrennte Vorgänge handelt, ist das von den meisten Operateuren (auch bei Selbstzahlern) geforderte Gutachten zumindest bislang kein Ersatz für die gerichtlich verlangten Gutachten in Sachen PÄ. Nur hinsichtlich einer eventuellen Kostenübernahme einer KV helfen sie weiter.
Umgekehrt habe ich herausgehört, dass bei umgekehrter Reihenfolge die PÄ-Gutachten (edit: aus Sicht) der KV häufig ein Indiz sind, jedoch keine längerfristige Betreuung plus Abschlußgutachten durch Psychologen ersetzen.
Das hat auch eine gewisse Logik: Denn das Gericht benötigt zwei Bestätigungen, dass die Betroffenen dauerhaft im Zielgeschlecht leben wollen, während der Kostenträger bestätigt haben will, dass die OP zwingend notwendig ist, um einen wesentlichen Leidensdruck zu mindern.
Liebe Grüße
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Svetlana L
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
In dem Urteil zum "Dritten Geschlecht" hat das Gericht nach meiner Lesart nicht nur die Rechte intersexueller Menschen gestärkt, sondern sich auch grundsätzlich zur geschlechtlichen Identität geäußert.Lina hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 08:01 Bitte genauer erklaeren. Auf welchen Punkten meinst du, dass die beiden Faelle ueberhaupt vergleichbar sind?
In den Leitsätzen schreibt das Gericht:
Da ist erstmal nicht die Rede von intersexuellen Menschen, die Aussage gilt also generell für alle Menschen. Erst im nächsten Satz folgt dann die Konkretisierung: "Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen." Das Wörtchen 'auch' sagt, dass dieser Schutz für intersexuelle Menschen gilt, die zuvor genannte grundsätzliche Aussage damit aber bestehen bleibt."Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität."
Randziffer 39
Auch hier wieder die generelle Aussage, dass die geschlechtliche Identität ein konstituierender Bestandteil der Persönlichkeit ist. Erst in Randziffer 40 kommt dann wieder die Konkretisierung auf intersexuelle Menschen: "Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind."Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 <14 ff.>; 116, 243 <259 ff.>; 121, 175 <190 ff.>; 128, 109 <123 ff.>), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird.
Daraus schließe ich, dass die Äußerungen zur geschlechtlichen Identität grundsätzlicher Natur sind, die über die Stärkung der Rechte von intersexuellen Menschen weit hinausgeht. Und somit gelten diese Aussagen auch für trans*-Menschen. Und wenn der geschlechtlichen Identität ein so hoher verfassungsrechtlicher Rang zugestanden wird, dann passt es aus meiner Sicht nicht, dass es 1. den Begutachtungszwang noch immer gibt und 2. die hier in Rede stehende Klage noch nicht mal zur Entscheidung angenommen wurde.
Meine Befürchtung ist, dass der Gesetzgeber (wie immer der sich dann künftig zusammensetzen wird) jetzt auch keine Veranlassung mehr sieht, das TSG aufzuheben.
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Soweit meine sehr kurze Recherche ergeben hat, ist das in Dänemark z.B. kein Problem. TS ist keine Krankheit dort, trotzdem übernimmt die - meines Wissens staatliche - Krankenkasse die Kosten für angleichende Maßnahmen.MichiWell hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 10:41Ja, die Gefahr sehe ich auch. Aber auch wenn ich selbst keinen Bedarf habe finde ich:Christian hat geschrieben: Fr 24. Nov 2017, 23:17 Mit Wegfall der Definition als Krankheit würde dementsprechend der Leistungsanspruch entfallen.
Da muss man auf jeden Fall gegensteuern!.
Bei denen könnte man also mal spicken gehen im Gesetz.
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Re: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens„ und Personenstandswechsels
Hi Mädels!
Sorry, aber das ganze Prozedere nach dem TSG ist ein ein einziger Willkürakt und hat so absolut überhaupt nichts damit zu tun, ob und in wieweit Transsexualität eine pathologische Erscheinung ist, die irgendeiner medizinischen Diagnose bedarf.
Es geht hier um Zwangsbegutachtungen von Menschen. Und diese Zwangsgutachten sind absolut haltlos. Wenn in der Praxis, nachweislich, aufgrund einer zehnminutigen "Begutachtung" ein mehrere Seiten umfassendes "Gutachten" erstellt wird, das dann auch noch Grundlage für die Entscheidung eines Amtsgerichtes sein soll, dann ist das totaler Schwachsinn! Das ist nun mal so, daran gibt es einfach nichts rumzudeuteln.
Und wenn in anderen Fällen eine "Begutachtung" erst nach einem sich über Monate hinziehenden, auf mehr als einem Dutzend Sitzungen basierenden "Prozess" erfolgt, wo ist da bitte schön die Gleichbehandlung? Sind die Gutachten, die erst nach längeren, intensiven, sich über Stunden hinziehenden Gesprächen entstanden sind, die "wahren" Gutachten?
Und sind dann die 10-Minuten-Ex-und-Hopp Gutachten falsch?
Beide Arten führen auf jeden Fall zum gleichen Ergebnis: Ein Amtsrichter urteilt nach einer 10 minütigen mündlichen Verhandlung stolz und ergriffen über den Antrag nach TSG -§1!
Und zu alle dem kommt noch, dass die Gerichtskosten für dieses absurde Prozedere bundesweit - nachweislich - schwanken zwischen 1.100,00 € und über 5.000,00 €.
Wohl derjenigen, die in einem AG Bezirk wohnt, wo 10 Minuten Gutachten und eine 10 Minuten Gerichtsverhandlung für 1.100,00 € als ausreichend erachtet werden!
Aber die Gerechtigkeit bleibt dabei auf der Strecke! Basta!
Das ist Amtswillkür auf der Basis eines grundgesetzwidrigen Gesetzes - daran ändert auch kein erneuter BVerFG Beschluss auch nur irgendetwas!
Liebe Grüße
Manuela
(die in einem günstigen AG Bezirk wohnt!)
PS: Und da ich begriffen habe, dass es Dinge gibt, die ich allein nicht ändern kann, werde ich mir wohl das Vergnügen bereiten, für ca. 1.100,00 € zwei lächerliche Gespräche mit "Gutachtern" zu führen und dazu noch einen freundlichen Smalltalk mit einem Amtsrichter. Frau gönnt sich ja sonst nichts!
Sorry, aber das ganze Prozedere nach dem TSG ist ein ein einziger Willkürakt und hat so absolut überhaupt nichts damit zu tun, ob und in wieweit Transsexualität eine pathologische Erscheinung ist, die irgendeiner medizinischen Diagnose bedarf.
Es geht hier um Zwangsbegutachtungen von Menschen. Und diese Zwangsgutachten sind absolut haltlos. Wenn in der Praxis, nachweislich, aufgrund einer zehnminutigen "Begutachtung" ein mehrere Seiten umfassendes "Gutachten" erstellt wird, das dann auch noch Grundlage für die Entscheidung eines Amtsgerichtes sein soll, dann ist das totaler Schwachsinn! Das ist nun mal so, daran gibt es einfach nichts rumzudeuteln.
Und wenn in anderen Fällen eine "Begutachtung" erst nach einem sich über Monate hinziehenden, auf mehr als einem Dutzend Sitzungen basierenden "Prozess" erfolgt, wo ist da bitte schön die Gleichbehandlung? Sind die Gutachten, die erst nach längeren, intensiven, sich über Stunden hinziehenden Gesprächen entstanden sind, die "wahren" Gutachten?
Und sind dann die 10-Minuten-Ex-und-Hopp Gutachten falsch?
Beide Arten führen auf jeden Fall zum gleichen Ergebnis: Ein Amtsrichter urteilt nach einer 10 minütigen mündlichen Verhandlung stolz und ergriffen über den Antrag nach TSG -§1!
Und zu alle dem kommt noch, dass die Gerichtskosten für dieses absurde Prozedere bundesweit - nachweislich - schwanken zwischen 1.100,00 € und über 5.000,00 €.
Wohl derjenigen, die in einem AG Bezirk wohnt, wo 10 Minuten Gutachten und eine 10 Minuten Gerichtsverhandlung für 1.100,00 € als ausreichend erachtet werden!
Aber die Gerechtigkeit bleibt dabei auf der Strecke! Basta!
Das ist Amtswillkür auf der Basis eines grundgesetzwidrigen Gesetzes - daran ändert auch kein erneuter BVerFG Beschluss auch nur irgendetwas!
Liebe Grüße
Manuela
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PS: Und da ich begriffen habe, dass es Dinge gibt, die ich allein nicht ändern kann, werde ich mir wohl das Vergnügen bereiten, für ca. 1.100,00 € zwei lächerliche Gespräche mit "Gutachtern" zu führen und dazu noch einen freundlichen Smalltalk mit einem Amtsrichter. Frau gönnt sich ja sonst nichts!
Mein Lebensmotto: "Ich kann, weil ich will, was ich muss." (Kant)